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§ 3 DSt 1990

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 3

Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

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