Rechtssatz
Eine erhebliche Überschreitung der in § 1 Abs 4 EinstV genannten Zeitwerten, welche zu berücksichtigen ist, liegt dann vor, wenn eine Überschreitung um annähernd die Hälfte vorliegt.
10 ObS 6/97y | OGH | 11.02.1997 |
Auch; Beisatz: Abweichungen von den Mindestwerten nach § 1 Abs 4 EinstV sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Überschreitung um annähernd die Hälfte erfolgt. (T1) |
10 ObS 99/98a | OGH | 31.03.1998 |
Auch; Beis wie T1 nur: Abweichungen von den Mindestwerten nach § 1 Abs 4 EinstV sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet. (T2) |
10 ObS 449/97w | OGH | 14.04.1998 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 1 Abs 4 Tir PBV. (T3) |
10 ObS 12/08z | OGH | 05.02.2008 |
Auch; Beisatz: Der jeweilige Mindestwert ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sich der tatsächliche Bedarf nicht bloß auf einen kleinen Teil der im § 1 Abs 4 EinstV angeführten Betreuungsmaßnahmen bezieht: Bei einer erheblichen Unterschreitung des betreffenden Mindestwerts, etwa dann, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwerts liegt, ist nicht der Mindestwert zu veranschlagen. (T4) |
10 ObS 133/23s | OGH | 16.01.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: § 3 Abs 6 Kinder-Einstufungsverordnung (täglicher Zeitaufwand für die Einnahme von Mahlzeiten von 90 Minuten.) (T5)<br/>Beisatz: Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Kinder-Einstufungsverordnung liegt eine erhebliche Überschreitung des Mindestwerts – entsprechend der Rechtsprechung zur Einstufungsverordnung (RS0058292) – dann vor, wenn eine Überschreitung um annähernd die Hälfte gegeben ist. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19950509_OGH0002_010OBS00081_9500000_001
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