OGH 10ObS81/95; 10ObS2176/96i; 10ObS106/97d; 10ObS6/97y; 10ObS99/98a; 10ObS449/97w; 10ObS314/98v; 10ObS341/98i; 10ObS321/99z; 10ObS367/99i; 10ObS277/00h; 10ObS412/02i; 10ObS89/03s; 10ObS197/06b; 10ObS12/08z; 10ObS67/17a; 10ObS133/23s; 10ObS49/24i; 10ObS105/24z (RS0058292)

OGH10ObS81/95; 10ObS2176/96i; 10ObS106/97d; 10ObS6/97y; 10ObS99/98a; 10ObS449/97w; 10ObS314/98v; 10ObS341/98i; 10ObS321/99z; 10ObS367/99i; 10ObS277/00h; 10ObS412/02i; 10ObS89/03s; 10ObS197/06b; 10ObS12/08z; 10ObS67/17a; 10ObS133/23s; 10ObS49/24i; 10ObS105/24z8.10.2024

Rechtssatz

Eine erhebliche Überschreitung der in § 1 Abs 4 EinstV genannten Zeitwerten, welche zu berücksichtigen ist, liegt dann vor, wenn eine Überschreitung um annähernd die Hälfte vorliegt.

Normen

EinstV §1 Abs4
Tir PBV §1 Abs4

10 ObS 81/95OGH09.05.1995
10 ObS 2176/96iOGH16.07.1996

Auch

10 ObS 106/97dOGH15.04.1997
10 ObS 6/97yOGH11.02.1997

Auch; Beisatz: Abweichungen von den Mindestwerten nach § 1 Abs 4 EinstV sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Überschreitung um annähernd die Hälfte erfolgt. (T1)

10 ObS 99/98aOGH31.03.1998

Auch; Beis wie T1 nur: Abweichungen von den Mindestwerten nach § 1 Abs 4 EinstV sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet. (T2)

10 ObS 449/97wOGH14.04.1998

Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 1 Abs 4 Tir PBV. (T3)

10 ObS 314/98vOGH15.09.1998

Auch; Beis wie T1

10 ObS 341/98iOGH20.10.1998

Beis wie T1

10 ObS 321/99zOGH14.12.1999

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 367/99iOGH02.05.2000

Auch; Beis wie T1

10 ObS 277/00hOGH24.10.2000
10 ObS 412/02iOGH14.01.2003

Auch; Beis wie T2

10 ObS 89/03sOGH29.04.2003
10 ObS 197/06bOGH16.01.2007
10 ObS 12/08zOGH05.02.2008

Auch; Beisatz: Der jeweilige Mindestwert ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sich der tatsächliche Bedarf nicht bloß auf einen kleinen Teil der im § 1 Abs 4 EinstV angeführten Betreuungsmaßnahmen bezieht: Bei einer erheblichen Unterschreitung des betreffenden Mindestwerts, etwa dann, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwerts liegt, ist nicht der Mindestwert zu veranschlagen. (T4)

10 ObS 67/17aOGH13.09.2017
10 ObS 133/23sOGH16.01.2024

vgl; Beisatz: Hier: § 3 Abs 6 Kinder-Einstufungsverordnung (täglicher Zeitaufwand für die Einnahme von Mahlzeiten von 90 Minuten.) (T5)<br/>Beisatz: Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Kinder-Einstufungsverordnung liegt eine erhebliche Überschreitung des Mindestwerts – entsprechend der Rechtsprechung zur Einstufungsverordnung (RS0058292) – dann vor, wenn eine Überschreitung um annähernd die Hälfte gegeben ist. (T6)

10 ObS 49/24iOGH09.07.2024

vgl

10 ObS 105/24zOGH08.10.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19950509_OGH0002_010OBS00081_9500000_001

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