OGH 10ObS2176/96i

OGH10ObS2176/96i16.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Othmar Roniger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Karl Dirschmied (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erich B*****, im Revisionsverfahren nicht vertreten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Pflegegeld, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 1996, GZ 10 Rs 171/95-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27. Juni 1995, GZ 24 Cgs 7/95k-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger hat unstrittig einen monatlichen Pflegebedarf von 30 Stunden für die Hilfsverrichtungen des Einholens von Nahrungsmitteln und der Wohnungs- und Wäschereinigung sowie von weiteren 4 Stunden für die Vornahme eines Wannenbades. Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet lediglich die Frage, ob der Kläger deshalb, weil er in früheren Jahren das Kochen nicht erlernt hat und deshalb bei der Zubereitung von Mahlzeiten der (zusätzlichen) Betreuung im Ausmaß von 30 Stunden monatlich bedarf, hätte er dies jedoch früher gelernt, dieser Betreuung nicht bedürfte, den für die Pflegegeldstufe 1 erforderlichen Pflegebedarf von mehr als 50 Stunden monatlich erreicht oder nicht.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes hiezu ist zutreffend und steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang, weshalb es ausreichen würde, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend sei jedoch noch folgendes ausgeführt:

In der Entscheidung SSV-NF 4/135 hatte der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß es bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit (damals im Sinne des durch das BPGG zwischenzeitlich aufgehobenen § 74 Abs 1 GSVG) nicht darauf ankomme, ob der Pensionist etwa das Kochen erlernen muß bzw ob es ihm (als 66-jährigem Mann) noch zugemutet werden könne, eine solche Tätigkeit noch erlernen zu müssen, sondern nur darauf, ob er körperlich und geistig dazu in der Lage wäre. Anhaltspunkte dafür, daß er hiezu nicht imstande wäre, waren damals nicht vorgelegen. Im vorliegenden Fall trafen die Vorinstanzen jedoch ausdrücklich die Feststellung getroffen, daß der Kläger "aufgrund seines psychischen Zustandes sich selber eine Nahrung zuzubereiten nicht mehr erlernen kann", wobei dieser Zustand jedenfalls bereits seit dem Datum seiner Antragstellung (am 25.8.1994) besteht. Insofern kommt daher dem in der vorzitierten Entscheidung SSV-NF 4/135 geprägten Rechtssatz, wonach es für die Beurteilung, ob ein Rentner oder Pensionist dauernd der Wartung und Pflege bedürfe, ohne Bedeutung sei, daß er Verrichtungen des täglichen Lebens wie Kochen erst erlernen müßte, sofern er zu dieser Tätigkeit körperlich und geistig in der Lage ist, gerade hier besondere Bedeutung zu. Da diese Unfähigkeit zufolge seines depressiv neurasthenischen Zustandsbildes samt mäßiggradigem organischen Psychosyndrom sich nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen auf jegliche Nahrungszubereitung auswirkt, mangelt es beim Kläger auch etwa an der in der Entscheidung SSV-NF 9/42 bei der dortigen Klägerin den Betreuungsaufwand mindernden Gewandtheit, sich nicht nur unter Verwendung der handelsüblichen Tiefkühlkost und Fertiggerichte, sondern auch aus Frischprodukten komplette Mahlzeiten (Hausmannskost) zuzubereiten.

Da der Verordnungsgeber in § 1 Abs 4 zweiter Fall der Einstufungsverordnung zum BPGG, BGBl 1993/314, für das Einnehmen von Mahlzeiten einen Mindestwert von täglich einer Stunde angenommen hat (SSV-NF 9/47), haben die Vorinstanzen die Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 Abs 2 BPGG für die Pflegegeldstufe 1 sohin zutreffend bejaht. Daß er - wie in der Revision ausgeführt - "offenbar schon bisher andere Personen für die Zubereitung seiner Mahlzeiten sorgen ließ", hat hiebei zutreffenderweise ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben (SSV-NF 5/46). Die beim Kläger subjektiv - individuell gegebene Besonderheit bei der Verrichtung seiner Mahlzeiten hat auf den Pauschalwert im Sinne des § 4 Abs 5 Z 3 BPGG damit keinen Einfluß (vgl SSV-NF 8/74 und 8/104; 10 Ob S 265/95; Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 186). Schließlich ist auch die Feststellung des Erstgerichtes, wonach der Kläger noch in der Lage ist, "sich vorbereitende [gemeint wohl: vorbereitete] Nahrung aufzuwärmen", nicht weiter von Nachteil, hat doch der Senat bereits in der Entscheidung SSV-NF 8/104 ausgesprochen, daß es einem Rentner oder Pensionisten "nicht zumutbar ist, sich ausschließlich von aufgewärmten Speisen zu ernähren". Kuras, Das neue Pflegegeldleistungssystem, ZAS 1993, 161 [166 FN 45], hat demgemäß hiezu noch weiter gefolgert, daß aus dem Charakter der Mindestwerte (in der Einstufungsverordnung) als Pauschalwerte auch abzuleiten sei, "daß etwa der offenbar auf einen Tag bezogene Mindestwert für die Zubereitung von Mahlzeiten auch anzunehmen ist, wenn beispielsweise nur das Mittagessen nicht zubereitet werden kann".

Damit kommt aber der Revision aus allen diesen Erwägungen keine Berechtigung zu. Den im Rechtsmittel zum Abschluß erhobenen Einwand, daß "dem Kläger aus dem Zuspruch des Pflegegeldes ein nicht gerechtfertigt erscheinender Gewinn zuteil" würde, vermag der erkennende Senat bei dieser Sach- und Rechtslage nicht nachzuvollziehen.

Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, da solche von der Revisionswerberin zutreffend nicht verzeichnet wurden (§ 77 Abs 1 Z 1 ASGG) und sich der Kläger am Revisionsverfahren mangels Erstattung einer Revisionsbeantwortung nicht beteiligt hat.

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