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§ 1 PBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2022

§ 1.

Für die Ermittlung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens im Progressionsbericht gilt:

  1. 1. Auf Grundlage von Lohn- und Einkommensteuerdaten sowie sozioökonomischen Daten aus dem Basisjahr ist eine Einkommensverteilung zu ermitteln. Das Basisjahr ist das drittvorangegangene Kalenderjahr in Bezug auf das Jahr, für das der Progressionsbericht erstellt wird. Sollte dieses Jahr hinsichtlich der Einkommensverteilung nicht ausreichend repräsentativ sein, ist als Basisjahr das vor diesem liegende repräsentative Kalenderjahr heranzuziehen und diese Wahl im Progressionsbericht zu begründen. Für die Einkommensverteilung sind insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen:
  1. a) Jahresbruttoeinkommen aus unselbständiger Beschäftigung aller Arbeitnehmer;
  2. b) Jahresbruttoeinkommen aus unselbständiger Beschäftigung aller Pensionisten, insbesondere Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung;
  3. c) Betriebseinnahmen aus selbständiger Beschäftigung;
  4. d) Weitere steuerlich relevante sozioökonomische Charakteristiken (z. B. Kinderanzahl).
  1. 2. Die Einkommensverteilung für das Folgejahr ist entsprechend der Einkommensverteilung im Basisjahr und anhand der voraussichtlichen Entwicklung relevanter makroökonomischer Parameter zu prognostizieren. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. a) Die Entwicklung der Zahl der Erwerbspersonen (unselbständigen Beschäftigten bzw. Arbeitslosen);
  2. b) Die Entwicklung der nominellen Brutto-Löhne pro Kopf;
  3. c) Die Entwicklung der Zahl der Pensionisten;
  4. d) Die Entwicklung der Pensionshöhe (d.h. die gesetzliche Pensionsanpassung);
  5. e) Die Entwicklung der Arbeitsproduktivität;

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

20012104

Dokumentnummer

NOR40248911

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