Rechtssatz
In nichtöffentlicher Sitzung kann der Disziplinarrat nur dann mit Einstellungsbeschluss vorgehen, wenn nicht einmal der Verdacht eines standeswidrigen Verhaltens des angezeigten Rechtsanwalts vorliegt. Bestehen auch nur Zweifel darüber, ob die gegen den Rechtsanwalt erhobenen Vorwürfe geeignet sind, seine disziplinäre Verantwortung zu begründen, so hat der erkennende Senat darüber in mündlicher Verhandlung zu entscheiden (vgl zuletzt AnwBl 1995,4939 mit Anmerkung von Strigl).
12 Bkd 13/01 | OGH | 06.05.2002 |
Auch; nur: In nichtöffentlicher Sitzung kann der Disziplinarrat nur dann mit Einstellungsbeschluss vorgehen, wenn nicht einmal der Verdacht eines standeswidrigen Verhaltens des angezeigten Rechtsanwalts vorliegt. (T1) |
7 Bkd 2/03 | OGH | 01.12.2003 |
Beisatz: Eine vorgreifende und daher unzulässige Beweiswürdigung im Einstellungsbeschluss ist unzulässig. (T2) |
7 Bkd 8/03 | OGH | 22.03.2004 |
Auch; Beisatz: Nur dann, wenn das im Untersuchungsverfahren gewonnene Tatsachenmaterial den begründeten Verdacht disziplinären Fehlverhaltens indiziert, bleibt der mündlichen Verhandlung die Prüfung vorbehalten, ob dieser Verdacht zum Schuldnachweis verdichtet werden kann. Berechtigt dieses Tatsachensubstrat hingegen mit gutem Grund zur Annahme fehlender Tauglichkeit, den Beschuldigten zu überführen, kommt eine Fortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht. (T3) |
16 Bkd 3/04 | OGH | 29.03.2004 |
Auch; nur T1; Beisatz: Der Disziplinarrat hat sich im Untersuchungsverfahren auf die Prüfung des vorliegenden Tatsachenmaterials in der Richtung zu beschränken, ob ein begründeter Verdacht vorliegt, dass der in Untersuchung gezogene Rechtsanwalt ein Disziplinarvergehen begangen haben könnte, wogegen die Feststellung, ob er ein solches Vergehen - dessen er hinreichend verdächtig ist - tatsächlich begangen hat, erst auf Grund einer mündlichen Verhandlung getroffen werden kann. (T4) |
14 Bkd 1/05 | OGH | 26.09.2005 |
Beis wie T2 nur: Eine vorgreifende Beweiswürdigung im Einstellungsbeschluss ist unzulässig. (T5) |
10 Bkd 4/08 | OGH | 29.12.2008 |
Beis wie T5; Beisatz: Sind daher Sachverhalte, die zur Beurteilung einer allfällig disziplinarrechtlichen Verantwortung eines Beschuldigten maßgeblich sind, ungeklärt und kann dies nur im Zuge der mündlichen Verhandlung einer Erledigung zugeführt werden, ist die Fällung eines Einstellungsbeschlusses unzulässig. (T6) |
12 Bkd 5/08 | OGH | 07.01.2009 |
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3 |
9 Bkd 5/08 | OGH | 11.05.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Da keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern nur ein gegebener Sachverhalt rechtlich zu werten war, konnte ein Senat des Disziplinarrats nach § 28 Abs 3 DSt das Verfahren wegen fehlender Verdachtslage einstellen. (T7) |
13 Bkd 1/09 | OGH | 10.12.2009 |
Auch; nur T1 |
13 Bkd 2/11 | OGH | 07.11.2011 |
Auch; Beis ähnlich wie T3 |
7 Bkd 3/11 | OGH | 22.12.2011 |
Beis wie T6 |
6 Bkd 2/12 | OGH | 17.12.2012 |
Vgl auch; Auch Beis wie T3 |
12 Bkd 2/13 | OGH | 10.05.2013 |
Auch |
27 Ds 5/18t | OGH | 21.06.2018 |
Auch |
21 SDs 1/19p | OGH | 08.10.2019 |
Vgl |
20 Ds 6/20t | OGH | 21.12.2020 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19950220_OGH0002_007BKD00001_9500000_001
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