OGH 5Ob569/93 (RS0013491)

OGH5Ob569/9328.5.2024

Rechtssatz

Die Nähe zum Beweis für die Zuteilung der Beweislast gibt den Ausschlag, wenn Tatfragen zu klären sind, die tief in die Sphäre einer Partei hineinführen; niemand kann aber gehalten sein, den Beweis zu erbringen, er habe für ein bestimmtes Verhalten seines Prozessgegners keinen Anlass gegeben. Die grundsätzliche Behauptungslast und Beweislast desjenigen, der sich auf einen Unterhaltsverwirkungstatbestand beruft, führt dazu, die nicht aufklärbare Kausalität eines an sich berücksichtigungswürdigen Umstandes für die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu Lasten des Beklagten gehen zu lassen. (hier: verbleibt der mit einem Revolver bedrohte Ehegatte nach der Bedrohung noch durch ca eineinhalb Monate weiter in der Wohnung, so rechtfertigt es nicht im Zweifel zugunsten des anderen Ehegatten anzunehmen, dass die Bedrohung in Wahrheit ohnehin keine Rolle gespielt hat).

Normen

ABGB §94 Abs2 Satz2
ZPO §503 Z4 E4c3
ZPO §266 B
ZPO §272 D

5 Ob 569/93OGH07.12.1993
1 Ob 190/06gOGH17.10.2006

Vgl auch; nur: Die Nähe zum Beweis für die Zuteilung der Beweislast gibt den Ausschlag, wenn Tatfragen zu klären sind, die tief in die Sphäre einer Partei hineinführen. (T1)<br/>Beisatz: Bei Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 69 Abs 3 EheG hat grundsätzlich der klagende geschiedene Ehegatte unzureichende Vermögens- und Einkommensverhältnisse seiner unterhaltspflichtigen Verwandten als Voraussetzung des Eingreifens der subsidiären Unterhaltspflicht des Prozessgegners zu behaupten und zu beweisen. Lediglich im Fall unverhältnismäßiger Schwierigkeiten für den Unterhaltskläger, solche Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, und einer nach den Umständen des Einzelfalls größeren Nähe des Prozessgegners zum Beweis trifft insofern diesen die Behauptungs- und Beweislast. (T2)<br/>Veröff: SZ 2006/154

10 Ob 21/08yOGH12.05.2009

Vgl auch; Beisatz: Eine Beweislastverschiebung ist nach ständiger Rechtsprechung auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die „Nähe zum Beweis" - im Einzelfall- den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast gibt; etwa dann, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen". (T3)<br/>Veröff: SZ 2009/66

4 Ob 217/09dOGH19.01.2010

Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die Beweislastumkehr bei „tief in die Sphäre einer Partei hineinführenden" Umständen ist, dass derjenige, den die Beweislast nach der allgemeinen Regel trifft, seiner Beweispflicht in dem ihm zumutbaren Ausmaß nachkommt. (T4)

6 Ob 198/10aOGH11.10.2010

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

4 Ob 199/10hOGH15.12.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3<br/>Veröff: SZ 2010/157

4 Ob 169/13aOGH19.11.2013

Vgl auch; nur ähnlich T1; Beis wie T4

2 Ob 71/14aOGH28.04.2014

Vgl; nur T1; Beis ähnlich wie T3

4 Ob 101/14bOGH17.07.2014

Vgl auch; nur T1

6 Ob 108/13wOGH28.08.2014

Auch; nur T1

4 Ob 126/14dOGH17.09.2014

Vgl auch

4 Ob 132/14mOGH17.09.2014

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

6 Ob 143/14vOGH19.03.2015

Auch; nur T1

6 Ob 20/15gOGH19.03.2015

Auch; ähnlich nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Beweislastverteilung hinsichtlich der fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes im Unterhaltsverfahren. (T5)

4 Ob 115/17sOGH27.07.2017

Vgl; Beisatz: Ob diese Rechtsprechung aufrecht zu erhalten ist, wurde offen gelassen. (T6)<br/>Beisatz: Eine allgemeine Beweislastverschiebung wegen Beweisvereitelung ist abzulehnen. (T7)

1 Ob 168/21vOGH16.11.2021

nur T1; Beis wie T4

5 Ob 47/22fOGH29.06.2022

Vgl; Beis wie T7

5 Ob 228/23zOGH28.05.2024

vgl; nur T4

Dokumentnummer

JJR_19931207_OGH0002_0050OB00569_9300000_002

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