OGH 2Ob71/14a

OGH2Ob71/14a28.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** W*****, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher und Dr. Renate Erlacher‑Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. G***** W*****, vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterhalt (Streitwert: 52.416 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. November 2013, GZ 3 R 284/13f‑32, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00071.14A.0428.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Eigene Einkünfte des nach § 94 Abs 2 erster Satz ABGB unterhaltsberechtigten haushaltsführenden Ehegatten gelten als unterhaltsmindernd (10 Ob 93/07k; RIS‑Justiz RS0009701). Nach den allgemeinen Beweislastregeln trifft daher den unterhaltspflichtigen Beklagten die Beweislast dafür, dass die Klägerin seine Unterhaltsverpflichtung mindernde Einkünfte bezieht.

Das Berufungsgericht hat die von ihm angenommene Beweislast der Klägerin allerdings auch auf eine unter dem Gesichtspunkt der „Nähe zum Beweis“ als Ausnahmefall anerkannte Beweislastumkehr gestützt (RIS‑Justiz RS0013491, RS0121528). Voraussetzung der Anwendung dieses Grundsatzes ist, dass derjenige, den die Beweislast nach der allgemeinen Regel trifft, seiner Beweispflicht in dem ihm zumutbaren Ausmaß nachkommt (10 Ob 21/08y; 4 Ob 217/09d; 6 Ob 198/10a). Die Anwendung dieses Grundsatzes im vorliegenden Fall ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Der Beklagte hat immerhin den Beweis erbracht, dass die Klägerin über erhebliches, veranlagtes Vermögen verfügt, das Erträge abwirft.

Die Klägerin beschränkt sich in ihrem Rechtsmittel auf die Widerlegung der zweitinstanzlichen Ausführungen zur allgemeinen Beweislast, geht aber auf die angenommene „Nähe zum Beweis“ und die Voraussetzungen für die Beweislastumkehr mit keinem Wort ein. Insoweit gelingt es ihr daher auch nicht, eine gravierende Fehlbeurteilung der Rechtsfrage, wer im konkreten Einzelfall die Höhe der eigenen Einkünfte der unterhaltsberechtigten Klägerin zu beweisen hat, aufzuzeigen.

2. Soweit die Klägerin den „fair trial“ verletzt sieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Vorinstanzen durch die Berücksichtigung von Vermögenserträgnissen des Beklagten ohnedies bereits zu einer deutlich höheren Unterhaltsbemessungsgrundlage (7.750 EUR) gelangten, als sie von der Klägerin selbst ihrem Klagebegehren zugrunde gelegt worden ist (7.373 EUR).

3. Die Rüge des in einer „Überraschungsentscheidung“ erblickten Verfahrensmangels ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Klägerin bemängelt zwar, dass ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, unterlässt es jedoch darzulegen, wie sie sich im Falle einer Erörterung geäußert hätte (vgl RIS‑Justiz RS0037095 [T4, T5, T6, T14, T16]). Die Einkünfte der Klägerin waren im Übrigen das Hauptthema des Verfahrens.

Stichworte