Rechtssatz
Auch beim Ehegatten, der den Haushalt führt(e), sind die eigenen Einkünfte angemessen zu berücksichtigen (§ 94 Abs 2 ABGB; 1 Ob 508,509/77). Nur mehr eine wesentlich verschiedene Höhe der Einkommen zweier berufstätiger Ehegatten führt dazu, daß der Ehegatte mit höherem Einkommen dem Ehegatten mit niedrigerem Einkommen die Mittel zuschießen muß, um diesem die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse zu ermöglichen.
1 Ob 548/77 | OGH | 16.03.1977 |
Veröff: EvBl 1977/219 S 489 = JBl 1978,539 |
5 Ob 527/80 | OGH | 03.06.1980 |
Veröff: EvBl 1981/17 S 72 |
3 Ob 575/82 | OGH | 23.06.1982 |
nur: Auch beim Ehegatten, der den Haushalt führt(e), sind die eigenen Einkünfte angemessen zu berücksichtigen (§ 94 Abs 2 ABGB; 1 Ob 508,509/77). (T1) Beisatz: Nicht das Vermögen, wohl aber dessen Zinsenertrag. (T2) |
3 Ob 48/86 | OGH | 03.09.1986 |
nur: Der Ehegatte mit höherem Einkommen dem Ehegatten mit niedrigerem Einkommen die Mittel zuschießen muß, um diesem die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse zu ermöglichen. (T3) Beisatz: Hier: Gesetzesänderung als Oppositionsgrund. (T4) |
4 Ob 2019/96g | OGH | 29.05.1996 |
Vgl; Beisatz: Ist die Frau, um nicht zugrundezugehen, dazu gezwungen, eine Beschäftigung anzunehmen, dann soll damit nicht der Unterhaltsschuldner entlastet werden. (T5) Veröff: SZ 69/129 |
6 Ob 311/05m | OGH | 26.01.2006 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Eigeneinkommen des nach §66 EheG unterhaltsberechtigten Ehegatten, das dieser nur aus Not wegen Unterhaltsverletzungen des anderen Ehegatten erzielen muss, mindert den Unterhaltsanspruch nicht. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19770316_OGH0002_0010OB00548_7700000_003
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