OGH 1Ob190/06g; 10Ob21/08y; 4Ob217/09d; 6Ob198/10a; 4Ob199/10h; 4Ob169/13a; 2Ob71/14a; 4Ob101/14b; 4Ob115/17s; 1Ob168/21v; 5Ob228/23z (RS0121528)

OGH1Ob190/06g; 10Ob21/08y; 4Ob217/09d; 6Ob198/10a; 4Ob199/10h; 4Ob169/13a; 2Ob71/14a; 4Ob101/14b; 4Ob115/17s; 1Ob168/21v; 5Ob228/23z28.5.2024

Rechtssatz

Bei Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 69 Abs 3 EheG hat grundsätzlich der klagende geschiedene Ehegatte unzureichende Vermögens- und Einkommensverhältnisse seiner unterhaltspflichtigen Verwandten als Voraussetzung des Eingreifens der subsidiären Unterhaltspflicht des Prozessgegners zu behaupten und zu beweisen. Lediglich im Fall unverhältnismäßiger Schwierigkeiten für den Unterhaltskläger, solche Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, und einer nach den Umständen des Einzelfalls größeren Nähe des Prozessgegners zum Beweis trifft insofern diesen die Behauptungs- und Beweislast.

Normen

EheG §69 Abs3
EheG §71
ZPO §266 B
ZPO §272 C

1 Ob 190/06gOGH17.10.2006

Veröff: SZ 2006/154

10 Ob 21/08yOGH12.05.2009

Vgl; Beisatz: Eine Beweislastverschiebung ist nach ständiger Rechtsprechung auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die „Nähe zum Beweis" - im Einzelfall- den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast gibt; etwa dann, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen". (T1)<br/>Veröff: SZ 2009/66

4 Ob 217/09dOGH19.01.2010

Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die Beweislastumkehr bei „tief in die Sphäre einer Partei hineinführenden" Umständen ist, dass derjenige, den die Beweislast nach der allgemeinen Regel trifft, seiner Beweispflicht in dem ihm zumutbaren Ausmaß nachkommt. (T2)

6 Ob 198/10aOGH11.10.2010

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

4 Ob 199/10hOGH15.12.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1<br/>Veröff: SZ 2010/157

4 Ob 169/13aOGH19.11.2013

Vgl auch

2 Ob 71/14aOGH28.04.2014

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

4 Ob 101/14bOGH17.07.2014

Vgl auch; Beis wie T1

4 Ob 115/17sOGH27.07.2017

Vgl; Beisatz: Ob diese Rechtsprechung aufrecht zu erhalten ist, wurde offen gelassen. (T3)<br/>Beisatz: Eine allgemeine Beweislastverschiebung wegen Beweisvereitelung ist abzulehnen. (T4)

1 Ob 168/21vOGH16.11.2021

Vgl; Beis wie T2

5 Ob 228/23zOGH28.05.2024

vgl; nur T2

Dokumentnummer

JJR_20061017_OGH0002_0010OB00190_06G0000_002

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