Rechtssatz
Eine allfällige Zurechnungsunfähigkeit des Täters ist im geschwornengerichtlichen Verfahren nur dann zum Gegenstand einer Zusatzfrage zu machen, wenn Verfahrensergebnisse Anlass zu Zweifeln an der biologischen Schuldfähigkeit des Angeklagten, seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit im konkreten Fall, geben, wenn also im Beweisverfahren für das Vorliegen eines im § 11 StGB beschriebenen, die Dispositionsfähigkeit oder Diskretionsfähigkeit des Angeklagten ausschließenden Ausnahmezustandes konkrete (objektive) Anhaltspunkte hervorgekommen sind.
14 Os 122/12s | OGH | 29.01.2013 |
Vgl; Beisatz: Mit der Berufung auf einzelne Passagen aus der Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er „im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss eines 'black out' stand“, spricht die Rüge kein die begehrte Fragestellung nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung ernsthaft indizierendes Verfahrensergebnis (konkret für das Vorliegen eines in § 11 StGB beschriebenen, die Dispositionsfähigkeit oder Diskretionsfähigkeit ausschließenden Ausnahmezustands an. (T1) |
15 Os 75/24d | OGH | 04.09.2024 |
vgl; Beisatz: Indem der Beschwerdeführer auf seine Verantwortung und die Diagnose im Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen verweist, allerdings dessen weitere Ausführungen zur aus medizinischer Sicht trotzdem vorgelegenen Zurechnungsfähigkeit unberücksichtigt lässt, zeigt er kein nach allgemeiner Lebenserfahrung ernst zu nehmendes Indiz für die begehrte Zusatzfrage nach dem Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) auf. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19930216_OGH0002_0140OS00001_9300000_002
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