OGH 14Os1/93; 14Os78/03; 13Os121/05a; 15Os45/07t; 14Os122/12s; 14Os79/19b; 15Os44/20i; 14Os17/20m; 11Os16/20t; 12Os118/22b; 14Os58/23w; 15Os100/23d; 11Os33/24y; 15Os23/24g; 15Os75/24d (RS0100527)

OGH14Os1/93; 14Os78/03; 13Os121/05a; 15Os45/07t; 14Os122/12s; 14Os79/19b; 15Os44/20i; 14Os17/20m; 11Os16/20t; 12Os118/22b; 14Os58/23w; 15Os100/23d; 11Os33/24y; 15Os23/24g; 15Os75/24d4.9.2024

Rechtssatz

Eine allfällige Zurechnungsunfähigkeit des Täters ist im geschwornengerichtlichen Verfahren nur dann zum Gegenstand einer Zusatzfrage zu machen, wenn Verfahrensergebnisse Anlass zu Zweifeln an der biologischen Schuldfähigkeit des Angeklagten, seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit im konkreten Fall, geben, wenn also im Beweisverfahren für das Vorliegen eines im § 11 StGB beschriebenen, die Dispositionsfähigkeit oder Diskretionsfähigkeit des Angeklagten ausschließenden Ausnahmezustandes konkrete (objektive) Anhaltspunkte hervorgekommen sind.

Normen

StPO §313 B

14 Os 1/93OGH16.02.1993
14 Os 78/03OGH05.08.2003

Auch

13 Os 121/05aOGH14.12.2005
15 Os 45/07tOGH21.06.2007
14 Os 122/12sOGH29.01.2013

Vgl; Beisatz: Mit der Berufung auf einzelne Passagen aus der Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er „im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss eines 'black out' stand“, spricht die Rüge kein die begehrte Fragestellung nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung ernsthaft indizierendes Verfahrensergebnis (konkret für das Vorliegen eines in § 11 StGB beschriebenen, die Dispositionsfähigkeit oder Diskretionsfähigkeit ausschließenden Ausnahmezustands an. (T1)

14 Os 79/19bOGH03.09.2019

Auch

15 Os 44/20iOGH13.05.2020

Vgl; Beis wie T1

14 Os 17/20mOGH24.03.2020

Vgl; Beis wie T1

11 Os 16/20tOGH19.03.2020

Vgl; Beis wie T1

12 Os 118/22bOGH07.12.2022
14 Os 58/23wOGH06.09.2023

vgl

15 Os 100/23dOGH04.10.2023

vgl

11 Os 33/24yOGH23.04.2024

vgl

15 Os 23/24gOGH15.05.2024

vgl; Beisatz wie T1

15 Os 75/24dOGH04.09.2024

vgl; Beisatz: Indem der Beschwerdeführer auf seine Verantwortung und die Diagnose im Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen verweist, allerdings dessen weitere Ausführungen zur aus medizinischer Sicht trotzdem vorgelegenen Zurechnungsfähigkeit unberücksichtigt lässt, zeigt er kein nach allgemeiner Lebenserfahrung ernst zu nehmendes Indiz für die begehrte Zusatzfrage nach dem Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) auf. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19930216_OGH0002_0140OS00001_9300000_002

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