Rechtssatz
Rückzahlungsraten, Betriebskosten für Eigentumswohnungen, Rückzahlungen auf Wohnungskredite und der Mietzins können die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht schmälern; nur Kredite zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen sind abzugsfähige Aufwendungen.
Normen
ABGB aF §140 Bd
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231
1 Ob 564/91 | OGH | 05.06.1991 |
Auch; nur: Rückzahlungsraten, Betriebskosten für Eigentumswohnungen, Rückzahlungen auf Wohnungskredite und der Mietzins können die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht schmälern. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Kreditraten zum Zweck der Wohnungsverbesserung. (T2) <br/>Veröff: ÖA 1992,21 |
2 Ob 587/93 | OGH | 23.12.1993 |
nur: Nur Kredite zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen sind abzugsfähige Aufwendungen. (T3) |
8 Ob 1506/95 | OGH | 09.02.1995 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Rückzahlung von Wohnungskredit. (T4) |
8 Ob 506/95 | OGH | 16.03.1995 |
Auch; nur: Der Mietzins können die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht schmälern. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Wohnungskosten unter Berücksichtigung von Mietzinsbeihilfe. (T6) |
10 Ob 508/96 | OGH | 27.02.1996 |
Vgl; Beisatz: Betriebskosten für privat benützte Fahrzeuge bilden keine Abzugspost vom Unterhaltsanspruch. (T7) |
7 Ob 132/98g | OGH | 05.05.1998 |
Auch; nur: Rückzahlungen auf Wohnungskredite können die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht schmälern. (T8) Beis wie T4; Beisatz: Kreditrückzahlungsraten für einen allein dem Unterhaltspflichtigen zuwachsenden Vermögenswert können bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht berücksichtigt werden. (T9) |
4 Ob 210/98f | OGH | 12.08.1998 |
Einschränkend; Beisatz: Die in den Entscheidungen 7 Ob 2085/96k und 7 Ob 132/98g zum Ausdruck kommende gegenteilige Ansicht, bei einer kreditfinanzierten Vermietung von Wohnraum könne der Kreditrückzahlungsaufwand die unterhaltsrechtliche Bemessungsgrundlage nicht mindern, wird ausdrücklich abgelehnt; ein derartiger Aufwand ist vielmehr als Abzugsposten den erzielten Mieteinnahmen gegenüberzustellen und nur ein sich danach allenfalls ergebender positiver Saldo in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T10) |
6 Ob 114/99b | OGH | 24.06.1999 |
Vgl auch |
9 Ob 94/00i | OGH | 31.05.2000 |
Teilweise abweichend; Beis wie T10 nur: Ein derartiger Aufwand ist vielmehr als Abzugsposten den erzielten Mieteinnahmen gegenüberzustellen und nur ein sich danach allenfalls ergebender positiver Saldo in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T11)<br/>Beisatz: Vermietet ein Unterhaltspflichtiger Wohnraum, ist diese "Nebentätigkeit" solange neutral, als die erzielten Einnahmen die laufenden Finanzierungskosten nicht übersteigen. (T12) |
4 Ob 129/02b | OGH | 02.07.2002 |
Abweichend; Beisatz: Bei einer kreditfinanzierten Vermietung von Wohnraum mindert der Kreditrückzahlungsaufwand die unterhaltsrechtliche Bemessungsgrundlage; ein derartiger Aufwand ist als Abzugsposten den erzielten Mieteinnahmen gegenüberzustellen und nur ein sich danach allenfalls ergebender positiver Saldo in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T13) |
6 Ob 221/05a | OGH | 03.11.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen. (T14) |
6 Ob 202/06h | OGH | 14.09.2006 |
Abweichend; Beis wie T13; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch bei der Ermittlung von Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten. (T15) |
3 Ob 28/09b | OGH | 22.04.2009 |
Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Wohnungsfixkosten sind von der Bemessungsgrundlage nicht abzuziehen. (T16) |
7 Ob 156/10g | OGH | 29.09.2010 |
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Problem der Kenntnis des Entstehens einer weiteren Sorgepflicht. (T17) |
3 Ob 96/12g | OGH | 14.06.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Mietzinszahlungen des Unterhaltsschuldners für die von ihm selbst benützte Wohnung bilden grundsätzlich keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T18) |
8 Ob 39/16t | OGH | 30.08.2016 |
Auch; nur T3; Beisatz: Auch Kreditrückzahlungen für existenznotwendige Aufwendungen vermindern die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T19) |
1 Ob 34/21p | OGH | 23.03.2021 |
Vgl; nur T3; Beis wie T4; nur T8; Beis wie T19 |
9 Ob 30/22k | OGH | 31.08.2022 |
Beisatz: Hier: Kosten der Erziehungsberatung. (T20) |
Dokumentnummer
JJR_19910213_OGH0002_0010OB00507_9100000_003
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