OGH 4Ob1568/91

OGH4Ob1568/9110.9.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Denise S*****, geboren am 21. Oktober 1980, und Sabrina S*****, geboren am 26. Dezember 1981, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Andreas S*****, Vertreter, ***** vertreten durch Dr. Hansjörg Schiestl und Dr. Karl Janowsky, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 17.Mai 1991, GZ 2 b R 78/91-45, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Von der Lösung der Rechtsfrage, ob "ein Unterhaltsherabsetzungsantrag bei einer durch mehr als sechs Monate ausgewiesenen Einkommensverminderung", die auf gesunkene Provisionsakontierungen zurückgeht, berechtigt ist, hängt hier die Entscheidung nicht ab, weil auch das verringerte Einkommen die Zahlung der festgelegten Unterhaltsbeträge rechtfertigt.

Daß die Mutter die Kinder in einem Hort untergebracht hat, ändert nichts daran, daß sie den Haushalt führt, in dem sie die Kinder betreut, und damit ihren Beitrag zum Unterhalt leistet (§ 140 Abs 3 ABGB; EFSlg. 30.731, 50.407; 58.773 uva; 8 Ob 618/90). Das bedeutet aber nicht, daß deshalb die Kinder, weil sie ihren Unterhalt von dritter Seite erhalten, insoweit keinen Unterhaltsanspruch gegen den Vater hätten, zahlt doch die Mutter zweifellos die Hortkosten - ebenso wie die im eigenen Haushalt für die Kinder gemachten Aufwendungen - aus den Unterhaltsbeträgen des Vaters, soweit diese dazu ausreichen. Der Entscheidung 4 Ob 532/90 (= JBl. 1991, 40) ist die vom Revisionsrekurswerber vertretene gegenteilige Auffassung nicht zu entnehmen.

Rückzahlungsraten für Eigentumswohnungen sind - ebenso wie Betriebskosten für solche Wohnungen, Rückzahlungen auf Wohnungskredite und der Mietzins - von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht abzuziehen (EFSlg. 45.306, 53.618, 58.809, 58.688 ua; 6 Ob 566/90; 1 Ob 507/91).

Ob Autotelefonspesen eines Versicherungsvertreters von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen sind, braucht hier nicht beantwortet zu werden, weil sich auch nach Abzug der hier geltend gemachten Kosten von monatlich rund S 1.200 am Ergebnis nichts ändern würde.

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