OGH 8Ob646/93

OGH8Ob646/9320.1.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Pflegschaftssache der ***** mj. L***** S*****, vertreten durch ihre Mutter S***** S*****, infolge Revisionsrekurses des außerehelichen Vaters S***** W*****, vertreten durch Dr.Helmut Stadlmayr, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 20. Oktober 1993, GZ 22a R 266/93-37, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 5.Juli 1993, GZ P 29/93-30, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der ae. Vater der nunmehr 7-jährigen Minderjährigen wurde von den Vorinstanzen zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von S 2.100 verpflichtet; dieser Betrag wurde unter Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten ermittelt und entspricht 14 % seines monatlichen Nettoeinkommens.

Strittig ist nur die Anrechenbarkeit des vom Vater zu tragenden Wohnungsaufwandes, der einschließlich Heizung, Verwaltung, Instandhaltung, Betriebskosten und Steuern monatlich etwa S 8.000 beträgt. Dieser wurde von den Vorinstanzen nicht berücksichtigt, weil es sich hiebei um Ausgaben des täglichen Lebens handle, die grundsätzlich jedermann gleichermaßen träfen und daher nicht abzugsfähig seien.

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil die einschlägige Rechtsprechung der Rekursgerichte nicht einheitlich sei; der Oberste Gerichtshof habe in ÖA 1991, 42 die generelle Berücksichtigung des Mietaufwandes des Unterhaltspflichtigen verneint, jedoch dort ausgeführt, daß eine atypische Notwendigkeit bei der Wohnungsversorgung die Anpassung des ermittelten Ergebnisses in die eine oder andere Richtung rechtfertigen könnte.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG - an den gegenteiligen rekursgerichtlichen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG nicht gebunden - zurückzuweisen.

Es liegt bereits eine gefestigte oberstgerichtliche Judikatur dahingehend vor, daß Rückzahlungsraten, Betriebskosten für Eigentumswohnungen, Rückzahlungen auf Wohnungskredite und der Mietzins die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht schmälern; nur Kredite zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen sind abzugsfähige Aufwendungen (RZ 1991, 229; ÖA 1992/21; NZ 1992, 57; 4 Ob 1568/91; 6 Ob 628/91; 4 Ob 1557, 1558/92 und 7 Ob 550/93). Solche außergewöhnliche Belastungen vermochte der Rechtsmittelwerber hier aber nicht aufzuzeigen.

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