Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters Jaime Donaire M***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch wenn man von dem sich aus der Lohnauskunft ON 47 für den Zeitraum Juni 1993 bis Mai 1994 tatsächlich ergebenden durchschnittlichen Nettoeinkommen des Vaters von rund 20.000 S - unter Einbeziehung lediglich der Hälfte der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und des anteiligen Weihnachts- und Urlaubsgeldes sowie unter Abzug der Lohnsteuer und der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge - ausgeht, entspricht der Unterhaltsbetrag von 3.900 S der Leistungsfähigkeit des mit keinen weiteren Sorgepflichten belasteten Vaters und dem Bedarf des zehnjährigen Kindes (4 Ob 512/92 = EFSlg 68.342; 7 Ob 1565/94).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind Rückzahlungen auf Kredite, die zur Anschaffung, Sanierung und Einrichtung einer Wohnung aufgenommen werden, von der Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht abzuziehen (EvBl 1991/50; RZ 1991/70; 4 Ob 1568/91; 6 Ob 628/91; 4 Ob 507/92; 4 Ob 1557,1558/92).
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