OGH 1Ob13/90; 9ObA68/91; 7Ob574/93; 7Ob24/98z; 5Nc11/04v; 6Ob223/07y; 1Ob222/07i; 8Nc11/08x; 9Nc7/10v; 1Ob196/14a; 2Nc25/20d; 2Nc29/20t; 9Ob66/20a; 2Nc31/21p; 2Nc21/22v; 2Nc23/23i; 2Nc26/23f; 2Nc25/23h; 2Nc60/23f; 504Präs65/23b; 2Nc13/24w (RS0046129)

OGH1Ob13/90; 9ObA68/91; 7Ob574/93; 7Ob24/98z; 5Nc11/04v; 6Ob223/07y; 1Ob222/07i; 8Nc11/08x; 9Nc7/10v; 1Ob196/14a; 2Nc25/20d; 2Nc29/20t; 9Ob66/20a; 2Nc31/21p; 2Nc21/22v; 2Nc23/23i; 2Nc26/23f; 2Nc25/23h; 2Nc60/23f; 504Präs65/23b; 2Nc13/24w26.3.2024

Rechtssatz

Insbesondere bei größeren Gerichten reicht der Umstand, dass ein nicht demselben Senat angehörender Kollege durch ein anhängiges Verfahren involviert sein könnte, für sich allein nicht aus, die Befangenheit aller anderen Mitglieder dieses Gerichtes auch dann anzunehmen, wenn sie darlegen, mangels weiterer als beruflicher Kontakte mit diesem Kollegen nicht befangen zu sein.

Normen

JN §19 Z2

1 Ob 13/90OGH21.05.1990

Veröff: EvBl 1990/145 S 743

9 ObA 68/91OGH29.05.1991

Vgl auch; Veröff: RdW 1992,119

7 Ob 574/93OGH06.10.1993

Vgl

7 Ob 24/98zOGH24.02.1998

Vgl auch

5 Nc 11/04vOGH25.05.2004

Beisatz: Die Vermutung spricht aber für die Unparteilichkeit eines Richters, solange nicht Sachverhalte dargetan sind, die das Gegenteil annehmen lassen. Auch die Tatsache, dass ein an einem Verfahren beteiligter Kollege als gewähltes Ersatzmitglied einem Organ der richterlichen Selbstverwaltung angehört, lässt ohne Hinzutreten weiterer, besonderer Umstände bei objektiver Betrachtungsweise noch nicht den Anschein einer Voreingenommenheit entstehen. (T1)

6 Ob 223/07yOGH03.10.2007

Beisatz: Die Vermutung spricht aber für die Unparteilichkeit eines Richters, solange nicht Sachverhalte dargetan werden, die das Gegenteil annehmen lassen. (T2)

1 Ob 222/07iOGH29.11.2007
8 Nc 11/08xOGH14.10.2008

Beisatz: Das bloß kollegiale Verhältnis zwischen Mitgliedern desselben Gerichtshofs hindert eine objektive Entscheidung über eine behauptete Befangenheit eines oder mehrerer Richterkollegen nicht. (T3)

9 Nc 7/10vOGH06.04.2010

Auch; Beis wie T2; Beisatz: (Mit dem besonderen Schutz der Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit ausgestatteten) Richtern kann nicht unterstellt werden, sich nur deshalb von anderen als sachlichen Motiven leiten zu lassen, weil die Entlassung einer anderen Dienstnehmerin von der auch ihnen vorgesetzten Dienstbehörde ausgesprochen wurde, zumal besondere Umstände nicht hinzugetreten sind. (T4)

1 Ob 196/14aOGH22.10.2014

Vgl

2 Nc 25/20dOGH17.09.2020

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kein Anschein der Befangenheit bei bereits abgeschlossenem Rechtsstreit zwischen Ehepartner und Parteienvertreter. (T5)

2 Nc 29/20tOGH12.10.2020

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kein Anschein der Befangenheit bei bereits durch Vergleich endgültig bereinigtem Rechtsstreit zwischen Richter und Verfahrenspartei. (T6)

9 Ob 66/20aOGH27.01.2021

Vgl; Beis nur wie T2

2 Nc 31/21pOGH02.12.2021

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bewilligung der Exekution, aus deren Vollzug Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, durch die Mutter des Sohnes des Mitglieds des Obersten Gerichtshofs. (T7)

2 Nc 21/22vOGH11.05.2022

Beis wie T1; Beis wie T2

2 Nc 23/23iOGH28.03.2023

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2

2 Nc 26/23fOGH06.04.2023

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Der bloße Umstand, dass die hier als Klagevertreterin einschreitende Rechtsanwälte‑GmbH bzw deren Partner die Richterin/den Richter zeitweilig als Vertragserrichterin und Treuhänderin beim Erwerb einer Eigentumswohnung vertreten hat, ist auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs nicht geeignet, den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen. (T8)

2 Nc 25/23hOGH06.04.2023

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Keine Beteiligung an der angefochtenen Entscheidung, sondern Teilnahme an der Tagsatzung des Berufungsgerichts, in der lediglich über die Zulässigkeit einer im Zuge des Berufungsverfahrens erklärten Nebenintervention verhandelt wurde, sowie Mitwirkung am anschließend gefassten Beschluss über die Zurückweisung der Nebenintervention und der ebenfalls bloß verfahrensrechtlichen Entscheidung über die Nichtigkeitsberufung der Beklagten im ersten Rechtsgang. Befangenheit verneint. (T9)

2 Nc 60/23fOGH16.08.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Abgelehnte Richter erkennen über Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch, an dessen Erlassung (unter anderem) ein von ihnen bestimmter Schiedsrichter mitgewirkt hat. (T10)

04 Präs 65/23bOGH18.12.2023
2 Nc 13/24wOGH26.03.2024

vgl; Beisatz nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19900521_OGH0002_0010OB00013_9000000_002