OGH 2Nc13/24w

OGH2Nc13/24w26.3.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Liebenwein Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr*, vertreten durch ZFZ Zeiler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, aufgrund der Befangenheitsanzeige des * vom 5. März 2024 im Revisionsrekursverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00013.24W.0326.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die vom * in der Rechtssache AZ * angezeigten Gründe sind nicht geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit von mit dem Beklagten abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen, nach denen Streitigkeiten nach der Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich (Wiener Regeln, WR) von einem gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichter endgültig entschieden werden.

[2] Das Revisionsrekursverfahren gegen die von den Vorinstanzen beschlossene Zurückweisung der Klage ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.

[3] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, Mitglied des Präsidiums dieser Schiedsinstitution (Vienna Arbitral Centre, VIAC) zu sein und vom Sekretariat auch schon von einem anhängigen Rechtsstreit der Parteien erfahren zu haben. Sollten sich die Parteien nicht über die Einsetzung eines Einzelschiedsrichters oder Senats bzw über die Person des Schiedsrichters einigen, sei es Aufgabe des Präsidiums, einen Einzelschiedsrichter zu bestellen oder über die Bestätigung eines benannten Schiedsrichters zu entscheiden. Er erachte sich zwar subjektiv nicht für befangen. Im Hinblick auf seine Mitgliedschaft im Präsidium könne aber der Anschein der Befangenheit bestehen.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Befangenheitsanzeige ist nicht begründet:

[5] 1. Ein zureichender Grund, die Unbefangenheit eines Richters iSv § 19 Z 2 JN in Zweifel zu ziehen, liegt nach ständiger Rechtsprechung zwar schon dann vor, wenn bei objektiver Betrachtungsweise der äußere Anschein der Voreingenommenheit – also der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche Motive (RS0045975) – entstehen könnte (RS0046052 [T2, T10]; RS0045949 [T2, T6]), dies auch dann, wenn der Richter tatsächlich (subjektiv) unbefangen sein sollte (RS0045949 [T5]). Dabei ist zur Wahrung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzuwenden (vgl RS0045949). Zu beachten ist jedoch, dass die Vermutung für die Unparteilichkeit des Richters spricht, solange nicht Sachverhalte dargetan werden, die das Gegenteil annehmen lassen (RS0046129 [T1, T2]).

[6] Die Bestellung eines Schiedsrichters durch das Gericht führt beispielsweise nicht dazu, dass die an dieser Beschlussfassung beteiligten Richter nicht mehr unvoreingenommen an der Entscheidung über eine in der Folge eingebrachte, gegen den Schiedsspruch gerichtete Aufhebungsklage mitwirken könnten (2 Nc 60/23f).

[7] 2. Ebenso wenig ist auch der bloße Umstand, dass der * allenfalls als Mitglied des Präsidiums des VIAC Aufgaben nur im Zusammenhang mit der Bestellung der Schiedsrichter wahrzunehmen hat, geeignet, den Anschein seiner Voreingenommenheit in einem Zivilverfahren zu begründen, bei dem die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung Gegenstand ist.

[8] 3. Es war daher auszusprechen, dass die angezeigten Gründe nicht geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (§ 22 Abs 3 GOG iVm § 19 Abs 2 JN).

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