Rechtssatz
Zur Frage, ob zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (so schon 1 Ob 656/86 = WBl 1987,37 = EvBl 1987/49).
1 Ob 580/91 | OGH | 20.11.1991 |
Vgl auch; Beisatz: In der Abwehr eines sonst eintretenden Rechtserwerbes kann dann aber kein krasses Missverhältnis bei Abwägung der Interessen erblickt werden. (T1) |
1 Ob 215/97t | OGH | 15.07.1997 |
Auch; Beisatz: hier: Verweigerung der Zustimmung gemäß § 7 Abs 7 TBO hinsichtlich der Errichtung eines Personenaufzuges wegen Störung des ästhetischen Empfindens. (T2) |
1 Ob 384/97w | OGH | 28.04.1998 |
Auch; Beisatz: Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. (T3) |
7 Ob 382/98x | OGH | 12.05.1999 |
Auch; Beisatz: Hier: Ersatz von Detektivkosten zur Überwachung eines der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigen Ehegatten. (T4) |
6 Ob 198/99g | OGH | 11.11.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Es müssen wichtige Gründe sein, wie sie in ständiger oberstgerichtlicher Judikatur für die vorzeitige Auflösung von Dauerschuldverhältnissen verlangt werden. Der Ausschluss eines suspekten, untreuen oder seine Standespflichten mehrfach verletzenden Arztes ist gerechtfertigt, weil es dem Versicherer nicht mehr zugemutet werden kann, weiterhin für die Tätigkeiten eines solchen Arztes Versicherungsschutz zu gewähren. Wann der Ausschluss als ultima ratio gerechtfertigt ist, kann immer nur eine Frage des konkreten Einzelfalls sein. (Hier: Ausschluss eines Arztes vom Versicherungsschutz durch die Versicherung.) (T5)<br/>Veröff: SZ 72/175 |
6 Ob 326/99f | OGH | 20.01.2000 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Stundung der Rückzahlungsverpflichtung eines gewährten Darlehens bis zum Todesfall und die Abrede über die Kapitalisierung der vereinbarten Zinsen, deren Höhe keinesfalls für ein Schädigungsmotiv spricht, reichen nicht aus, das für einen Rechtsmissbrauch nach § 1295 Abs 2 ABGB erforderliche Überwiegen des unlauteren Motivs zu bejahen. (T6) |
7 Ob 284/01t | OGH | 17.04.2002 |
Auch; Beis wie T3 nur: Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. (T7) |
4 Ob 233/02x | OGH | 19.11.2002 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt. (T8) |
7 Ob 271/02g | OGH | 17.12.2003 |
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Die erfolgte Beurteilung eines Begehrens als (nicht) rechtsmissbräuchlich kann immer nur eine Frage des Einzelfalls sein. (T9) |
6 Ob 72/05i | OGH | 14.07.2005 |
Auch; Beis ähnlich wie T8; Bem.: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T10 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T7 wurde gelöscht. November 2021 (T10) |
5 Ob 166/09m | OGH | 01.09.2009 |
Vgl; Beisatz: Soweit ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gezielt gegen andrängende Gläubiger eingesetzt werden soll, um einen exekutiven Zugriff zu verhindern, kann dies Rechtsmissbrauch darstellen. (T11) |
6 Ob 20/16h | OGH | 30.03.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Der Abschluss eines Schenkungsvertrag ist nicht schon deshalb sittenwidrig, weil der Geschenkgeber damit allenfalls auch die Absicht verfolgt, den seinen Nachkommen verbleibenden Erbteil zu schmälern. Hiefür bietet vielmehr der Schenkungspflichtteil bzw die Schenkungsanrechnung nach § 785 ABGB ein ausreichendes Korrektiv. (T12) |
9 Ob 102/22y | OGH | 16.02.2023 |
Beisatz wie T7; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Rücktritt nach dem FAGG vom Maklervertrag - Rechtsmissbrauch verneint. (T13) |
10 Ob 26/23f | OGH | 21.11.2023 |
Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_19891031_OGH0002_0050OB00630_8900000_002
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