OGH 6Ob82/13x

OGH6Ob82/13x6.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei H***** P*****, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler Pramberger Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 9.067,29 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 21. Februar 2013, GZ 4 R 45/13d‑14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00082.13X.0606.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Als erhebliche Rechtsfrage macht die Revision geltend, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Mahnung iSd § 1118 ABGB wirksam an einen Vertreter zugestellt werden könne.

Nach den Feststellungen des Erstgerichts hat der Rechtsanwalt des Beklagten die Mahnung erhalten und am 25. April 2012 an den Beklagten weitergeleitet, der diese spätestens am 30. April 2012 erhalten hat.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Revision diese Feststellungen bekämpft, ist ihr zu entgegnen, dass die Beweiswürdigung in dritter Instanz nicht mehr anfechtbar ist (RIS‑Justiz RS0043371). Eine Rechtsrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (RIS‑Justiz RS0043605).

Da nach den in dritter Instanz keiner weiteren Überprüfung zugänglichen Feststellungen der Vorinstanzen der Beklagte die Mahnung erhalten hat, stellt sich die Frage nach Umfang und Wirksamkeit des Vertretungsverhältnisses nicht. Im Übrigen wird nach ständiger Rechtsprechung die Räumungsklage als die von § 1118 ABGB geforderte Einmahnung angesehen (RIS‑Justiz RS0021229; RS0020952).

Der Bestandnehmer kann zur Abwehr eines Räumungsbegehrens nach § 1118 ABGB wegen rückständigen Bestandzinses unter Beweis stellen, die rückständige Bestandzinsforderung sei durch Kompensation erloschen. In diesem Fall muss er unter Anerkennung der behaupteten Bestandzinsschuld eine unbedingte (außergerichtliche) Aufrechnungserklärung abgeben und im Räumungsstreit die Abgabe der Erklärung und das Bestehen der Gegenforderung, die die Bestandzinsschuld zum Erlöschen gebracht hat, nachweisen (RIS‑Justiz RS0021118). Ein solcher Nachweis ist dem Beklagten schon deshalb nicht gelungen, weil nicht feststeht, ob überhaupt und zu welchem Zeitpunkt ihm welche Forderungen zugestanden sind und gegen Pachtzinsforderungen aus welchen Perioden er aufgerechnet hat.

Die Beurteilung eines Begehrens als rechtsmissbräuchlich stellt immer eine Frage des Einzelfalls dar (RIS‑Justiz RS0025230). In der Auffassung der Vorinstanzen, es stelle keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn ein Pächter seinen mit dem Pachtzins seit Jahren wiederholt rückständigen Pächter den Pachtvertrag aufkündigt, ist keine vom Obersten Gerichtshofs im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

Damit bringt der Revisionswerber aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

Stichworte