Rechtssatz
Der Bestandnehmer kann zur Abwehr eines Räumungsbegehrens nach § 1118 ABGB wegen rückständigen Bestandzinses behaupten und unter Beweis stellen, die rückständige Bestandzinsforderung sei durch Kompensation erloschen. Er muss in einem solchen Fall unter Anerkennung der behaupteten Bestandzinsschuld eine unbedingte (außergerichtliche) Aufrechnungserklärung abgeben und im Räumungsstreit die Abgabe der Erklärung und das Bestehen der Gegenforderung, die die Bestandzinsschuld zum Erlöschen gebracht hat, nachweisen.
8 Ob 304/99k | OGH | 05.10.2000 |
Vgl; Beisatz: Einer als unzulässiger Ablöse geltend gemachten Gegenforderung mangelt es an der Präjudizialität für das Räumungsbegehren, weil durch die prozessuale Aufrechnungserklärung die Wirksamkeit der auf den Zinsrückstand gestützten rechtsgestaltenden Aufhebungserklärung nach § 1118 ABGB nicht rückwirkend beseitigt wird. (T1) |
1 Ob 30/05a | OGH | 12.04.2005 |
Vgl aber; Beisatz: Auch wenn die Aufrechnungserklärung in gewisser Weise auf jenen Zeitpunkt zurückwirkt, in dem Forderung und Gegenforderung einander erstmals aufrechenbar gegenübergestanden sind, kann dies die bereits eingetretene Wirksamkeit einer auf qualifizierten Zahlungsrückstand gestützten Auflösungserklärung nicht mehr beseitigen. (T2)<br/>Veröff: SZ 2005/54 |
Dokumentnummer
JJR_19800326_OGH0002_0010OB00537_8000000_001
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