Rechtssatz
Auch im Zuge des Prozesses aufgelaufene Rückstände vermögen das auf § 1118 aufgebaute Räumungsbegehren zu rechtfertigen.
7 Ob 252/64 | OGH | 30.09.1964 |
Veröff: MietSlg 16161 |
6 Ob 53/65 | OGH | 17.02.1965 |
Veröff: MietSlg 17211 |
6 Ob 153/65 | OGH | 11.06.1965 |
Veröff: MietSlg 17211 = JBl 1966,203 |
8 Ob 328/66 | OGH | 06.12.1966 |
Veröff: MietSlg 18218 |
1 Ob 299/68 | OGH | 19.12.1968 |
Beisatz: Für die Berechtigung des Auflösungsbegehrens nach § 1118 ABGB ist die Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlungen maßgebend. (T1) <br/>Veröff: MietSlg 20184 |
5 Ob 268/69 | OGH | 22.10.1969 |
Veröff: MietSlg 21230 |
6 Ob 150/70 | OGH | 24.06.1970 |
Veröff: MietSlg 22454 |
1 Ob 516/78 | OGH | 08.03.1978 |
Beisatz: Jedoch muss entweder der in der Klage geltend gemachte oder der später aufgelaufene Rückstand die Qualifikation des § 1118 zweiter Fall ABGB erreicht haben. (T2) |
6 Ob 737/81 | OGH | 30.09.1981 |
Vgl auch; Beis wie T2<br/>Veröff: MietSlg 33206 |
5 Ob 683/82 | OGH | 14.09.1982 |
Beis wie T1 |
1 Ob 685/90 | OGH | 18.09.1991 |
Beis wie T2; Beisatz: Auch während des Räumungsstreites fällig werdende Bestandzinse können den vorher nicht gegebenen Aufhebungstatbestand erfüllen. (T3) <br/>Veröff: SZ 64/127 = JBl 1992,183 |
1 Ob 36/98w | OGH | 24.02.1998 |
Auch; Beisatz: Auch während des Räumungsstreits fällig werdende Bestandzinse, die nicht zeitgerecht bezahlt werden, können den im Zeitpunkt der Zustellung der (die Mahnung ersetzenden) Räumungsklage nicht gegebenen Aufhebungstatbestand des § 1118 zweiter Fall ABGB erfüllen. (T4) |
4 Ob 100/98d | OGH | 31.03.1998 |
Auch; Beisatz: Wenn sie nicht innerhalb der ab Geltendmachung des erst fällig gewordenen Betrages gewährten Nachfrist gezahlt wurden. (T5) |
8 Ob 97/08k | OGH | 02.09.2008 |
Beisatz: Auch erst im Zuge des Verfahrens aufgelaufene Bestandzinsrückstände können das auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsbegehren rechtfertigen, weil für die Berechtigung des Auflösungsbegehrens wegen Nichtzahlung des Bestandzinses nicht die Sachlage bei Klageeinbringung, sondern jene bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz entscheidend ist. (T7)<br/>Beisatz: Während des Räumungsstreits fällig werdende Bestandzinse, die nicht zeitgerecht bezahlt werden, können den Aufhebungstatbestand des § 1118 ABGB selbst dann erfüllen, wenn der zunächst geltend gemachte Mietzinsrückstand einmal bezahlt wurde, sofern die später aufgelaufenen Bestandzinsrückstände (neuerlich) einen im Sinn des § 1118 ABGB qualifizierten Zinsrückstand ergaben und nicht innerhalb der Geltendmachung des erst fällig gewordenen Betrags gewährten Nachfrist bezahlt wurden. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Grobes Verschulden bejaht, wenn der Mieter die ab April 2007 fällig gewordenen, aufgrund eines rechtskräftigen Teilurteils seit diesem Zeitpunkt der Höhe nach unstrittigen Mietzinse erst im November 2007 (wenn auch vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz) bezahlt, obwohl der Vermieter sein Räumungsbegehren aufrecht erhalten hat. (T9) |
5 Ob 219/08d | OGH | 21.10.2008 |
Beisatz: Macht der Vermieter weitere Mietzinsrückstände zum Gegenstand des schon eingeleiteten Räumungsverfahrens, ist die erforderliche Mahnung und Aufhebungserklärung in der Fortführung des Verfahrens enthalten. (T10) |
1 Ob 29/09k | OGH | 26.02.2009 |
Auch; Beisatz: Im Verfahren aufgelaufene Zinsrückstände können ein zum Zeitpunkt der Klagszustellung nicht berechtigtes Räumungsbegehren aber nur dann rechtfertigen, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert im Sinn des § 1118 zweiter Fall ABGB waren. (T11) |
2 Ob 88/09v | OGH | 03.09.2009 |
Auch; Vgl Beis wie T2; Beis wie T10 |
3 Ob 25/11i | OGH | 09.06.2011 |
Beis wie T11; Beisatz: Überdies muss die zeitliche Abfolge ‑ Mahnung, Nachfristsetzung, Aufhebungserklärung ‑ immer gewahrt bleiben. (T12)<br/>Beisatz: Das Räumungsbegehren ist somit nur dann berechtigt, wenn der qualifizierte Rückstand zum Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung (oder der diese ersetzenden Fortführung des Räumungsprozesses) noch bestand. (T13) |
7 Ob 99/12b | OGH | 14.11.2012 |
Vgl auch Beis wie T10; Beis wie T13 |
3 Ob 37/19s | OGH | 20.03.2019 |
Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T13 |
8 Ob 46/24h | OGH | 26.08.2024 |
vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13 |
Dokumentnummer
JJR_19561212_OGH0002_0070OB00600_5600000_002
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