OGH 2Ob272/57; 7Ob275/63; 7Ob367/65; 5Ob268/69; 7Ob60/71; 1Ob24/74 (RS0020978)

OGH2Ob272/57; 7Ob275/63; 7Ob367/65; 5Ob268/69; 7Ob60/71; 1Ob24/7426.8.2024

Rechtssatz

1) Ein klagbarer Zinsrückstand muss nicht im Zeitpunkt der Anbringung der auf § 1118 ABGB gestützten Klage vorliegen. Es bedarf, wenn sich während des Verfahrens neuerliche Zinsrückstände ergeben, keiner neuerlichen Erklärung der Vertragsauflösung.

2) Der Rückstand muss auch keineswegs zwei volle Zinsraten umfassen.

3) Eine angemessene Frist zur Begleichung des Rückstandes muss gewährt werden.

Normen

ABGB §1118 B1

2 Ob 272/57OGH11.09.1957

Veröff: MietSlg 5616

7 Ob 275/63OGH23.10.1963

nur: 3) Eine angemessene Frist zur Begleichung des Rückstandes muss gewährt werden. (T1) Veröff: MietSlg 15114

7 Ob 367/65OGH02.03.1966

nur: 1) Ein klagbarer Zinsrückstand muss nicht im Zeitpunkt der Anbringung der auf § 1118 ABGB gestützten Klage vorliegen. Es bedarf, wenn sich während des Verfahrens neuerliche Zinsrückstände ergeben, keiner neuerlichen Erklärung der Vertragsauflösung. (T2) Veröff: MietSlg 18219

5 Ob 268/69OGH22.10.1969

nur T2; Veröff: MietSlg 21230

7 Ob 60/71OGH21.04.1971

nur T1; Veröff: MietSlg 23190

1 Ob 24/74OGH29.03.1974

nur T2; Veröff: MietSlg 26144

5 Ob 683/82OGH14.09.1982

nur: Es bedarf, wenn sich während des Verfahrens neuerliche Zinsrückstände ergeben, keiner neuerlichen Erklärung der Vertragsauflösung. (T3); nur T1

3 Ob 552/83OGH15.06.1983

nur T3; Beisatz: Der Während des Räumungsprozesses rückständig gewordene Zins müßte bei zum jeweils nächsten Zinstermin aufrecht geblieben sein. (T4)

1 Ob 623/85OGH16.09.1985

nur T2

8 Ob 686/86OGH26.03.1987

nur T2

3 Ob 556/89OGH12.07.1989

Auch

3 Ob 608/89OGH24.01.1990

nur T1

8 Ob 617/91OGH10.10.1991

Auch; nur T2

8 Ob 96/08pOGH05.08.2008

Auch; Beisatz: Es bedarf, wenn sich während des Verfahrens neuerliche Zinsrückstände ergeben, keiner neuerlichen ausdrücklichen Erklärung der Vertragsauflösung. In diesem Fall wird in der Fortführung des Räumungsprozesses nach dem Entstehen eines solchen qualifizierten Zinsrückstands der konkludente Ausspruch der Aufhebungserklärung gesehen. (T5)

3 Ob 25/11iOGH09.06.2011

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Im Verfahren aufgelaufene Zinsrückstände können ein zum Zeitpunkt der Klagezustellung nicht berechtigtes Räumungsbegehren jedoch nur dann rechtfertigen, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert iSd § 1118 zweiter Fall ABGB waren. (T6); Beisatz: Überdies muss die zeitliche Abfolge ‑ Mahnung, Nachfristsetzung, Aufhebungserklärung ‑ immer gewahrt bleiben. (T7); Beisatz: Das Räumungsbegehren ist somit nur dann berechtigt, wenn der qualifizierte Rückstand zum Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung (oder der diese ersetzenden Fortführung des Räumungsprozesses) noch bestand. (T8)

8 Ob 92/11dOGH22.11.2011

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8

3 Ob 179/11mOGH12.10.2011

Auch; Beis wie T5

7 Ob 99/12bOGH14.11.2012

Vgl auch; Auch Beis wie T5; Auch Beis wie T8

3 Ob 133/13zOGH29.10.2013

Auch; Beis wie T5

3 Ob 101/14wOGH18.12.2014

Auch; Beis wie T7

3 Ob 62/16pOGH27.04.2016

Auch; nur T3; Beis wie T5

1 Ob 33/16hOGH19.10.2016

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8

5 Ob 202/17tOGH13.03.2018

Auch; Beis wie T5

3 Ob 37/19sOGH20.03.2019

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8

8 Ob 46/24hOGH26.08.2024

vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8

Dokumentnummer

JJR_19570911_OGH0002_0020OB00272_5700000_001

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