Spruch:
Die außerordentlichen Revisionen der beklagten Partei und ihres Nebenintervenienten werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch während des Räumungsstreites fällig werdende Bestandzinse können nach Lehre und Rechtsprechung den Aufhebungstatbestand des § 1118 ABGB jedenfalls dann erfüllen, wenn diese Beträge zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens einen qualifizierten Rückstand ergaben (Würth in Rummel ABGB**2, § 1118 Rz 19; Binder in Schwimann ABGB**2 § 1118 Rz 88; RIS-Justiz RS0020952).
Nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes hat der Beklagte für das restliche Bestandobjekt nur die bis zum 12. 3. 1997 (dem Stichtag der Feststellung nach § 33 Abs 2 MRG) aufgelaufenen Bestandzinse und Betriebskosten gezahlt, nicht jedoch den laufenden Mietzins hiefür entrichtet. Damit waren im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch die ab 12. 3. 1997 aufgelaufenen Mietzinse und Betriebskosten offen. Der Kläger brachte hiezu vor, er habe den Beklagten mit Schreiben vom 14. 1. 1998 unter Setzung einer Zahlungsfrist bis 31. 1. 1998 aufgefordert, den Mietzinsrückstand für April 1997 bis Jänner 1998 und die Betriebskosten zu bezahlen. Den Beklagten traf nach § 178 ZPO die Verpflichtung, sich zum Vorbringen des Klägers mit Bestimmtheit zu äußern. Er hat die Einmahnung der Mietzinse zunächst bestritten, in der Folge jedoch zugestanden, ein Schreiben vom 14. 1. 1998 erhalten zu haben. Daß dieses Schreiben aber nur die Betriebskostenabrechnung enthalten hätte (und die Mietzinse nicht erwähnt und verlangt worden wären) hat der Beklagte nicht behauptet. Angesichts dieses Vorbringens stellt die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach der Beklagte den Zugang der vom Kläger behaupteten Einmahnung schlüssig zugestanden hat, keine auffallende Fehlbeurteilung dar. Die bloße Bekanntgabe der seit fast einem Jahr rückständigen Mietzinse und Betriebskosten ohne Setzen einer Zahlungsfrist widerspräche im übrigen jeglicher Übung des geschäftlichen Verkehrs.
Eine dem Berufungsgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit ist genausowenig zu erkennen wie ein Verstoß gegen § 488 ZPO, hat doch das Gericht zweiter Instanz keine (ergänzende) Feststellung getroffen, sondern ein schlüssiges Zugeständnis im Sinne des § 267 ZPO angenommen.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision. Auf die Frage, inwieweit der einen im Zeitpunkt der Klageänderung bereits geräumten Teil des Bestandobjektes betreffende Rückstand auch zur Auflösung des Mietvertrages über den nicht geräumten Teil berechtigt, kommt es somit nicht mehr an.
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