OGH 1Ob1035/95

OGH1Ob1035/9527.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Kurt L*****, und 2.) Margarethe L*****, beide vertreten durch Dr.Alois Ruschitzger und Dr.Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Karl W*****, vertreten durch Dr.Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen Unterlassung (Streitwert S 30.000,- -) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 13.Juli 1995, GZ 1 R 202/95-37, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mangels Öffentlicherklärung ist der Bringungsweg kein öffentlicher Interessentenweg im Sinne des § 7 Abs 1 Z 5 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, weshalb auch die dort in § 26 Abs 2 normierte Pflicht der Anrainer von öffentlichen Straßen, Wasserableitungen zu dulden, nicht zum Tragen kommen kann. Auch § 39 Abs 1 WRG gelangt nicht zur Anwendung, weil nach ständiger Rechtsprechung nur unverbaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke von dieser Norm erfaßt sind (SZ 26/151; JBl 1995, 317; VwGHSlg. 13564A; Raschauer, Wasserrecht, RdZ 2 zu § 39). Die Ausführungen des Gerichts 2. Instanz über die nicht mehr gegebene Möglichkeit der Beeinflussung des natürlichen Wasserablauf sind daher im Lichte dieser Rechtsprechung zutreffend. Auch die Entscheidung MietSlg. 34.036, welche die Veränderung des natürlichen Ablaufs im Sinne des § 39 WRG (Ersetzen von Naturgräben durch Verrohrung), der dort dem Unterlieger nicht zum Nachteil gereichte, zum Gegenstand hat, ist daher nicht vergleichbar. Sie kann auch dem Sinne nach auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht angewendet werden, weil es gerade der Zweck der Tätigkeiten des Beklagten war, einen nicht (mehr) vorhandenen Wasserablauf neu zu schaffen, wobei nicht einmal dessen Vorbringen entnommen werden kann, daß ein möglicherweise früher gegebener Wasserablauf in ebenso konzentrierter Form durch zwei Abflußrinnen bewerkstelligt worden wäre.

Der Anspruch der Kläger ist daher ausschließlich nach der Bestimmung des § 364 ABGB zu beurteilen. Nach dessen Absatz 2 zweiter Satz ist die unmittelbare Zuleitung ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig, sodaß es nicht darauf ankommt, ob oder welche Entwässerungsmöglichkeiten sonst bestehen. Auch der Berechtigte, der eine behördlich genehmigte Anlage errichtet, darf es nicht in Kauf nehmen, daß von seiner Anlage erhebliche Wassermengen auf den Grund des Nachbarn gelangen (EvBl 1968/21; SZ 56/94; Spielbüchler in Rummel 2, RdZ 20 zu § 364). Die vom Beklagten im Boden neben der Straße angelegten Entwässerungsgräben sind zudem von der Auflage im Bewilligungsbescheid AS 39 (Punkt 3. des Bescheids), in die Fahrbahn sogenannte Wasserlutten einzubauen, nicht umfaßt.

Auch der Schikaneeinwand des Beklagten vermag nicht durchzuschlagen. Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Verteidigung des Eigentumsrechts bei Inanspruchnahme von fremden Grund und Boden deshalb nicht rechtsmißbräuchlich, weil bei Gewährenlassen des Nachbarn eine Dienstbarkeit ersessen werden könnte. (MietSlg. 30.060; SZ 49/132; 3 Ob 7/90). In der Abwehr eines sonst möglicherweise eintretenden Rechtserbs kann aber kein krasses Mißverhältnis bei Abwägung der Interessen erblickt werden (SZ 62/169; RZ 1993/72).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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