OGH 7Ob32/88; 7Ob332/99w; 7Ob18/02a; 7Ob133/04s; 7Ob15/05i; 7Ob197/05d; 7Ob185/06s; 7Ob291/06d; 7Ob51/09i; 7Ob222/09m; 7Ob120/10p; 7Ob204/11t; 7Ob124/15h; 7Ob174/21w; 7Ob209/23w (RS0080481)

OGH7Ob32/88; 7Ob332/99w; 7Ob18/02a; 7Ob133/04s; 7Ob15/05i; 7Ob197/05d; 7Ob185/06s; 7Ob291/06d; 7Ob51/09i; 7Ob222/09m; 7Ob120/10p; 7Ob204/11t; 7Ob124/15h; 7Ob174/21w; 7Ob209/23w24.1.2024

Rechtssatz

Wird die Versicherungsleistung vom Versicherer dem Grund nach abgelehnt, kann der Versicherer im Zivilverfahren nicht mehr unter Hinweis auf das Recht auf ein (fakultatives - "auf Verlangen") Sachverständigenverfahren mangelnde Fälligkeit geltend machen.

Normen

ABS Art11
ABS 1995 Art11 Abs1
AUVB 1995 Art15
AUVB 2001 Art15
VersVG §64
AÖTP §21

7 Ob 32/88OGH20.10.1988

Veröff: VersR 1989,940 = VersRdSch 1989,383

7 Ob 332/99wOGH26.04.2000

Auch; Beisatz: Entscheidend ist, dass das vorprozessuale Verhalten des Versicherers beim Versicherungsnehmer das Vertrauen wecken durfte, eine Entschädigung werde jedenfalls nicht an der fehlenden Durchführung eines Sachverständigenverfahrens scheitern. Auf die Gründe, auf die der Versicherer seine unberechtigte endgültige Ablehnung stützte, kommt es nicht an. (T1)

7 Ob 18/02aOGH29.04.2002
7 Ob 133/04sOGH30.06.2004

Beis wie T1 nur: Entscheidend ist, dass das vorprozessuale Verhalten des Versicherers beim Versicherungsnehmer das Vertrauen wecken durfte, eine Entschädigung werde jedenfalls nicht an der fehlenden Durchführung eines Sachverständigenverfahrens scheitern. (T2)

7 Ob 15/05iOGH16.03.2005

Auch

7 Ob 197/05dOGH28.09.2005

Auch; Beisatz: Hier: Art 11 Z 1 KKB 2002. (T3)

7 Ob 185/06sOGH20.12.2006

Beisatz: Hier: Art 15 AUVB 1995. (T4)<br/>Beisatz: Wenn der Versicherer die Versicherungsleistung endgültig ablehnt, wird der Entschädigungsanspruch sofort fällig. Die Versicherungsleistung kann mit Leistungsklage geltend gemacht werden. (T5)

7 Ob 291/06dOGH08.03.2007

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Beabsichtigt der Versicherungsnehmer, das Sachverständigenverfahren in Anspruch zu nehmen, so steht es ihm frei, dieses Verfahren zu beantragen. Unterlässt er dies vor Klagseinbringung und hat auch der Versicherer auf die Durchführung des Verfahrens durch Ablehnung der Versicherungsleistung verzichtet, so kann der Versicherungsnehmer bereits eine Leistungsklage einbringen. Ihm fehlt das nach § 228 ZPO notwendige rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage. (T6)

7 Ob 51/09iOGH03.06.2009

Beis ähnlich wie T1

7 Ob 222/09mOGH05.05.2010

Vgl; Beisatz: Ein Verzicht des Versicherers verwehrt diesem den Einwand der mangelnden Fälligkeit und ermöglicht die Erhebung einer Leistungsklage durch den Versicherungsnehmer. (T7)<br/>Beisatz: Hier: AUVB 2003. (T8)

7 Ob 120/10pOGH29.09.2010

Auch

7 Ob 204/11tOGH27.02.2012

Auch

7 Ob 124/15hOGH16.12.2015

Auch; Beisatz: Hier: Vom Versicherer in der mündlichen Streitverhandlung erhobener Einwand einer Obliegenheitsverletzung. (T9)

7 Ob 174/21wOGH24.11.2021

Beis nur wie T5; Beisatz: War aber der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Leistungsablehnung durch den Versicherer noch nicht entstanden, weil etwa besondere Voraussetzungen für die Begründetheit des Anspruchs zum Zeitpunkt der Leistungsverweigerung noch nicht vorlagen, bewirkt die Leistungsablehnung nicht die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs. Hier: Art 7.7. AUVB 2012. (T10)

7 Ob 209/23wOGH24.01.2024

Beisatz wie T5: Hier: Die - zu Unrecht erfolgte - Ablehnung der Leistung führt zum Eintritt der Fälligkeit, weil der Versicherer dadurch den Abschluss der Ermittlungen zum Ausdruck bringt. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Ablehnung in der Parkschaden-Kasko (T12)

Dokumentnummer

JJR_19881020_OGH0002_0070OB00032_8800000_001

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