OGH 4Ob88/85; 9ObA73/88; 9Ob901/88; 9ObA268/88; 9ObA76/89; 9ObA115/89; 9ObA86/91; 9ObA23/92; 9ObA71/92; 9ObA74/92; 9ObA27/95; 9ObA2016/96b; 9ObA2006/96g; 8ObA216/96; 9ObA105/95; 8ObA2241/96h; 9ObA11/99d; 8ObA152/99g; 9ObA99/03d; 8ObA9/10x; 9ObA62/11z; 8ObA27/12x; 9ObA72/23p (RS0028497)

OGH4Ob88/85; 9ObA73/88; 9Ob901/88; 9ObA268/88; 9ObA76/89; 9ObA115/89; 9ObA86/91; 9ObA23/92; 9ObA71/92; 9ObA74/92; 9ObA27/95; 9ObA2016/96b; 9ObA2006/96g; 8ObA216/96; 9ObA105/95; 8ObA2241/96h; 9ObA11/99d; 8ObA152/99g; 9ObA99/03d; 8ObA9/10x; 9ObA62/11z; 8ObA27/12x; 9ObA72/23p26.6.2024

Rechtssatz

Der Aussetzungsvertrag unterscheidet sich von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses dadurch, dass die Parteien ein (teilweises) Ruhen der beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis - regelmäßig wohl für eine bestimmte oder doch bestimmbare Zeit - bei Aufrechterhaltung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses vereinbaren.

Angestellte — Dienstverhältnis — Suspendierung — Pflichten

 

Normen

ABGB §1151 IA
ABGB §1151 ID
AngG §20 I3a

4 Ob 88/85OGH09.07.1985

Veröff: RdW 1985,316 = Arb 10474 = JBl 1986,402

9 ObA 73/88OGH13.04.1988

Auch; Veröff: SZ 61/94 = Arb 10738 = RdW 1988,429 = WBl 1988,436

9 Ob 901/88OGH27.04.1988

Vgl auch; Veröff: WBl 1988,438

9 ObA 268/88OGH15.03.1989

Auch; Veröff: SZ 62/46 = WBl 1989,376

9 ObA 76/89OGH10.05.1989

Veröff: SZ 62/88 = EvBl 1989/165 S 658

9 ObA 115/89OGH10.05.1989

Auch

9 ObA 86/91OGH25.09.1991

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)

9 ObA 23/92OGH18.03.1992

Vgl auch; Beis wie T1

9 ObA 71/92OGH13.05.1992

Vgl auch

9 ObA 74/92OGH08.04.1992

Vgl auch

9 ObA 27/95OGH12.04.1995

Auch; Beisatz: Der Vermerk, "Kündigung durch den Dienstgeber" auf der Arbeitsbescheinigung und der Gebietskrankenkassenabmeldung mit dem auf letzterer enthaltenen Beisatz "saisonbedingt" steht einer Aussetzungsvereinbarung nicht entgegen. (T2) Veröff: SZ 68/75

9 ObA 2016/96bOGH10.04.1996

Vgl auch; Beisatz: Bei Beurteilung der Bestimmtheit einer Wiederbeschäftigungszusage ist auch auf die sich aus der Art des Betriebes des Arbeitgebers und der Tätigkeit des Arbeitnehmers ergebenden Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Der Arbeitnehmer war als Gärtner in einem mit Landschaftsgestaltung und Gartengestaltung befaßten Betrieb tätig, bei dem das Ende der Winterpause witterungsabhängig ist und daher im vorhinein datumsmäßig nicht genau festgelegt werden kann; dies ändert aber nichts daran, daß das von der jeweiligen Witterung abhängige Ende dieser Pause bestimmbar ist. (T3) Beis wie T1

9 ObA 2006/96gOGH10.04.1996

Auch; Beis wie T2; Beis wie T1

8 ObA 216/96OGH13.06.1996

Auch; Beis wie T2

9 ObA 105/95OGH15.05.1996

Auch

8 ObA 2241/96hOGH16.01.1997

Auch; Beis wie T1

9 ObA 11/99dOGH24.02.1999

Vgl auch; Beisatz: Wurde nur ein ungefährer Zeitpunkt für die Wiedereinstellung bekanntgegeben, die auch wieder nicht von objektiven Merkmalen, sondern von der nicht vorhersehbaren Besserung der Auftragslage der beklagten Partei abhing, liegt kein bestimmbarer Bindungswille vor, sodaß von keiner Karenzierung auszugehen ist. (T4)

8 ObA 152/99gOGH21.10.1999

Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt eine Karenzierung des Arbeitsverhältnisses die vorübergehende Sistierung seiner Hauptpflichten, nämlich der Arbeitspflicht und Entgeltspflicht, bei gleichzeitigem Weiterbestehen des Arbeitsvertrages, der weder beendigt noch unterbrochen wird. (T5)

9 ObA 99/03dOGH11.02.2004

Beisatz: Fortbestand hatte aber nicht nur das Arbeitsverhältnis als rechtliches Band zwischen den Parteien; fortbestanden hat auch das "Beschäftigungsverhältnis" im Sinne des §36 Abs 1 ArbVG. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung - und damit die Voraussetzung der Arbeitnehmereigenschaft - ist nicht von der tatsächlichen Tätigkeit abhängig, sondern liegt auch dann vor, wenn diese Tätigkeit vorübergehend infolge Abwesenheit wegen Karenzurlaubes, Ableistung des Präsenzdienstes etc unterbrochen ist; dies kann auch für andere Arten der Karenzierung gelten. (T6); Beisatz: Wird ein Arbeitsvertrag (hier: für die Dauer der Entsendung) ruhend gestellt, so lebt er bei der Beendigung der Entsendung von selbst wieder auf. (T7); Beisatz: Leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG. (T8)

8 ObA 9/10xOGH23.03.2010

Vgl auch; Beis wie T5

9 ObA 62/11zOGH27.02.2012

Vgl auch; Beisatz: Es bleibt grundsätzlich der privatautonomen Entscheidung des Arbeitnehmers vorbehalten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber dessen Anbot auf Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses anzunehmen oder nicht; mangelt es im Einzelfall an einer (gesetzlichen oder vertraglichen) Verpflichtung, muss eine Weigerung auch nicht besonders begründet werden. Eine Bindung des Arbeitnehmers durch eine bloß einseitige Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers tritt idR nicht ein. (T9)

8 ObA 27/12xOGH30.05.2012

Vgl auch; Beis wie T9; Bem: Zur Wiedereinstellungszusage siehe RS0127858. (T10)<br/>Veröff: SZ 2012/60

9 ObA 72/23pOGH26.06.2024

vgl; Beisatz nur wie T5

Dokumentnummer

JJR_19850709_OGH0002_0040OB00088_8500000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte