OGH 8ObA2241/96h

OGH8ObA2241/96h16.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Gründler und ADir.Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Michaela T*****, derzeit ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr.Hans Schönherr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ö*****gesmbH, *****, vertreten durch Dr.Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 146.641,04 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Juni 1996, GZ 8 Ra 83/96a-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.Jänner 1996, GZ 30 Cga 256/95a-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.370,-- (darin S 1.395,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben den festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß § 48 ASGG genügt, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteiles zu verweisen.

Ergänzend ist anzumerken:

Die Vorinstanzen haben den Inhalt des Gespräches der Klägerin mit ihrem Vorgesetzten am 31.8.1995 zutreffend dahin gewürdigt, daß eine Karenzierung, somit eine vorübergehende Sistierung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (SZ 62/46; ArbSlg 10.943; 11.074; SZ 68/75), zwischen den Parteien nicht vereinbart wurde. Das erhellt schon daraus, daß die bisherige Arbeitsstelle der Klägerin mit einer anderen Mitarbeiterin besetzt wurde und der Klägerin verschiedene Arbeitsmöglichkeiten, unteranderem auch bei anderen Dienstgebern in Aussicht gestellt wurden. Auch die Revisionswerberin selbst bestreitet in ihrer Rechtsmittelschrift im Ergebnis nicht mehr, daß es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen ist. Anhaltspunkte für eine einvernehmliche Lösung des Arbeitsvertrages lassen sich aus dem Akt nicht entnehmen. Vielmehr erklärte der Vorgesetzte auf Fragen der Klägerin ausdrücklich, es handle sich um eine Kündigung. Seine gleichzeitig geäußerte Einschränkung "nur für diesen einen Monat", welche die Klägerin wohl nur im Sinne einer Wiedereinstellungszusage verstehen konnte, vermochte nichts daran zu ändern, daß eine einseitige Erklärung des Dienstgebers vorlag. Da der Klägerin nach den Feststellungen eine einvernehmliche Beendigung oder Karenzierung des Arbeitsverhältnisses gar nicht angeboten wurde, kann im Schweigen der Klägerin auch keine Zustimmung zu einer derartigen Vereinbarung gesehen werden, sodaß auf die Frage einer nach Treu und Glauben bestehenden Äußerungspflicht nicht weiter eingegangen werden muß. Insgesamt ist darauf zu verweisen, daß sich unklare Äußerungen des Dienstgebers über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken können (RdW 1996, 595). Die von der Beklagten abgegebene Wiedereinstellungszusage ist als einseitige Verpflichtung des Arbeitgebers den Arbeitnehmer, so dieser dies wünscht, zum angegebenen Zeitpunkt wieder zu beschäftigen zu sehen. Anders als bei einer Wiedereinstellungsvereinbarung liegt ein zweiseitiger Vertrag, aufgrund dessen der Arbeitnehmer zur Wiederaufnahme der Arbeit verpflichtet wäre, nicht vor. Solange der Arbeitnehmer die Option nicht angenommen hat, ist er auch nicht gebunden. Durch den Nichtantritt der Arbeit verletzt der Arbeitnehmer keine Vertragspflicht, weshalb keine für den Arbeitnehmer nachteiligen Rechtsfolgen eintreten. Vielmehr stehen ihm die Ansprüche aus der Auflösung des früheren Arbeitsverhältnisses nach den Grundsätzen die allgemein für die Auflösung von Arbeitsverhältnissen gelten zu. Die Fälligkeit bestimmt sich dabei gemäß § 9 Abs 7 ALVG mit jenem Zeitpunkt zu welchem der Arbeitnehmer seine Beschäftigung aufgrund der Wiedereinstellungszusage hätte aufnehmen müssen (9 ObA 2122/96s).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

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