Rechtssatz
Allen Anfechtungstatbeständen nach der KO liegt zum Teil unausgesprochen das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrunde.
2 Ob 662/86 | OGH | 24.02.1987 |
nur: Allen Anfechtungstatbeständen liegt zum Teil unausgesprochen das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrunde. (T1) Veröff: WBl 1987,158 |
7 Ob 534/89 | OGH | 09.03.1989 |
Veröff: ÖBA 1989,1018 (P Bydlinski) = WBl 1990,139 = MietSlg XLI/12 |
1 Ob 686/88 | OGH | 24.05.1989 |
Veröff: SZ 62/97 = ÖBA 1989,1008 (P Doralt) = WBl 1988,281 (König, 257) |
10 Ob 512/95 | OGH | 12.12.1995 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Mit der Begünstigung eines Gläubigers geht zumeist eine - vom Gemeinschuldner jedenfalls wissentlich in Kauf genommene - Benachteiligung anderer Gläubiger einher. (T3) |
1 Ob 2297/96t | OGH | 28.10.1997 |
Beisatz: Ein Geschäft, von dem sich bei einer Betrachtung ex post herausstellt, daß dadurch ein Nachteil für die Gläubiger nicht eingetreten ist, ist anfechtungsfest. (T4) |
1 Ob 308/98w | OGH | 27.08.1999 |
Beis wie T4; Beisatz: Dabei genügt auch bloß die mittelbare Nachteiligkeit. (T5) |
6 Ob 110/00w | OGH | 23.11.2000 |
Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 73/182 |
3 Ob 68/02z | OGH | 24.06.2003 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Benachteiligung liegt vor, wenn der Befriedigungsfonds im Vergleich zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung durch Erhöhung der Passiva oder Verringerung der Aktiva verringert wurde. (T6); Veröff: SZ 2003/71 |
6 Ob 127/07f | OGH | 13.07.2007 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Soweit das Wechselakzept eine Verbindlichkeit des Schuldners begründet, ist dies nicht gläubigerbenachteiligend, wenn der Schuldner dem Aussteller des Wechsels bereits aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war und die Annahme des Wechsels zur Begleichung dieser Verbindlichkeit diente. Insoweit führte die Wechselbegebung im Ergebnis nur zu einer Stundung der ursprünglichen Schuld, die als solche nicht gläubigerbenachteiligend ist. (T7) |
3 Ob 182/17m | OGH | 25.10.2017 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T6<br/>Veröff: SZ 2017/122 |
17 Ob 2/24d | OGH | 07.05.2024 |
Beisatz: Nicht befriedigungstauglich ist eine Anfechtung ausnahmsweise dann, wenn feststeht, dass sämtliche Gläubiger - sowohl Masse- als auch Insolvenzgläubiger - im Insolvenzverfahren auch ohne sie volle Befriedigung erlangen. (T8)<br/>Beisatz: Steht fest, dass nicht der gesamte durch die angefochtene Rechtshandlung erlangte Vermögenswert, sondern nur ein Teilbetrag erforderlich ist, um zusammen mit der bereits vorliegenden Insolvenzmasse alle Gläubiger zu befriedigen, so steht auch nur dieser Teilbetrag dem Anfechtungskläger zu,. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0040OB00559_8300000_007
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