European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0170OB00006.24T.1218.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiete: Anfechtungsrecht, Insolvenzrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit der in Notariatsaktsform geschlossenen Vereinbarung „Aufhebungsvereinbarung und Aufsandungsurkunde“ vom 12. 9. 2019 übertrug der Schuldner eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft unentgeltlich an seine Mutter, die Beklagte. Beide beabsichtigten „in erster Linie“, die Liegenschaft dadurch dem Zugriff einer andrängenden Gläubigerin sowie anderer Gläubiger zu entziehen und im Familienbesitz zu erhalten. Am 11. 11. 2019 wurde das Eigentumsrecht der Beklagten im Grundbuch einverleibt.
[2] Mit Beschluss vom 30. 6. 2021 wurde das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mehrere Gläubiger meldeten Forderungen in Höhe von insgesamt 1.461.991,93 EUR an. Davon wurden 70.348,04 EUR anerkannt und 1.391.643,89 EUR bestritten.
[3] Die Vorinstanzen gaben dem – auch auf § 28 Z 3 IO gestützten – Klagebegehren, die „Aufhebungsvereinbarung und Aufsandungsurkunde“ gegenüber den Gläubigern im Insolvenzverfahren des Schuldners für unwirksam zu erklären und die Beklagte zur Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts des Schuldners ob der Liegenschaft zu verpflichten, statt. Das Berufungsgericht ließ die Revision nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) auf:
[5] 1. Nach der gefestigten Rechtsprechung sind auch Rechtshandlungen anfechtbar, die in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen vorgenommen wurden, wie etwa die Ausstellung einer Urkunde über einen mündlich geschlossenen Vertrag oder die Unterfertigung einer verbücherungsfähigen Urkunde (10 Ob 99/02k; 17 Ob 2/22a; vgl RS0064188). Das Unterbleiben von Feststellungen zum Vorbringen der Beklagten, die in der Anfechtungsfrist geschlossene „Aufhebungsvereinbarung und Aufsandungsurkunde“ habe nur eine außerhalb der Anfechtungsfrist geschlossene mündliche Vereinbarung über die Veräußerung der Liegenschaft umgesetzt, wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[6] 2. Nach der ebenso gefestigten Rechtsprechung (zu §§ 425, 431 ABGB) setzt der abgeleitete Eigentumserwerb an Liegenschaften die Eintragung in das Grundbuch als einzige in Betracht kommende Erwerbsart voraus. Der bloße Titel kann auch verbunden mit der Einräumung des faktischen Besitzes kein Eigentum verschaffen (RS0011117). Dass die Vorinstanzen keine Feststellungen zum Vorbringen der Beklagten getroffen haben, die Liegenschaft sei ihr außerhalb der Anfechtungsfrist tatsächlich übergeben worden, steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.
[7] 3. Der Anfechtungsgegner kann die Anfechtung nach § 28 Z 3 IO durch die Behauptung und den Beweis konkreter Tatsachen abwehren, die den Schluss rechtfertigen, dass zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners bestand oder dass ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste (RS0064277). Ob ihm dieser Beweis gelungen ist, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet – von groben Fehlbeurteilungen abgesehen – keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (vgl RS0101976). Hier steht fest, dass der Schuldner und die Beklagte („in erster Linie“) beabsichtigten, die an die Beklagte veräußerte Liegenschaft dem Zugriff einer andrängenden Gläubigerin sowie anderer Gläubiger zu entziehen und im Familienbesitz zu erhalten.
[8] 4. Eine Rechtshandlung bewirkt nach der Rechtsprechung bereits dann eine Gläubigerbenachteiligung, wenn sie den davor bestehenden Befriedigungsfonds durch Erhöhung der Passiva oder Verringerung der Aktiva verringert (vgl RS0064333 [T6]). Dem Argument der Beklagten, eine Gläubigerbenachteiligung sei ausgeschlossen, weil der Schuldner vor dem Erwerb der Liegenschaft mit seinen Eltern vereinbart habe, die Liegenschaft gegen jederzeitigen Widerruf als Treuhänder für seine Eltern zu erwerben und zu halten, steht die ausdrückliche Negativfeststellung des Erstgerichts zu diesem Thema entgegen. Auf die Kritik der Beklagten an der Negativfeststellung ist nicht einzugehen, weil die Beweiswürdigung nicht revisibel ist (RS0043371).
[9] 5. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Vorinstanzen auch nicht von den Grundsätzen der Entscheidung 3 Ob 182/17m abgewichen: Diese Entscheidung behandelte den Sonderfall, dass nur ein einziger Gläubiger eine Insolvenzforderung angemeldet hatte, und hielt fest, dass diesfalls eine Gläubigerbenachteiligung ausgeschlossen sei, wenn die angemeldete Forderung nicht zu Recht bestehe. Ein solcher Sonderfall liegt hier nicht vor. Dass keine einzige der angemeldeten Forderungen zu Recht bestehe, hat die Beklagte nicht behauptet. Die Vorinstanzen haben die unentgeltliche Liegenschaftsübertragung auf die Beklagte daher vertretbar als die Gläubiger benachteiligend gewertet, ohne die von der Beklagten vermissten Feststellungen zu einzelnen der Insolvenzforderungen zu treffen.
[10] 6. Eine Anfechtung ist nach der Rechtsprechung befriedigungstauglich, wenn sie die Befriedigungsaussichten der Gläubiger zu fördern imstande ist (RS0050591 [T4]), wofür bereits eine Erleichterung oder Beschleunigung der (zumindest) teilweisen Befriedigung der Gläubiger ausreicht (vgl RS0050591 [T2]). Es genügt die bloße Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger (RS0050591 [T3]; RS0064645 [T1]). Daher ist grundsätzlich jede Erweiterung der Möglichkeit der Gläubiger zum Zugriff auf Vermögen des Schuldners als befriedigungstauglich zu qualifizieren (RS0050483). Die Ansicht der Vorinstanzen, die Anfechtung der Liegenschaftsübertragung auf die Beklagte sei befriedigungstauglich, bewegt sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Mit ihrer pauschalen Behauptung, unter Berücksichtigung angeblicher Forderungen des Schuldners reiche das Massevermögen zur Befriedigung aller Gläubiger aus, zeigt die Beklagte keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf. Im Übrigen hat die Beklagte in erster Instanz gar nicht vorgebracht, dass das Massevermögen auch ohne die Liegenschaft zur Befriedigung aller Gläubiger ausreiche, sondern lediglich, dass das Massevermögen zur Befriedigung der anerkannten Forderungen ausreiche.
[11] 7. Auch die Ausführungen zur angeblichen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zeigen keine Rechtsfrage der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität auf (§ 510 Abs 3 ZPO).
[12] 8. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
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