Rechtssatz
Bleibt die Möglichkeit offen, dass ein schuldhaftes rechtswidriges Verhalten für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte, ist ein Feststellungsinteresse anzuerkennen.
1 Ob 26/83 | OGH | 21.09.1983 |
Auch |
7 Ob 149/06x | OGH | 05.07.2006 |
Auch; Beisatz: Ein Feststellungsinteresse wäre lediglich zu verneinen, wenn zukünftig eintretende Schäden aus einem bestimmten Schadensereignis schlechthin und absolut auszuschließen sind. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Feststellungsinteresse bei Dauerfolgen nach einem ärztlichen Kunstfehler. (T2) |
8 Ob 20/08m | OGH | 28.02.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine grobe Fehlbeurteilung der das Feststellungsbegehren abweisenden Vorinstanzen, weil sich aus den Feststellungen nicht der geringste Hinweis für ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der beklagten Parteien ableiten lässt. (T3) |
5 Ob 193/10h | OGH | 09.02.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Keine Subsidiarität zur Leistungsklage, wenn aus einem schuldhaften Verhalten erst einzelne vermögensrechtliche Ansprüche entstanden und weitere Konsequenzen nicht abschätzbar sind. (T4) |
8 Ob 39/12m | OGH | 24.10.2012 |
Beisatz: Hier: Zum Feststellungsinteresse bei Anlegerschäden. (T5) |
2 Ob 212/12h | OGH | 29.11.2012 |
Beisatz: Diese Judikatur betrifft Fälle, in denen beim Geschädigten der Eintritt weiterer zukünftiger Schäden nicht ausgeschlossen werden kann; sie ist jedoch nicht auf einen Fall anwendbar, bei dem die klagende Partei zur Begründung des rechtlichen Interesses ihres Feststellungsbegehrens Umstände geltend macht, die darauf beruhen, dass sie von Dritten als Schädiger bzw Haftpflichtiger aus dem betreffenden Verkehrsunfall in Anspruch genommen werden könnte. (T6) |
8 Ob 109/16m | OGH | 29.06.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Wegen der Rechtsstellung des Anlegers als Kommanditist und den bereits erfolgten Ausschüttungen kann eine Inanspruchnahme des Anlegers trotz Naturalrestitution in Zukunft nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. (T7)<br/> |
4 Ob 229/23i | OGH | 19.03.2024 |
Beisatz: Hier: Feststellung der Haftung eines Notar(-Substituts) dafür, dass eine Vorausvereinbarung über die Aufteilung ehelicher Ersparnisse oder der Ehewohnung nicht in Notariatsaktform geschlossen wurde. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19820616_OGH0002_0010OB00605_8200000_002
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