OGH 8Ob20/08m

OGH8Ob20/08m28.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Liebscher, Hübel & Lang, Rechtsanwälte in Salzburg, sowie des auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Oedl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. E***** GmbH, *****, vertreten durch Kopp. Wittek-Jochums Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, 2. Ing. Peter R*****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung (30.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2007, GZ 1 R 188/07h-40, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei ließ im Jahr 2001 eine Tankstelle errichten. Dem Zweitbeklagten oblag die Planung, Ausschreibung und Bauleitung, der erstbeklagten Partei die Baumeister-, insbesondere die Erd- und Bauarbeiten.

Der Oberste Gerichtshof hat im Honorarprozess der hier erstbeklagten Partei die von der hier klagenden Partei wegen der Einbringung angeblich ungeeigneten Materials erhobene Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend beurteilt und ausgeführt, dass wegen des verwendeten Asphaltbruchmaterials der hier klagenden Partei keine Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche zustehen. Auch nach den im hier zu beurteilenden Verfahren ergangenen Feststellungen ergibt sich, dass die Verwendung asphalthältigen Materials für die Herstellung der obersten Trageschicht bzw zum Geländeausgleich keinen technischen Mangel darstellt, sondern zulässig und üblich war, Asphaltbruch keine gefährliche Abfallart darstellt und der klagenden Partei durch die Leistung der Beklagten kein Schaden entstanden ist. Auch bei einem Abbruch und einer Materialablagerung auf einer Baurestmassendeponie entsteht der klagenden Partei durch das Vorhandensein von Asphaltanteilen kein Nachteil.

Von einer groben Fehlbeurteilung der das Feststellungsbegehren abweisenden Vorinstanzen kann daher schon deshalb nicht gesprochen werden, weil sich aus Feststellungen nicht der geringste Hinweis für ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der beklagten Parteien ableiten lässt. Die von der Rechtsmittelwerberin als erheblich relevierte Verjährungsproblematik stellt sich somit nicht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte