Rechtssatz
Wer einen Rechtsanwalt betraut, darf davon ausgehen, dass dieser im besonderen Maße geeignet ist, ihn vor Nachteilen zu schützen und alle nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszweckes zu unternehmen.
5 Ob 613/82 | OGH | 19.04.1983 |
Beisatz: Haftung für einen Mangel des besonderen Fleißes und der besonderen Kenntnisse bei der Ausführung des übernommenen Geschäftes. (T1) |
5 Ob 530/89 | OGH | 11.04.1989 |
Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch für einen sachkundigen und rechtskundigen Mandanten. (T2) <br/>Veröff: JBl 1989,727 = ecolex 1991,306 |
6 Ob 288/98s | OGH | 22.04.1999 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt aber nicht, wenn deutliche Indizien für ein Fehlverhalten des Anwaltes sprechen, die dem Klienten iVm der nach § 1304 ABGB aufzuwendenden Sorgfalt in die Augen fallen müssten. (T3) |
6 Ob 196/01v | OGH | 16.05.2002 |
Beisatz: Hier: Haftung eines Testamentsvollstreckers. (T4) |
4 Ob 145/11v | OGH | 28.02.2012 |
Beisatz: Hier: Nicht auftragskonforme Sicherstellung einer Forderung. (T5a)<br/>Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer T5 auf T5a - April 2023 |
6 Ob 60/22z | OGH | 24.03.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Unterlassenes Vorbringen zum Widerruf möglicherweise als geschenkt qualifizierter Beträge. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19811118_OGH0002_0060OB00595_8100000_002
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