Rechtssatz
Eine Verzögerung der Kündigung rechtfertigt die Annahme eines Verzichtes nicht, wenn sie in der Sachlage begründet war. Insbesonders ist darauf Bedacht zu nehmen, dass bei juristischen Personen die Willensbildung mehr Zeit erfordert als bei physischen Personen; ebenso sind der Aktenlauf, die Kompetenzverteilung und andere Umstände dieser Art bei Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen entsprechend zu berücksichtigen.
4 Ob 58/82 | OGH | 15.06.1982 |
Beisatz: Hier: § 28 VBG der Stadt Linz. (T1) Veröff: Arb 10140 = DRdA 1984,235 |
4 Ob 159/83 | OGH | 20.12.1983 |
Auch |
9 ObA 160/98i | OGH | 19.08.1998 |
Auch; Beisatz: Bei Behörden ist neben dem normalen Postweg auch mit einem behördeninternen Aktenlauf, aber auch mit einem Bearbeitungszeitraum zu rechnen. (T3); Beisatz: Hier: § 77 Abs 1 lit a und f Krnt LVBG. (T4) |
8 ObA 188/00f | OGH | 11.01.2001 |
Beisatz: Im Hinblick auf das Vorliegen eines Dauertatbestandes, kann sich der Dienstgeber auf Kündigungsgrund der mangelnden Eignung für eine entsprechende Verwendung im Sinne des § 32 Abs 2 Z 2 VBG 1948 jederzeit berufen, wenn nicht ein Verzicht auf das Auflösungsrecht oder der Wegfall der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung anzunehmen ist. (T5) |
9 ObA 103/02s | OGH | 22.05.2002 |
Auch; nur: Insbesonders ist darauf Bedacht zu nehmen, dass bei juristischen Personen die Willensbildung mehr Zeit erfordert als bei physischen Personen; ebenso sind der Aktenlauf, die Kompetenzverteilung und andere Umstände dieser Art bei Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen entsprechend zu berücksichtigen. (T6); Beisatz: Der Unverzüglichkeitsgrundsatz darf nicht überspannt werden. (T7); Beisatz: Hier: §33 Abs2 lite Grazer VBG. (T8) |
8 ObA 62/21g | OGH | 22.10.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: § 42 Abs 2 Z 6 Wr VBO. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19800115_OGH0002_0040OB00125_7900000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)