OGH 9ObA20/89

OGH9ObA20/8919.4.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer und Dr.Manfred Mögele als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wolfgang R***, Postbediensteter, Pischeldorf, St.Filippen 12, vertreten durch Dr.Walter Suppan, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei R*** Ö*** (Post- und Telegrafenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Feststellung (S 30.000) und Zahlung von S 19.187,30 sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 30.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.November 1988, GZ 8 Ra 69/88-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 29.Februar 1988, GZ 32 Cga 1200/87-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.572,50 (darin S 857,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung der Kündigung des Klägers nach § 32 Abs. 2 lit. a VBG zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß vom Dienstnehmer im Rahmen der Würdigung des Gesamtverhaltens des Dienstnehmers anläßlich der Geltendmachung einer später erfolgten Verfehlung auch auf solche Verfehlungen zurückgegriffen werden kann, hinsichtlich deren er zu einem früheren Zeitpunkt auf die Ausübung des Kündigungs- oder Entlassungsrechts verzichtet hatte (vgl. Kuderna, Das Entlassungsrecht 26). Die Beklagte hatte ihre - vom Erstgericht unbekämpft nur als Kündigung gewertete - Entlassung nicht nur auf das ungerechtfertigte Fernbleiben vom Dienst am 5.Dezember 1987 gegründet, sondern auch auf eine Reihe vorhergegangener Verfehlungen des Klägers, wegen deren er wiederholt abgemahnt und ihm die Entlassung angedroht wurde. Die Kündigung ist auch nicht verspätet erfolgt, da die Klärung des Sachverhalts und vor allem die Befassung der nach den Organisationsvorschriften der Post- und Telegrafenverwaltung für die Vorbereitung und den Ausspruch der Kündigung zuständigen Gremien naturgemäß eine entsprechende Zeitdauer erfordert (vgl. Arb. 10.140 u.a.).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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