Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.916,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend die Berechtigung der Kündigung des Klägers nach § 42 der Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 bejaht, sodass es ausreicht auf dessen Begründung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegen zu halten:
Zufolge § 42 Abs 2 Z 1 VBO Wien 1995 kann das Dienstverhältnis gekündigt werden, wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflichten gröblich verletzt, sofern nicht eine Entlassung in Frage kommt.
Nach den entscheidungswesentlichen Feststellungen wurde der klagende Straßenbahnfahrer bereits vor dem Unfall am 3. 6. 2000 wiederholt unter anderem wegen zu rasanten und nicht vorausschauenden Fahrens ermahnt. Trotzdem hat er am 3. 6. 2000, nachdem er zuerst rechts ca 2 bist 3 Zugslängen vor dem Straßenbahnzug fahrender PKW zum Linksabbiegen auf den Geleiskörper fuhr den Straßenbahnzug sogar noch beschleunigt, bremste erst später, fuhr dann als der PKW wegen des Gegenverkehrs anhalten musste auf diesen auf und verursachte sowohl einen Personen- als auch einen Sachschaden.
Das entsprechend § 28 Abs 2 StVO ein Fahrzeuglenker nur dann vor einem nachkommenden Straßenbahnzug die Gleise überqueren darf, wenn er ganz sicher ist, diesen in seiner Weiterfahrt nicht zu behindern (zuletzt OGH 4. 9. 1997, 2 Ob 2305/96a mzwN = ZVR 1980/140; ZVR 1962/165; ZVR 1959/158), ändert nicht daran, dass auch der Fahrer des Schienenfahrzeuges den Grundsatz des "Fahrens auf Sicht" im Sinne des § 20 StVO zu beachten hat (vgl RIS-Justiz RS0074746). Der Lenker hat seine Fahrgeschwindigkeit nach § 20 StVO jedenfalls so zu wählen, dass die Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer vermeidbar ist. Dagegen hat der Kläger aber verstoßen, da er, obwohl sich der PKW-Fahrer bereits eher knapp vor ihm auf den Schienen befand, den Staßenbahnzug noch beschleunigte. Konnte der Kläger doch schon im Hinblick auf den Gegenverkehr nicht darauf vertrauen, dass es dem PKW-Lenker rechtzeitig möglich sein werde, die Schienen zu verlassen. Da es zu den wesentlichen Dienstpflichten eines Straßenbahnfahrers gehört, durch umsichtiges und vorausschauendes Fahren, Unfälle zu vermeiden und der Kläger wegen einschlägiger Verstöße auch bereits belehrt wurde, sind die Vorinstanzen zutreffend von der Verwirklichung des Kündigungsgrundes des § 42 Abs 2 Z 1 VBO Wien 1995 ausgegangen.
Soweit sich der Kläger auf die Auszahlung der Prämie für " beantstandungsfreies" Fahren ab Mai 2000 stützt und daraus einen teilweisen Verzicht auf die Geltendmachung früherer Verfehlungen ableitet, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich diese Prämie nach den Feststellungen nur auf den Beobachtungszeitraum 1999 bezog und überdies selbst bei 2 "Vormerkungen" noch zustand.
Zutreffend haben die Vorinstanzen auch das frühere Fehlverhalten des Klägers mitberücksichtigt. Geht es doch auch darum, in einer Gesamtwürdigung die Berechtigung der Auflösung des Dienstverhältnisses zu beurteilen (RIS-Justiz RS0030818; vgl zur § 42 Abs 2 Z 5 VBO Wien 1995, RIS-Justiz RS0081891 mwN).
Mit der Frage der vom Kläger eingewendeten Verspätung der Kündigung haben sich die Vorinstanzen bereits umfassend auseinandergesetzt. Sie haben insbesondere bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass für den Kläger schon vorweg im Hinblick darauf, dass er ja wegen des Unfalles von seinem Dienst als Straßenbahnfahrer abgezogen wurde und nur noch als Bürohelfer eingesetzt wurde, nicht der Eindruck entstehen konnte, aus seinem Fehlverhalten würden keine Konsequenzen gezogen. Auch konnte insgesamt für den Kläger wegen der unmittelbaren Abberufung von seinem Dienst als Straßenbahnfahrer sowie dem Gespräch über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses durch die ca 6 bis 7 Wochen danach während der Sommermonate bis zur Kündigung unter Berücksichtigung der komplexen verwaltungsinternen Abläufe bei der Beklagten und der Einbindung der Personalvertretung (vgl RIS-Justiz RS0082158 mwN insbes Arb 10.140; ferner OGH 28. 6. 1989, 9
ObA 150/89 = ARD 4121/23/89; OGH 21. 12. 1994, 9 ObA 212/94 = Arb
11.343 = ecolex 1995, 360 ua) gerade noch nicht der Eindruck
entstehen, dass aus seinem Verhalten keine weiteren Konsequenzen gezogen werden. Eine Ermahnung, mit der der Unfall vom 3. 6. 2000 abgetan sein sollte, wurde entgegen den Ausführungen in der Revision nicht festgestellt.
Insgesamt war der Revision des Klägers daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.
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