Rechtssatz
Eine Zivilteilung kommt nur dann in Betracht, wenn eine Naturalteilung nicht möglich ist. Ein Klagebegehren auf Zivilteilung ist daher abzuweisen, wenn eine Naturalteilung möglich ist.
1 Ob 691/79 | OGH | 29.08.1979 |
Veröff: NZ 1980,79 |
6 Ob 819/81 | OGH | 26.05.1982 |
Auch; Veröff: MietSlg 34081 |
7 Ob 594/82 | OGH | 27.05.1982 |
Auch |
3 Ob 538/82 | OGH | 16.06.1982 |
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 536/80 |
1 Ob 668/87 | OGH | 21.10.1987 |
Veröff: WoBl 1989,17 (Oberhofer) |
1 Ob 588/90 | OGH | 03.10.1990 |
Auch; Beisatz: Vorrang der Naturalteilung. (T1) |
5 Ob 110/95 | OGH | 10.10.1995 |
Vgl; Beisatz: Begründung von Wohnungseigentum stellt eine Sonderform der Naturalteilung dar. (T2) |
1 Ob 144/98b | OGH | 28.07.1998 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die sich gegenüber der Zivil- und sonstigen Naturalteilung als ein aliud darstellt und gemäß § 843 ABGB Vorrang vor der Zivilteilung genießt. (T3) |
5 Ob 89/99w | OGH | 21.12.1999 |
Auch; nur: Eine Zivilteilung kommt nur dann in Betracht, wenn eine Naturalteilung nicht möglich ist. (T4)<br/>Beisatz: Das Nebeneinander von Realteilung und Zivilteilung ist möglich (SZ 24/42), bleibt aber als Ganzes ein Anwendungsfall der Realteilung (MietSlg 27.075), darf daher keine Wertminderung zur Folge haben (MietSlg 34.084, 35.062) und geht daher im Zweifel einer Zivilteilung des Gesamten vor (NZ 1980, 79). Das Begehren auf Zivilteilung der gesamten Liegenschaft ist dann unzulässig, wenn nur ein Teil der Liegenschaft nach Abschreibung von Grundstücken der gerichtlichen Feilbietung zugeführt werden müsste, wenn der Teilungsgegner ausdrücklich auf die Möglichkeit der Realteilung eines Grundstücks hingewiesen und damit zu erkennen gegeben hat, dass er eine Realteilung im möglichen Ausmaß vorzieht. (T5)<br/>Beis wie T2 |
5 Ob 4/09p | OGH | 28.04.2009 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Realteilung (= Naturalteilung) hat gesetzlichen Vorrang vor der Zivilteilung. (T6)<br/>Veröff: SZ 2009/55 |
2 Ob 265/08x | OGH | 10.06.2009 |
Auch; Vgl Beis wie T2; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Wegen der Vorrangigkeit der Begründung von Wohnungseigentum gegenüber dem Zivilteilungsbegehren ist zur Beurteilung des Hauptbegehrens notwendig zu prüfen, ob Wohnungseigentum begründet werden kann, weil - abgesehen vom Einwand der Unzeit oder des Nachteils der übrigen (§ 830 ABGB) - die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Realteilung (durch Begründung von Wohnungseigentum) Voraussetzung für die Berechtigung des Zivilteilungsbegehrens ist. (T7) |
5 Ob 93/10b | OGH | 16.11.2010 |
Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/146 |
5 Ob 209/10m | OGH | 29.03.2011 |
Auch; nur ähnlich T4; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T6 |
5 Ob 52/14d | OGH | 20.05.2014 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Da sich ein Wohnungseigentumsobjekt stets zur Gänze auf ein und derselben Liegenschaft befinden muss, ist ein grenzüberschreitendes Wohnungseigentum nicht möglich. (T8) |
5 Ob 133/14s | OGH | 18.11.2014 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Für die Möglichkeit des Dachbodenausbaus und die daraus gegebenenfalls realisierbare Wertsteigerung der Liegenschaft spielen offenbar primär noch nicht abschließend geklärte statische Anforderungen eine entscheidende Rolle. Diese Tatfragen, also die rein faktischen Möglichkeiten für die Verwertung des Dachbodens, hängen dagegen nicht von der Art der Teilung ab. Egal, ob also Zivil- oder Realteilung durch Wohnungseigentumsbegründung erfolgt, an den technischen Möglichkeiten des Dachbodenausbaus und dem damit verbundenen Wertschöpfungspotenzial ändert sich durch die Teilungsart nichts. (T9) |
5 Ob 26/21s | OGH | 06.04.2021 |
Beis wie T7; Beis ähnlich wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_19790829_OGH0002_0010OB00691_7900000_002
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