OGH 5Ob45/18f

OGH5Ob45/18f18.7.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* H*, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei E* M*, vertreten durch die Brandtner & Doshi Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft (Streitwert 15.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 14. November 2017, GZ 3 R 260/17h‑31, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 31. Juli 2017, GZ 7 C 793/16b‑27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E122432

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.096,56 EUR (darin 182,76 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist zu 3/8‑Anteilen, der Beklagte zu 5/8‑Anteilen Eigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, bestehend aus den Grundstücken GST‑NR 3651 und 3654/2. Im Grundbuch ist im A2‑Blatt dieser Liegenschaft hinsichtlich der 5/8‑Anteile des Beklagten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 6 Abs 1 des (Vorarlberger) Gesetzes über die Förderung bäuerlicher Siedlung (Bäuerliches Siedlungsgesetz) eingetragen.

Die Gesamtfläche des Grundstücks Nr 3651 beträgt 429 m², wobei 301 m² als Baufläche Wohngebiet und 128 m² als Freifläche Landwirtschaftsgebiet gewidmet sind. Die gegebene Breite des Grundstücks lässt unter Einhaltung der gesetzlich erforderlichen Bauabstände gemäß Vorarlberger Baugesetz keine eigenständige Bebauung für ein Wohngebäude zu. Die Gesamtfläche des Grundstücks Nr 3654/2 beträgt 13.567 m², wobei 12.843 m² als Freifläche Landwirtschaftsgebiet und 724 m² als forstwirtschaftlich genutzte Fläche (Wald) gewidmet sind. Das Grundstück wird überwiegend landwirtschaftlich als drei- bis vierschnittige Wiese genutzt.

Der Verkehrswert des Grundstücks Nr 3651 beträgt abzüglich einer Wertkorrektur von 70 % aufgrund der eingeschränkten Bebaubarkeit 38.755 EUR. Der Verkehrswert des Grundstücks Nr 3654/2 beträgt 89.878 EUR. Beide Grundstücke sind wirtschaftlich selbständige Einheiten. Die jeweiligen Verkehrswerte der beiden Grundstücke und der Gesamtwert der Liegenschaft ändern sich bei einer Teilung oder Trennung dieser beiden Grundstücke nicht. Es ist allerdings nicht möglich, zwei gleichartige Liegenschaftsteile zu bilden.

Die Grundstücke stehen in Eigennutzung durch den Beklagten, der Vollerwerbslandwirt und hauptberuflich in seinem Landwirtschaftsbetrieb tätig ist. Er erwirtschaftet den Lebensunterhalt für sich und seine Familie aus der landwirtschaftlichen Arbeit und ihren Erträgen. Der Beklagte ist am 13. 9. 1959 geboren. Er rechnet damit, dass er die landwirtschaftliche Fläche GST‑NR 3654/2 für seinen Betrieb noch bis zu seiner Pension, somit bis zu seinem 65. Lebensjahr, benötigt.

Der Kläger begehrte die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung, in eventu durch Realteilung. Teilungshindernisse gebe es nicht. Auch das Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 6 Abs 1 Bäuerliches Siedlungsgesetz hindere die Durchsetzung des Anspruchs auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nicht. Eine Naturalteilung sei nicht möglich oder zumindest nicht tunlich.

Der Beklagte wendete ein, er betreibe eine Landwirtschaft und sei auf die Landwirtschaftsfläche GST‑NR 3654/2 dringend angewiesen. Die Zivil- oder Realteilung erfolge daher zur Unzeit und bringe ihm erhebliche Nachteile. Eine Zivilteilung sei zudem ausgeschlossen, weil die Anteile des Beklagten mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 6 Abs 1 Bäuerliches Siedlungsgesetz belastet seien. Hilfsweise mache er geltend, dass eine Realteilung in der Form möglich sei, dass der Kläger das Grundstück Nr 3651 und der Beklagte das Grundstück Nr 3654/2 in das jeweilige Alleineigentum übernehme; eine allfällige Wertdifferenz sei durch eine Geldzahlung ausgleichbar.

Das Erstgericht hob die Miteigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung auf. Die Teilungshindernisse der Unzeit sowie des Nachteils der Übrigen bestünden nicht. Der Umstand, dass der Beklagte aufgrund seiner Tätigkeit als Landwirt auf die Liegenschaft angewiesen sei, sei unbeachtlich, weil nicht absehbar sei, wann der Beklagte seine Landwirtschaft tatsächlich aufgeben werde. Die Möglichkeit, dass dies mit Erreichung des 65. Lebensjahres sein werde, reiche nicht aus. Da auch das Belastungs- und Veräußerungsverbot in absehbarer Zeit nicht wegfalle, könne von einem vorübergehenden Teilungshindernis nicht die Rede sein. Auch wenn ein auf der ganzen Liegenschaft zu Gunsten derselben Berechtigten einverleibtes Veräußerungsverbot die Zivilteilungsvollstreckung hindern könne, sei dieser Umstand im Erkenntnisverfahren nicht zu berücksichtigen. Eine Realteilung komme nicht in Frage, weil aufgrund der unterschiedlichen Beschaffenheit, Lage, Form und Flächenwidmung keine gleichartigen Teile zu bilden seien. Die vom Beklagten vorgeschlagene Teilungsvariante erfordere zudem einen unverhältnismäßigen Wertausgleich.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Voraussetzung für die Anerkennung als Teilungshindernis sei, dass es sich um bloß vorübergehende Umstände handle, die in Bälde wegfielen oder beseitigt werden könnten. Soweit der Beklagte einen Aufschub bis zu seiner Pensionierung im September 2024 fordere, könne von einem solchen vorübergehenden, angemessenen und unvermeidlichen Ausnahmezustand nicht die Rede sein. Nach der neueren Rechtsprechung sei dem teilungswilligen Miteigentümer schon ein Aufschub von insgesamt 5 Jahren von vornherein nicht zumutbar. Wenn der Beklagte den Teilungsaufschub damit begründe, dass er auf die Landwirtschaftsfläche GST‑NR 3654/2 zur Bewirtschaftung seines Betriebs dringend angewiesen sei, nehme er zu seinen Gunsten eine Interessensabwägung vor, die erst dann zum Tragen käme, wenn der Aufschub der Teilung wegen des Vorliegens eines Teilungshindernisses in Betracht käme. Das Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 6 Abs 1 Bäuerliches Siedlungsgesetz hindere eine Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft im Weg einer Teilungsklage nicht. Inhalt und Umfang eines gesetzlichen Veräußerungs- oder Belastungsverbots seien dem entsprechenden Gesetz zu entnehmen und an dessen Zweck zu orientieren. Im Exekutionsverfahren auf Zivilteilung einer Liegenschaft erwerbe der Ersteher das Eigentum (nicht erst mit der Verbücherung, sondern) originär durch (hoheitlichen) Zuschlag. Zu einem Abschluss eines Rechtsgeschäfts zwischen den bisherigen Miteigentümern und dem Erwerber komme es in einem Exekutionsverfahren auf Zivilteilung der Liegenschaft daher nicht. Soweit im Gesetz über die Förderung bäuerlicher Siedlung von „Veräußerung“ die Rede sei, werde auf eine bestimmte Veräußerungsart, nämlich auf eine freiwillige Veräußerung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden abgestellt, die von der behördlichen Entscheidung darüber abhängig gemacht werde, dass die Veräußerung dem Zweck des Gesetzes nicht zuwiderlaufe und andererseits wirtschaftlich notwendig oder zweckmäßig sei. Aus dem im Gesetz selbst umschriebenen Zweck der Regelung sei die Genehmigung des Eigentumsübergangs durch die verbotsberechtigte Behörde abhängig vom Verlauf der öffentlichen Versteigerung, insbesondere davon, wer den Zuschlag erhalte. Das genannte Veräußerungsverbot hindere Exekutionsmaßnahmen im Weg der Zivilteilungsklage nicht. Jedenfalls solle damit nicht die Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft ausgeschlossen werden. Die Realteilung sei regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch bzw im Rechtssinn) geteilt werden könne, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden könne, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen seien, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig werde. Im vorliegenden Fall sei eine Aufteilung der Liegenschaft in zwei Teile von annähernd gleicher Beschaffenheit (und Wert) nicht möglich.

Das Berufungsgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und erklärte die Revision für zulässig. Es gebe keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit einer Teilungsklage im Zusammenhang mit einem Veräußerungsverbot nach dem Gesetz über die Förderung bäuerlicher Siedlung.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; in eventu stellt der Beklagte einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben, in eventu das Urteil zur neuerlichen Entscheidung aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

1. Der Anspruch eines Teilhabers einer Eigentumsgemeinschaft auf Aufhebung dieser Gemeinschaft nach § 830 zweiter Satz ABGB ist ein schuldrechtlicher, der wegen seines unbedingten Charakters in der Regel keiner Begründung aus der Interessenslage des Klägers bedarf (5 Ob 62/16b; RIS‑Justiz RS0013246; RS0013247; RS0013249). Dem unbedingten Aufhebungsanspruch sind nur durch die Teilungshindernisse der Unzeit und des Nachteils der übrigen Schranken gesetzt (5 Ob 62/16b; RIS‑Justiz RS0013246 [T10]; RS0013249 [T4]).

2. Der Anspruch eines Miteigentümers auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft und Teilung wird durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot, das auf einem Liegenschaftsanteil eines anderen Miteigentümers einverleibt ist, nicht berührt (RIS-Justiz RS0010778). Das auf dem Liegenschaftsanteil eines Miteigentümers eingetragene Belastungs‑ und Veräußerungsverbot steht dem Begehren des anderen Miteigentümers auf Aufhebung der Gemeinschaft also nicht entgegen (RIS‑Justiz RS0010783; vgl auch RS0012561 [fideikommissarische Substitution]). Der Grund dafür wird darin gesehen, dass die Belastung eines Liegenschaftsanteils mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot nur diesen ideellen Anteil dem Verkehr entzieht, nicht aber die Gemeinschaft in eine unteilbare verwandelt, zumal es nicht dem ideellen Teilhaber zukommt, durch Vereinbarung mit einem Verbotsberechtigten eine solche Unteilbarkeit herbeizuführen (vgl 3 Ob 231/00t). Nur ein auf der ganzen Liegenschaft zu Gunsten derselben Berechtigten einverleibtes Veräußerungsverbot ist ein Hindernis für die Bewilligung der Exekution nach § 352 EO zur Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft (RIS‑Justiz RS0010778 [T2]; RS0010783 [T3]).

3.1. Die diese ständige Rechtsprechung begründenden Entscheidungen hatten zwar jeweils Belastungs- und Veräußerungsverbote nach § 364c ABGB zum Gegenstand. Der Grundsatz, dass der mit dem Veräußerungsverbot nicht belastete Miteigentümer die (Zivil-)Teilungsklage erheben kann, und die diesen tragende Begründung gelten aber gleichermaßen auch für ein Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 6 Abs 1 des (Vorarlberger) Gesetzes über die Förderung bäuerlicher Siedlung (Bäuerliches Siedlungsgesetz).

3.2. Der Umfang eines Veräußerungsverbots muss, wenn es sich um ein gesetzliches handelt, dem entsprechenden Gesetz entnommen werden. Das Gesetz kann entweder die Veräußerung einer Sache schlechtweg oder eine bestimmte Art der Veräußerung verbieten, oder die Veräußerung nur unter bestimmten Voraussetzungen gestatten, oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig machen (RIS‑Justiz RS0002534). Inhalt und Umfang eines gesetzlichen Veräußerungs- oder Belastungsverbots sind daher am Zweck der jeweiligen gesetzlichen Regelung, die diese Verbote normiert, zu orientieren (RIS‑Justiz RS0002534 [T5]).

3.3. Zweck des Bäuerlichen Siedlungsgesetzes ist nach dessen § 1 Abs 1 die Förderung der Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Familienbetriebe. § 2 Abs 1 nennt verschiedene Maßnahmen, die im Rahmen bäuerlicher Siedlungsverfahren unter bestimmten Bedingungen gefördert werden können; es sind dies Neuerrichtung (lit a), Umwandlung (lit c), Übertragung (lit d) oder Aufstockung (lit f) von Betrieben, die Verlegung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden (lit b), die Umwandlung von Pacht in Eigentum (lit e) und die Bereinigung ideell und materiell geteilten Eigentums (lit g). Der den mit „Sicherung des Siedlungserfolges“ bezeichneten 3. Abschnitt einleitende § 6 bestimmt in seinem Abs 1, dass Liegenschaften eines Betriebs, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch bestimmte dieser Maßnahmen gemäß § 2 Abs 1 lit a bis e oder durch Aufstockung mit Gebäuden nach § 2 Abs 1 lit f gefördert wurde, nur mit Genehmigung der Behörde veräußert oder belastet werden dürfen. Die Veräußerung eines Betriebs als Ganzes ist zu genehmigen, wenn sie dem Zweck des Gesetzes nicht zuwiderläuft und der Erwerber die aus Anlass der Förderung eingegangenen noch bestehenden Verpflichtungen übernimmt (§ 6 Abs 2 Bäuerliches Siedlungsgesetz). Die Veräußerung von Teilen eines Betriebs ist zu genehmigen, wenn sie dem Zweck des Gesetzes nicht zuwiderläuft und wirtschaftlich notwendig oder zweckmäßig ist (§ 6 Abs 3 Bäuerliches Siedlungsgesetz). Darüber hinaus ist der Eigentümer einer belasteten Liegenschaft berechtigt, die Löschung der Veräußerungs- und Belastungs-beschränkungen zu beantragen. Die Behörde hat einem solchen Antrag stattzugeben, wenn die Löschung dem Zweck des Gesetzes nicht zuwiderläuft. Eine Löschung der Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen ist auf Antrag ferner zu bewilligen, soweit eine Widmung von Liegenschaften in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauflächen, Verkehrsflächen, Vorbehaltsflächen oder als Sondergebiete zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken erfolgt oder wenn andere öffentliche Interessen das Interesse an der Sicherung des Siedlungserfolgs übersteigen (§ 6 Abs 5 Bäuerliches Siedlungsgesetz). Einem Antrag auf Löschung ist die Erklärung desjenigen, der die Förderung gewährt hat, anzuschließen, dass die Förderung oder der Wert derselben zurückerstattet ist (§ 6 Abs 6 Bäuerliches Siedlungsgesetz).

3.4. Das auf nur einem Miteigentumsanteil lastende gesetzliche Veräußerungs- oder Belastungsverbot gemäß § 6 Abs 1 Bäuerliches Siedlungsgesetz schließt seinem Inhalt und Umfang nach die Teilungsklage des Miteigentümers, dessen Liegenschaftsanteil nicht belastet ist, nicht aus. Weder der Wortlaut noch der Regelungsinhalt des Bäuerlichen Siedlungsgesetzes bieten einen Anhaltspunkt für einen derartigen „Durchgriff“ und auch der damit verfolgte Zweck der Förderung bäuerlicher Familienbetriebe fordert bzw rechtfertigt einen derart weitgehenden Eingriff in die Rechtsstellung des nicht belasteten Miteigentümers nicht. Einen Miteigentümer allein kommt es nicht zu, durch die Inanspruchnahme einer Förderung nach dem Bäuerlichen Siedlungsgesetz die Gemeinschaft in eine unteilbare zu verwandeln. Die Belastung bloß eines ideellen Anteils kann auch im Fall eines Veräußerungs- oder Belastungsverbots gemäß § 6 Abs 1 Bäuerliches Siedlungsgesetz nicht zu einer Unteilbarkeit der Liegenschaft führen.

3.5. Die Frage, ob das Veräußerungs- oder Belastungsverbot gemäß § 6 Abs 1 Bäuerliches Siedlungsgesetz nicht ohnedies ausschließlich auf Rechtsgeschäfte unter Lebenden abstellt und daher selbst dann, wenn es auf der gesamten Liegenschaft lasten würde, die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft nicht ausschließen und/oder Exekutionsmaßnahmen nicht hindern könnte (vgl 3 Ob 112/12k [§ 53 Stmk WFG 1993]; 3 Ob 114/75 [§ 6 TLSG 1969]; vgl RIS‑Justiz RS0002683; RS0002504), ist hier nicht zu klären. Im vorliegenden Fall lastet das Veräußerungsverbot ausschließlich auf den Liegenschaftsanteilen des Beklagten.

4.1. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zu den Teilungshindernissen Unzeit und Nachteil der Übrigen (§ 830 ABGB) sowie zum Vorrang der Realteilung (§ 843 ABGB) zutreffend dargestellt und auf den vorliegenden Einzelfall richtig angewandt.

4.2. „Unzeit“ und „Nachteile der übrigen“ bilden zwei selbständige Teilungshindernisse (RIS‑Justiz RS0013269). Unzeit ist ein objektiver außerhalb der Beteiligten bestehender und für alle Beteiligten in gleicher Weise wirkender Umstand, der die Teilung zwar nicht verhindert, aber zur gegebenen Zeit unzweckmäßig und für beide Teile schädigend macht (RIS‑Justiz RS0013287 [T9, T12]). Der Nachteil der Übrigen bildet hingegen ein selbständiges Teilungshindernis, kraft dessen auch subjektiv einen Teilhaber betreffende Umstände berücksichtigt werden können (RIS‑Justiz RS0013324). In beiden Fällen ist Voraussetzung der Anerkennung als Teilungshindernis, dass es sich um bloß vorübergehende Umstände handelt, die in Bälde wegfallen werden oder beseitigt werden können (RIS‑Justiz RS0013287 [T13]; RS0013321). Es muss sich also um Nachteile handeln, die sich bei einem Aufschub der Teilung für eine absehbare Zeit vermeiden lassen (RIS‑Justiz RS0013329). Dauernde oder nicht zu beseitigende Nachteile, die durch die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft unter allen Umständen eintreten müssen, die sohin nicht durch vorübergehende Umstände bedingt sind, können dem Teilungsbegehren nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden (RIS‑Justiz RS0013336). Teilungshindernisse müssen also vorübergehender Natur sein; es muss zu erwarten sein, dass sie in absehbarer Zeit wegfallen werden (RIS‑Justiz RS0013336 [T6]). Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der bis zu seiner möglichen Pensionierung im September 2024 andauernde Bedarf des Beklagten an der Landwirtschaftsfläche kein solcher bloß vorübergehender Ausnahmezustand ist. Ein Aufschub von – bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung – über 7 Jahren ist dem teilungswilligen Kläger nicht zumutbar (vgl RIS‑Justiz RS0037920; RS0013246 [T2]).

4.3. Eine Zivilteilung kommt nur dann in Betracht, wenn eine Realteilung (Naturalteilung) nicht möglich ist. Ein Klagebegehren auf Zivilteilung ist daher abzuweisen, wenn eine Realteilung möglich ist (RIS‑Justiz RS0013236). Realteilung ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch und im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird (RIS‑Justiz RS0013831 [T10]; RS0013856 [T11]; vgl auch RS0013829; RS0013854). Im Falle der Realteilung muss die gemeinsame Sache demnach nicht nur in annähernd gleichwertige, sondern auch gleichartige Teile zerlegt werden können (RIS‑Justiz RS0013851 [T1]; RS0013854 [T6]). Durch eine Realteilung in der vom Beklagten vorgeschlagenen Form würden Teile mit einer völlig unterschiedlichen Beschaffenheit entstehen. Dieser Umstand und die festgestellte Unmöglichkeit, überhaupt zwei gleichartige Liegenschaftsteile zu bilden, steht daher einer Realteilung gegen den Willen des Klägers entgegen.

5. Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens moniert der Beklagte in der Revision neuerlich die Nichtaufnahme von Beweisen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneint. In dritter Instanz können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht als solche anerkannt hat, aber nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0042963). Eine von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von diesem Grundsatz liegt hier nicht vor. Dieser kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben, umgangen werden (RIS‑Justiz RS0042963 [T58]).

6. Ergebnis: Die Teilungsklage ist ungeachtet des (nur) auf den Miteigentumsanteilen des Beklagten lastenden Veräußerungs- und Belastungsverbots gemäß § 6 Abs 1 des (Vorarlberger) Gesetzes über die Förderung bäuerlicher Siedlung (Bäuerliches Siedlungsgesetz) an sich zulässig. Die vom Beklagten eingewandten Teilungshindernisse haben die Vorinstanzen mit zutreffender Begründung verneint. Der Revision kommt daher keine Berechtigung zu.

7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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