OGH 7Ob231/65 (RS0013829)

OGH7Ob231/6525.10.2022

Rechtssatz

Naturalteilung ist die Zerlegung einer gemeinschaftlichen Sache in Teile von annähernd gleicher Beschaffenheit, sodass die Summe der Werte der Teile dem Wert der ungeteilten Sache gleichkommt.

Normen

ABGB §841
ABGB §843 A
WEG 1975 §2 Abs2 Z1
WEG 2002 §3 Abs1 Z3

7 Ob 231/65OGH29.09.1965
3 Ob 72/58OGH20.05.1958

Veröff: EvBl 1958,/30 S 572

8 Ob 65/66OGH15.03.1966
1 Ob 217/69OGH11.12.1969

Veröff: RZ 1970,124

6 Ob 86/73OGH17.05.1973
7 Ob 68/73OGH30.05.1973

Beisatz: Eine Realteilung, welche eine Arrondierung durch Zukauf von im Eigentum Dritter stehender Grundstücke voraussetzt, ist nicht möglich. (T1) <br/>Veröff: ImmZ 1973,302

1 Ob 77/73OGH23.05.1973
1 Ob 111/74OGH09.07.1974
6 Ob 127/75OGH18.12.1975

Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 86/73

8 Ob 536/81OGH11.03.1982
4 Ob 510/82OGH18.01.1983

Veröff: SZ 56/10 = EvBl 1983/89 S 353

1 Ob 579/83OGH27.04.1983

Veröff: MietSlg 35065

3 Ob 501/86OGH19.03.1986

Auch; Beisatz: Eine Verschiedenheit der Teilstücke schadet nur dann nicht, wenn die annähernd gleiche Beschaffenheit der beiden Teilstücke ohne weitere Schwierigkeiten herbeigeführt werden könnte. (T2)

1 Ob 613/87OGH15.07.1987

Veröff: MietSlg XXXIX/33

6 Ob 712/87OGH28.01.1988

Beisatz: Beträgt aber der zum Wertausgleich erforderliche Betrag nicht einmal 3,5 % (hier: 3,36 %) des Gesamtwertes der aufzuteilenden Liegenschaft, ist dies ein "geringfügiger Wertunterschied"; ein Wertverlust von 5,28 % der geteilten Liegenschaft gegenüber der ungeteilten, muss im allgemeinen bei einer Realteilung als noch nicht wesentlich hingenommen werden. (T3)

6 Ob 554/88OGH07.07.1988
1 Ob 561/92OGH14.07.1992

Auch

5 Ob 11/98yOGH24.03.1998

Vgl auch; Beis wie T3

5 Ob 89/99wOGH21.12.1999

Vgl auch

5 Ob 17/01pOGH24.04.2001

Vgl auch; Beisatz: Jeder Miteigentümer muss einen Teil annähernd gleicher Beschaffenheit und seiner Quote entsprechenden Wertes erhalten; nur relativ geringfügige Wertunterschiede können in Geld ausgeglichen werden, weil die vom Gesetz bevorzugte Realteilung sonst nur in den seltensten Fällen verwirklicht werden könnte. (T4)

7 Ob 258/01vOGH17.10.2001
5 Ob 15/02wOGH12.02.2002

Vgl; Beisatz: Hier: Erklärung eines beklagten Miteigentümers, er sei mit der Zuweisung einer geringerwertigen, ihn benachteiligenden Einheit unter Verzicht auf einen Ausgleichsanspruch einverstanden. (T5)

10 Ob 242/02iOGH26.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Naturalteilung ist tunlich, wenn eine Sache ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig großen Wertausgleiches in Teile zerlegt werden kann, sodass der Wert des Ganzen in den Teilen erhalten bleibt. (T6)<br/>Beis wie T3 nur: Beträgt der zum Wertausgleich erforderliche Betrag nicht einmal 3,5 % des Gesamtwertes der aufzuteilenden Liegenschaft, ist dies ein "geringfügiger Wertunterschied". (T7)<br/>Beis wie T4 nur: nur relativ geringfügige Wertunterschiede können in Geld ausgeglichen werden, weil die vom Gesetz bevorzugte Realteilung sonst nur in den seltensten Fällen verwirklicht werden könnte. (T8)<br/>Beisatz: Es kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, ob eine Naturalteilung durch Begründung von Wohnungseigentum für die Miteigentümer an der Höhe eines notwendigen Wertausgleiches scheitert (vergleiche 5 Ob 282/99b ua). (T9)

5 Ob 61/04pOGH03.08.2004

Beisatz: Hier: Unmöglichkeit der Naturalteilung durch Wohnungseigentumsbegründung liegt vor, wenn dadurch der Verkehrswert der Liegenschaft um 41 % sinkt. (T10)

3 Ob 178/05fOGH29.03.2006

Auch; Beisatz: Die den Teilhabern zufallenden Stücke müssen nicht nur gleichwertig, sondern auch gleich beschaffen sein (daher keine Teilung hier bebaute, dort unbebaute Grundstücke). (T11)

5 Ob 4/09pOGH28.04.2009

Vgl; Beisatz: Realteilung (= Naturalteilung) ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch bzw im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. Unverhältnismäßige Kosten, insbesondere notwendige Aufwendungen für Umbaumaßnahmen können die Naturalteilung unzulässig machen. (T12)<br/>Veröff: SZ 2009/55

5 Ob 36/09vOGH12.05.2009

Vgl; Beis wie T12 nur: Realteilung (= Naturalteilung) ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch bzw im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. (T13)

5 Ob 6/10hOGH22.06.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T13

5 Ob 93/10bOGH16.11.2010

Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Auf diesen Grundsatz kommt es aber dann nicht an, wenn die von einer Anteilsverminderung betroffenen Miteigentümer auf eine Ausgleichszahlung verzichten und mit der Verminderung ihrer Anteile einverstanden sind. (T14)<br/>Bem: Siehe auch RS0126365. (T15)<br/>Veröff: SZ 2010/146

4 Ob 163/10iOGH09.11.2010

Vgl; Beis wie T11

5 Ob 209/10mOGH29.03.2011

Auch; Beis wie T12; Bem: Siehe auch RS0013831. (T16)

5 Ob 122/16aOGH11.07.2016

Auch

5 Ob 45/18fOGH18.07.2018

Auch

5 Ob 121/21mOGH04.11.2021

Beis wie T13

2 Ob 113/22iOGH25.10.2022

Beisatz: Hier: Realteilung bei einer Erbteilungsklage. (T17)

Dokumentnummer

JJR_19650929_OGH0002_0070OB00231_6500000_001