OGH 5Ob15/02w

OGH5Ob15/02w12.2.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Prof. Jörg D*****, 2. Christian Albert L*****, beide vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Kay Martin T*****, vertreten durch Dr. Andreas Ermacora, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Zivilteilung von Liegenschaften (Streitwert S 225.000,--), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. Oktober 2001, GZ 3 R 147/01v-127, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. Mai 2001, GZ 15 Cg 1/95i-119, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision der klagenden Parteien wird zurückgewiesen. Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.031,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin EUR 171,97 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht hat zwar die ordentliche Revision für zulässig erklärt, weil noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Rechtserheblichkeit einer Erklärung eines auf Zivilteilung beklagten Miteigentümers vorliege, der die Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG einwendete und ausführte, er sei mit der Zuweisung einer geringerwertigen, ihn benachteiligenden Einheit unter Verzicht auf einen Ausgleichsanspruch einverstanden.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes befindet sich seine Entscheidung jedoch im Einklang mit bisher dazu ergangener Rechtsprechung.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits erkannt, dass die Naturalteilung dann den Vorrang hat, wenn bei Teilung einer im Hälfteeigentum stehenden Liegenschaft ein Teilstück höherwertig bleiben würde als derzeit ein ideeller Anteil und der auf Zivilteilung beklagte Miteigentümer sich mit der Zuweisung des geringerwertigen Teils ohne Verlangen einer Ausgleichszahlung einverstanden zu sein erklärte (MietSlg 39/33). Dies vor allem dann, wenn der andere Miteigentümer in keiner Weise im Verfahren zu erkennen gegeben habe, dass er im Fall der Naturalteilung nicht ohnedies auf den höherwertigen Teil reflektieren würde.

In dieselbe Richtung geht auch die Entscheidung des erkennenden Senats 5 Ob 11/98y. Verzichtet einer der Miteigentümer auf die Zuweisung eines eigenen Wohnungseigentumsobjekts, so genügt es, für die übrigen Miteigentümer Wohnungseigentumseinheiten vorzusehen. Einer bücherlichen Übertragung des Miteigentumsanteils des Verzichtenden auf die begünstigten anderen Miteigentümer vor Schluss der Verhandlung im Teilungsstreit bedarf es nicht. Es reicht eine entsprechende Prozesserklärung aus.

Ganz allgemein gilt, dass die für die Naturalteilung nach § 843 ABGB aufgestellten Grundsätze auch auf die Begründung von Wohnungseigentum durch Richterspruch nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG 1975 anzuwenden sind (RIS-Justiz RS0110439).

Unter diesem Aspekt kann die im vorliegenden Fall nicht geklärte Frage, wie hoch nun tatsächlich der Wertunterschied ist, auf sich beruhen. Die Rechtsprechung, dass bei Beurteilung der Möglichkeit der Naturalteilung alle Teilhaber dem Werte nach gleichgehalten werden müssen und nur geringfügige Wertunterschiede in Geld ausgeglichen werden können (vgl RIS-Justiz RS0013829; RS0013854 ua), ist daher hier nicht anzuwenden.

Darüber hinaus machen die Revisionswerber ausschließlich rechtliche Erwägungen geltend, die in ihrer extremen Einzelfallbezogenheit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu verwirklichen vermögen. Im Weiteren entfernten sich die Revisionsausführungen von bindenden erstgerichtlichen Feststellungen etwa über fehlende Wertverminderung des zu teilenden Objekts und Abtrennung von geringfügigen, nicht ins Gewicht fallenden Teilen des Schlossparks. Die weitergehenden Fragen wurden bereits im ersten Rechtsgang von diesem Senat in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 1999 geklärt.

Somit liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor, was zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen hatte. Weil der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, stehen ihm die Kosten seiner Revisionsbeantwortung zu.

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