European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:E117388
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Die Vorinstanzen wiesen das auf Unwirksamerklärung der aufgrund eines die Zivilteilung einer bestimmten Liegenschaft anordnenden Urteils geführten Exekution mit der Begründung ab, der titulierte Anspruch auf Zivilteilung der Liegenschaft sei nicht erloschen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Kläger, mit der sie ihr Oppositionsklagebegehren weiter verfolgen, ist nicht zulässig.
Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 14. November 2016, mit dem es den Zulässigkeitsausspruch nachträglich abänderte, ist im Hinblick auf den Bewertungsausspruch (30.000 EUR übersteigend) mangels gesetzlicher Grundlage wirkungslos. Die von den Beklagten vor allfälliger Freistellung der Revisionsbeantwortung durch den Obersten Gerichtshof erstattete Revisionsbeantwortung gilt gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.
Die Kläger zeigen keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
An die Behauptungs‑ und Beweispflicht des Oppositionsklägers sind hohe Anforderungen zu stellen; jede Unklarheit und jedes Beweisdefizit geht daher zu seinen Lasten. Der Kläger im Oppositionsverfahren (= Verpflichteter im Exekutionsverfahren) hat jene Umstände zu beweisen, aus denen sich das Erlöschen (die Hemmung) des Anspruchs ergibt (RIS‑Justiz RS0048064).
Dass die Realteilung nach Entstehen des Zivilteilungstitels tunlich geworden ist, ist grundsätzlich ein tauglicher Oppositionsgrund (RIS‑Justiz RS0001183). Realteilung ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteil etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. Unverhältnismäßige Kosten, insbesondere notwendige Aufwendungen für Umbaumaßnahmen, können die Naturalteilung unzulässig machen. Auf diesen Grundsatz käme es aber nicht an, wenn die von einer Anteilsverminderung betroffenen Miteigentümer auf eine Ausgleichszahlung verzichten oder mit der Minderung ihrer Anteile einverstanden sind (RIS‑Justiz RS0013856 [T10, T12], RS0013854, RS0013851, RS0110438, RS0126365). Die Begründung von Wohnungseigentum als Sonderform der Naturalteilung geht der Zivilteilung vor (RIS‑Justiz RS0013236 [T2], RS0101774 [T13]).
Im Titelverfahren brachten die damals klagenden Parteien nicht nur vor, dass es zu wenige Objekte gebe, um bei der Naturalteilung alle Miteigentümer zu berücksichtigen, sondern auch, dass die vorhandenen Objekte zu unterschiedlich seien. Nur die Behauptung des mittlerweile (nach dem für den Exekutionstitel maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz) eingetretenen Wegfalls beider – damals unstrittiger – Hindernisse könnte daher die Beseitigung der für den Zivilteilungsanspruch vorauszusetzenden Untunlichkeit der Naturalteilung bewirken. Da von den Oppositionsklägern, an deren Vorbringen wie bereits dargelegt strenge Anforderungen zu stellen sind, nur der Wegfall eines die Untunlichkeit der Realteilung begründenden Umstands (Verringerung der Anzahl der Miteigentümer) behauptet wurde, ist in der Beurteilung des klägerischen Vorbringens als ungenügend keine vom Obersten Gerichtshof auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erkennen.
Der von den Revisionswerbern behauptete Widerspruch der vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsansicht zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht somit nicht, weshalb die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist.
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