OGH 3Ob57/92 (RS0001183)

OGH3Ob57/927.7.1992

Rechtssatz

Wurde infolge neuer Tatsachen, die erst nach Entstehung des dem Exekutionsverfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels auf Zivilteilung eingetreten sind, die Realteilung der Liegenschaft tunlich, so ist der Anspruch der betreibenden Parteien auf Zivilteilung erloschen. Ebenso wie ein nach Schluss der Verhandlung ergangener Verwaltungsbescheid vermag auch eine Änderung geltender Bauvorschriften eine Klage nach § 35 EO zu rechtfertigen.

Normen

ABGB §843 B
EO §35 Abs1 Ag
EO §35 Abs1 B

3 Ob 57/92OGH07.07.1992
5 Ob 11/98yOGH24.03.1998

Vgl auch

3 Ob 4/17kOGH22.02.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19920707_OGH0002_0030OB00057_9200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)