OGH 5Ob2059/96x; 5Ob2399/96x; 5Ob374/97d; 5Ob11/98y; 5Ob48/98i; 5Ob268/98t; 5Ob89/99w; 5Ob17/01p; 5Ob47/01z; 5Ob126/06z; 5Ob151/08d; 3Ob98/10y; 5Ob209/10m; 3Ob170/14t; 3Ob4/17k; 5Ob138/18g; 5Ob110/18i; 5Ob12/24m (RS0101774)

OGH5Ob2059/96x; 5Ob2399/96x; 5Ob374/97d; 5Ob11/98y; 5Ob48/98i; 5Ob268/98t; 5Ob89/99w; 5Ob17/01p; 5Ob47/01z; 5Ob126/06z; 5Ob151/08d; 3Ob98/10y; 5Ob209/10m; 3Ob170/14t; 3Ob4/17k; 5Ob138/18g; 5Ob110/18i; 5Ob12/24m8.8.2024

Rechtssatz

Für diese besondere Art der Teilung hat der Gesetzgeber die Schaffung des Titels für die Begründung (Einverleibung) von Wohnungseigentum dem Streitrichter überantwortet. Derjenige, der das Rechtsschutzziel der Wohnungseigentumsbegründung anstrebt, hat auch die dafür notwendigen rechtserzeugenden Tatsachen zu behaupten und nachzuweisen. Diese Darlegungspflicht geht allerdings nicht so weit, dass der Beklagte einen die konkrete Wohnungseigentumsbegründung vorwegnehmenden Teilungsvorschlag machen muss. Eine solche Entscheidung kann nur das Gericht treffen, sei es im streitigen oder - gemäß § 351 EO - im Exekutionsverfahren. Im Titelverfahren ist jedenfalls darüber abzusprechen, ob die Möglichkeit einer Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum besteht, und eben das hat der Beklagte - nach richterlicher Anleitung im Sinne des § 182 Abs 1 ZPO - darzutun. Bleiben Zweifel an dieser Möglichkeit, geht das zu seinen Lasten, sodass einem zumindest als Hauptbegehren aufrecht erhaltenen Zivilteilungsbegehren oder Naturalteilungsbegehren des Klägers stattzugeben wäre, falls keine sonstigen Teilungshindernisse bestehen.

Normen

ABGB §830 B1
ABGB §831
ABGB §841
ABGB §843 A
WEG idF 3.WÄG §2 Abs2 Z2
ZPO §182 Abs1
ZPO §266 B
ZPO §272 C

5 Ob 2059/96xOGH30.04.1996

Veröff: SZ 69/111

5 Ob 2399/96xOGH30.09.1997

nur: Für diese besondere Art der Teilung hat der Gesetzgeber die Schaffung des Titels für die Begründung (Einverleibung) von Wohnungseigentum dem Streitrichter überantwortet. Derjenige, der das Rechtsschutzziel der Wohnungseigentumsbegründung anstrebt, hat auch die dafür notwendigen rechtserzeugenden Tatsachen zu behaupten und nachzuweisen. Diese Darlegungspflicht geht allerdings nicht so weit, dass der Beklagte einen die konkrete Wohnungseigentumsbegründung vorwegnehmenden Teilungsvorschlag machen muss. Bleiben Zweifel an dieser Möglichkeit, geht das zu seinen Lasten, sodass einem zumindest als Hauptbegehren aufrecht erhaltenen Zivilteilungsbegehren oder Naturalteilungsbegehren des Klägers stattzugeben wäre, falls keine sonstigen Teilungshindernisse bestehen. (T1)<br/>Beisatz: Dem Beklagten obliegt es jedenfalls darzutun, ob die konkrete Möglichkeit einer Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum besteht. (T2)

5 Ob 374/97dOGH10.03.1998

Auch; nur: Bleiben Zweifel an dieser Möglichkeit, geht das zu seinen Lasten, sodass einem zumindest als Hauptbegehren aufrecht erhaltenen Zivilteilungsbegehren oder Naturalteilungsbegehren des Klägers stattzugeben wäre, falls keine sonstigen Teilungshindernisse bestehen. (T3)

5 Ob 11/98yOGH24.03.1998

Vgl auch; nur: Im Titelverfahren ist jedenfalls darüber abzusprechen, ob die Möglichkeit einer Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum besteht, und eben das hat der Beklagte darzutun. (T4)

5 Ob 48/98iOGH07.07.1998

Auch; nur: Diese Darlegungspflicht geht allerdings nicht so weit, dass der Beklagte einen die konkrete Wohnungseigentumsbegründung vorwegnehmenden Teilungsvorschlag machen muss. (T5)<br/>Beisatz: Auch das Gericht muss noch nicht im Titelverfahren eine solche konkrete Entscheidung treffen. (T6)<br/>Beisatz: Diese Möglichkeit der Wohnungseigentumsbegründung wird nicht durch das Vorhandensein von Substandardwohnungen im Sinne des § 1 Abs 3 WEG, an denen selbständiges Wohnungseigentum nicht begründet werden kann, ausgeschlossen, wenn eine Adaptierung durch Installation eines Wasseranschlusses und eines Klosetts zu im Verhältnis zum Wert der Liegenschaft nicht unverhältnismäßig hohen Kosten erfolgen kann. (T7)

5 Ob 268/98tOGH27.10.1998

nur: Derjenige, der das Rechtsschutzziel der Wohnungseigentumsbegründung anstrebt, hat auch die dafür notwendigen rechtserzeugenden Tatsachen zu behaupten und nachzuweisen. (T8)<br/>nur: Eine solche Entscheidung kann nur das Gericht treffen, sei es im streitigen oder - gemäß § 351 EO - im Exekutionsverfahren. Im Titelverfahren ist jedenfalls darüber abzusprechen, ob die Möglichkeit einer Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum besteht. (T9)<br/>Beisatz: Diese Pflicht trifft den Beklagten nur so lange ungeteilt, als nicht der Kläger die Begründung von Wohnungseigentum selbst zu seinem Hauptbegehren macht. (T10)<br/>Beisatz: Diese Darlegungspflicht geht aber nicht so weit, dass der Behauptungs- und Beweispflichtige etwa einen die konkrete Wohnungseigentumsbegründung vorwegnehmenden Teilungsvorschlag machen müßte. (T11)

5 Ob 89/99wOGH21.12.1999

nur T8; nur T5

5 Ob 17/01pOGH24.04.2001

Vgl auch; nur T8; Beisatz: Die Fragen der Tunlichkeit und Möglichkeit der Realteilung sind vom Beklagten als rechtserzeugende Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. (T12)<br/>Beisatz: Die Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum ist als Sonderform nach dem Willen des Gesetzgebers vorrangig. (T13)<br/>Beisatz: Werden Substandardwohnungen adaptiert, hindern sie nicht die Möglichkeit der Begründung von Wohnugseigentum. (T14)

5 Ob 47/01zOGH27.09.2001

Auch; nur T3; Beisatz: Die Legitimation zum Begehren auf Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum gewinnt der Kläger nur durch das Begehren des Beklagten, das nicht anders durchsetzbar ist. Durch die Einwendung des Beklagten im Verfahren über eine Zivilteilungsklage, die Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum sei gegeben, wird dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, sein Klagebegehren auf Teilung durch Wohnungseigentumsbegründung umzustellen oder ein derartiges Eventualbegehren zu stellen. Ein mittelbarer Zwang zur Umstellung beziehungsweise Ergänzung des Klagebegehrens ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber selbst ein Unterliegen des Klägers im Teilungsprozess fingiert, wenn das als vorrangig konzipierte Begehren des Beklagten, Wohnungseigentum zu begründen, an sich möglich wäre, der Kläger jedoch ausschließlich an seinem Zivilbegehren oder Naturalteilungsbegehren festhält (SZ 69/111; RIS-Justiz RS0083797). (T15)

5 Ob 126/06zOGH27.06.2006

nur T4; Beis wie T2; Beis wie T6

5 Ob 151/08dOGH26.08.2008

Auch; Beis wie T11

3 Ob 98/10yOGH04.08.2010

Auch; nur T1 nur: Für diese besondere Art der Teilung hat der Gesetzgeber die Schaffung des Titels für die Begründung (Einverleibung) von Wohnungseigentum dem Streitrichter überantwortet. (T16)<br/>Beis wie T4<br/>Veröff: SZ 2010/93

5 Ob 209/10mOGH29.03.2011

Vgl; nur ähnlich T8; Beis wie T12; Beis wie T13

3 Ob 170/14tOGH22.10.2014

Vgl; Beis wie T13

3 Ob 4/17kOGH22.02.2017

Vgl; Beis wie T13

5 Ob 138/18gOGH28.08.2018

Auch; nur T1; Beis wie T2

5 Ob 110/18iOGH03.10.2018

Auch; nur T4; nur T5; Beis wie T6

5 Ob 12/24mOGH08.08.2024

nur T8; Beisatz wie T12; nur T1; Beisatz wie T2; nur T3; nur T5

Dokumentnummer

JJR_19960430_OGH0002_0050OB02059_96X0000_003

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