OGH 5Ob84/95 (RS0083797)

OGH5Ob84/9527.2.1996

Rechtssatz

Wird im Wortlaut des gestellten Eintragungsbegehrens - allerdings ohne Verwechslungsgefahr - nicht wörtlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht um eine fideikommissarische Substitution im Sinne des Gesetzes handelt, so steht es dem Gericht frei, die Eintragung abweichend vom Wortlaut des Antrages entsprechend "klarstellend" zu formulieren.

Normen

ABGB §608
ABGB §881 IA
GBG §96

5 Ob 84/95OGH27.02.1996
5 Ob 292/07pOGH04.03.2008

Vgl auch; Beisatz: Ein Grundbuchsantrag muss nur dann abgewiesen werden, wenn die Gefahr einer Verwechslung des Eintragungsobjekts oder einer Fehlinterpretation des Begehrens gegeben ist. (T1)

5 Ob 249/08sOGH04.11.2008

Vgl auch; Beisatz: Ein Grundbuchsantrag ist abzuweisen, wenn die Gefahr einer Fehlinterpretation des Begehrens gegeben ist. (T2)

5 Ob 251/08kOGH03.03.2009

Vgl aber; Beisatz: Keine Umformulierung, wenn auf der Bewilligung einer unrichtigen Eintragung beharrt wird. (T3)

5 Ob 169/16pOGH01.03.2017

Vgl auch; Beis wie T3

5 Ob 168/16sOGH01.03.2017

Vgl auch; Beis wie T3

5 Ob 3/17bOGH27.06.2017

Vgl auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19960227_OGH0002_0050OB00084_9500000_001