OGH 5Ob84/95

OGH5Ob84/9527.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Gabriela W*****, Touristikkaufmann, ***** vertreten durch Dr.Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen grundbücherlicher Eintragungen ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 24. April 1995, AZ 22 R 544/95, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 17.Februar 1995, TZ 17652/94, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die im übrigen als unangefochten unberührt bleiben, werden dahin abgeändert, daß deren abweisender Teil durch die Bewilligung folgender grundbücherlicher Eintragung ersetzt wird:

B-LNR 9 g....../1996 IM RANG 17652/1994 als

"fideikommissarische Substitution" bezeichnete

Eigentumsbeschränkung gemäß Punkt VII. des

Schenkungsanbotes vom 19.7.1994

Hievon sind zu verständigen:

1.) Herr Dr.Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt, Universitätsstraße 11, 1010 Wien

2.) Frau Gabriele W*****, Touristikkauffrau, *****

3.) Frau Mag Ingeborg K*****, Private, *****

4.) Frau Dr.Edith E*****, Angestellte, *****

5.) Bank *****

6.) Finanzamt Salzburg zur Zl. 321.742/94

7.) Magistrat der Stadt Salzburg

Text

Begründung

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur die grundbücherliche Eintragung einer Eigentumsbeschränkung durch ein als fideikommissarische Substitution bezeichnetes Besitznachfolgerecht. Die Aktenlage wird daher im folgenden nur so weit wiedergegeben, als sie zur Entscheidung dieses Streitpunktes erforderlich ist.

Mit Notariatsakt vom 19.7.1994 bot Mag Ingeborg K***** der Antragstellerin den Abschluß eines Schenkungsvertrages bezüglich der 486/15312 Anteile, B-LNR 9, samt Wohnungseigentum an Wohnung 28 der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** an. Sie hatte diese Liegenschaftsanteile gekauft; das Eigentumsrecht war aber noch nicht verbüchert. In Punkt VII. des Schenkungsanbotes bestimmte Mag Ingeborg K***** folgendes:

"1. .......

2. Nach ihrem Ableben hat die Geschenknehmerin den Geschenkgegenstand ihren Kindern zu überlassen, soweit er in ihrem Ablebensfall noch vorhanden ist (fideikommissarische Substitution auf den Überrest). Die Geschenknehmerin kann prinzipiell nach Ableben der Geschenkgeberin über den Geschenkgegenstand verfügen, darf aber weder den Geschenkgegenstand noch allfällige Erlöse daraus bzw dasjenige, was dafür angeschafft wurde, verschenken oder in anderer Form begünstigend dritten Personen zuwenden, es sei denn ihren substitutionsberechtigten Kindern.

3. Der Geschenknehmerin bleibt es überlassen, welchem ihrer Kinder sie den Geschenkgegenstand hinterläßt. Die entsprechende Anordnung ist in letztwilliger Form zu errichten. Wird keine rechtsgültige diesbezügliche Anordnung seitens der Geschenknehmerin getroffen, so hat der Geschenkgegenstand bzw was "übrig" ist (Substitutionsgut) jeweils zu gleichen Teilen an die leiblichen Kinder der Geschenknehmerin zu fallen.

4. Sollte das derart angeordnete "Nachlegat" auf mehrere "Nachlegatare" fallen, so ist der Geschenkgegenstand im Falle, daß kein "Nachlegatarteilungsübereinkommen" zwischen den in Frage kommenden "Nachlegataren" zustandekommt, zu verkaufen und der Erlös auf die "Nachlegatare" entsprechend zu verteilen.

...........

5. Mit Zustimmung der Geschenkgeberin ist ungeachtet der angeordneten fideikommissarischen Substitution und des Veräußerungs- und Belastungsverbotes jegliche Veräußerung durch die Geschenknehmerin zulässig. Die Zustimmung ist in beglaubigter Form unter Beisetzung des Geburtsdatums, somit grundbuchsfähig, auf die entsprechende Veräußerungsurkunde beizusetzen.

6. Die Geschenknehmerin erklärt ausdrücklich ihre Zustimmung zu den vorstehenden Bestimmungen."

In Punkt XII. des notariellen Schenkungsanbotes (Aufsandung) erklärt Mag Ingeborg K***** ihre ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes ob den schenkungsgegenständlichen Liegenschaftsanteilen für Gabriela W*****, geboren 11.9.1960, unter Vorbehalt der fideikommissarischen Substitution gemäß Punkt VII.

Mit Notariatsakt vom 18.8.1994 hat die Antragstellerin das mit 31.8.1994 befristete notarielle Schenkungsanbot der Mag Ingeborg K***** angenommen.

Am 6.12.1994 beantragte die Antragstellerin unter anderem die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu ihren Gunsten ob den bereits genannten Liegenschaftsanteilen mit der Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution gemäß Punkt VII. des genannten Schenkungsanbotes im Range der Anmerkung TZ 6135/1994.

Das Erstgericht bewilligte zwar die begehrte Eigentumseinverleibung, wies den Antrag jedoch insoweit ab, als die Eintragung mit der Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution gemäß Punkt VII. des genannten Schenkungsanbotes begehrt wurde.

Das Erstgericht führte in seiner rechtlichen Beurteilung im wesentlichen aus, daß in der Rechtsprechung die Verdinglichung von Nachfolgerechten zwar zugelassen werde, allerdings nicht in Form der "fideikommissarischen Substitution", bei welcher Eintragung Verfügungen nur mit Genehmigung durch die Substitutionsbehörde getroffen werden dürften, sondern als Beschränkung durch das vereinbarte Nachfolgerecht.

Das Rekursgericht bestätigte den abweisenden Teil der Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

Zweifellos gehe der Oberste Gerichtshof davon aus (SZ 51/65), daß eine vertragliche Vereinbarung eines Besitznachfolgerechtes ähnlich einer echten fideikommissarischen Substitution zu behandeln sei, ohne allerdings zur Frage der Verbücherung eines solchen Besitznachfolgerechtes konkret Stellung zu nehmen.

Nach der Rechtsprechung des Rekursgerichtes sei eine vertraglich übernommene Verpflichtung des Liegenschaftserwerbers, die Liegenschaft nur bestimmten Personen ins Eigentum zu übertragen oder von Todes wegen zu hinterlassen, zwar zulässig und verbücherungsfähig, jedoch nicht als fideikommissarische Substitution, sondern als Beschränkung des Eigentumsrechtes durch das vereinbarte Nachfolgerecht. Bei der fideikommissarischen Substitution (§ 608 ABGB) handle es sich um einen aus dem Erbrecht stammenden gesetzlich definierten Begriff, der eine letztwillige Verfügung voraussetze. Möge auch die von der Antragstellerin begehrte Formulierung die Gefahr einer Verwechslung mit einer erbrechtlichen Substitution ausschließen, so bestehe kein Anlaß, den in § 608 ABGB definierten Gesetzbegriff im Zusammenhang mit der Eintragung eines vertraglichen Nachfolgerechtes zu übernehmen (RPflSlgG 2126).

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine ausdrückliche Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Bezeichnung der Eintragung eines sogenannten Nachfolgerechtes bisher fehle.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den abweisenden Teil der Entscheidungen der Vorinstanzen in antragsstattgebendem Sinn abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, entspricht die rechtliche Möglichkeit der Verdinglichung sogenannter Nachfolgerechte der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 40/94 mit Nachweisen früherer diesbezüglicher Rechtsprechung). Diese Rechtsansicht wurde vom Obersten Gerichtshof in der Folge aufrechterhalten (NZ 1989, 217 unter Hinweis auf SZ 28/50 und SZ 51/65). Die letztgenannte Entscheidung hielt an dieser Rechtsprechung trotz der von Hofmeister ua in FS-Kralik 375 geäußerten Ablehnung sogar für den Fall fest, wenn nicht feststeht, daß dabei der Personenkreis des § 364 c ABGB nicht überschritten wird: vertraglich vereinbarte Besitznachfolgerechte können demnach im Grundbuch eingetragen werden und sind dann ähnlich wie eine fideikommissarische Substitution zu behandeln. Der erkennende Senat sieht umsoweniger einen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen, als in der hier zu beurteilenden Rechtssache die Begünstigten dem Personenkreis des § 364 c ABGB angehören. Vor allem handelt es sich hier auch nicht um eine - durchaus denkbare (s 5 Ob 73/94 unter Hinweis auf Gschnitzer, Sachenrecht2 150) - Fallgestaltung, bei welcher der Eigentümer bloß obligatorisch verpflichtet wird, das Eigentum später auf einen anderen zu übertragen; eine solche bloß obligatorische Verpflichtung könnte nicht verbüchert werden. Daß ein solcher Fall hier nicht gegeben ist, ergibt sich aus den eingangs wiedergegebenen Vertragsbestimmungen und vor allem aus der Aufsandungsklausel. Daraus geht nämlich eindeutig der Parteiwille auf Schaffung einer dinglichen Beschränkung des Eigentums der Geschenknehmerin hervor.

Zutreffend erkannte das Rekursgericht, daß es sich bei der vereinbarten Eigentumsbeschränkung nicht um eine fideikommissarische Substitution im Sinne der gesetzlichen Definition derselben handelt, sondern um ein vertragliches Nachfolgerecht, das als Eigentumsbeschränkung wegen der bestehenden Rechtsähnlichkeit (s Umlauft in NZ 1985, 222 [227]) wie eine echte fideikommissarische Substitution zu behandeln ist (vgl SZ 51/65), wobei es demnach auf die Bezeichnung nicht entscheidend ankommt.

Da somit gegen die begehrte Verbücherung der Eigentumsbeschränkung von der Sache her kein Hindernis besteht, geht es nicht an, die Verbücherung bloß deswegen abzulehnen, weil im Wortlaut des gestellten Eintragungsbegehrens - allerdings, wie das Rekursgericht selbst ausführt, ohne Verwechslungsgefahr - nicht wörtlich zum Ausdruck gebracht wird, daß es sich nicht um eine fideikommissarische Substitution im Sinne des Gesetzes handelt. Dem Gericht steht es in einem solchen Fall frei, die Eintragung abweichend vom Wortlaut des Antrages entsprechend "klarstellend" zu formulieren.

In der Grundbuchspraxis wurden Eigentumsbeschränkungen durch Besitznachfolgerechte entweder durch eine das Eigentumsrecht beschränkende Wendung bei der Einverleibung selbst (NZ 1989, 217;

Bartsch, Grundbuchsgesetz7 21) oder durch eine Anmerkung (SZ 40/94;

Umlauft in NZ 1985, 222 [228]) im Sinne des § 20 lit a GBG in das Grundbuch eingetragen. Wegen der Rechtsähnlichkeit des Besitznachfolgerechtes mit der fideikommissarischen Substitution folgt der erkennende Senat der letztgenannten Ansicht.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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