Normen
ABGB §364c
ABGB §610
ABGB §613
ABGB §830
ABGB §831
ABGB §832
ZPO §14
ABGB §364c
ABGB §610
ABGB §613
ABGB §830
ABGB §831
ABGB §832
ZPO §14
Spruch:
Die Belastung des Anteils eines mit der Aufhebungsklage belangten Miteigentümers durch eine fideikommissarische Substitution oder ein Besitznachfolgerecht bildet kein Teilungshindernis
Am Teilungsprozeß ist derjenige, zu dessen Gunsten auf dem Anteil eines beklagten Miteigentümers eine fideikommissarische Substitution oder ein Besitznachfolgerecht lastet, nicht zu beteiligen
OGH 17. Mai 1978, 8 Ob 521/78 (OLG Graz 1 R 170/77; LGZ Graz 10 Cg 106/77)
Text
Die Liegenschaft EZ 473 KG St. L, bestehend aus den Grundstücken 948 Garten mit nordöstlicher Mauer und nördlicher Hälfte der Mauer gegen das Grundstück 950 und 949 Haus L-Straße 34 samt Hof mit nordöstlicher Sockelmauer und Hälfte der nordwestlichen Mauer, wobei dieses Haus gegen das Grundstück 946 keine eigene Mauer hat, steht zur Hälfte im Miteigentum der Erstbeklagten, zu je 537/2304 Anteilen im Miteigentum der Kläger, zu 36/2304 Anteilen im Miteigentum des Zweitbeklagten und zu je 21/2304 Anteilen im Miteigentum der Dritt- und Viertbeklagten. Die Erstbeklagte erhielt den ihr gehörigen Hälfteanteil an dieser Liegenschaft von ihrer Mutter G N mit Notariatsakt vom 31. Jänner 1972 mit der Beschränkung durch eine fideikommissarische Substitution zu Gunsten des derzeit noch minderjährigen Sohnes der Erstbeklagten, S O, geboren 2. Jänner 1962, geschenkt. Dieser Schenkungsvertrag wurde am 21. März 1972 grundbücherlich durchgeführt. Die Kläger erwarben ihre je 537/2304 Anteile mit dem Kaufvertrag vom 19. Dezember 1975, der am 24. Feber 1976 grundbücherlich durchgeführt wurde.
Mit der am 6. Mai 1977 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrten die Kläger Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Streitteile an der Liegenschaft EZ 473 KG St. L durch gerichtliche Feilbietung. Zur Begründung dieses Begehrens brachten sie vor, daß das Verhalten der Erstbeklagten, die ebenso wie die Kläger in dem auf der genannten Liegenschaft befindlichen Haus wohne, zu groben Unzukömmlichkeiten geführt habe.
Die Erst-, Dritt- und Viertbeklagten bestritten das Klagebegehren, beantragten Klageabweisung und wendeten im wesentlichen ein:
Die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft sei zufolge der Beschränkung des Hälfteanteiles der Erstbeklagten durch die fideikommissarische Substitution zu Gunsten des minderjährigen S O, die den Klägern im übrigen bei Erwerb ihrer Miteigentumsanteile bekannt gewesen sei, unzulässig. Wegen der derzeit in Österreich herrschenden inflationären Wirtschaftsentwicklung und wegen des Umstandes, daß für mietengeschützte Objekte derzeit - insbesondere mit Rücksicht auf die bevorstehende Änderung des Mietengesetzes - keine entsprechenden Erlöse erzielt werden könnten, sei überdies Unzeit gegeben. Außerdem würde die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Erstbeklagten und auch deren Sohn, dem minderjährigen S O, zum Nachteil gereichen, weil die Erstbeklagte auf die Erträgnisse aus der gegenständlichen Liegenschaft zur Bestreitung des Unterhaltes für ihre Person und für den genannten Minderjährigen angewiesen sei. Die Erhebung der Teilungsklage sei darauf zurückzuführen, daß die Erstbeklagte unberechtigte Forderungen der Kläger, die sich hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft Mehrheitseigentümerrechte angemaßt hätten, nicht erfüllt habe.
Das Erstgericht gelangte auf Grund des eingangs wiedergegebenen außer Streit stehenden Sachverhaltes aus folgenden rechtlichen Erwägungen zur Klageabweisung:
Bei dem Aufhebungsanspruch nach § 830 ABGB handle es sich um einen unbedingten Anspruch, der als Ausfluß des Rechts jedes Miteigentümers, mit seinem Eigentum frei zu schalten, anzusehen sei. Der Miteigentümer, dessen Anteil durch eine Befristung oder Bedingung beschränkt sei oder dem die alleinige dingliche Verfügungsmacht nicht zustehe, könne die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft allerdings nicht verlangen. Weiters werde der Aufhebungsanspruch dadurch beschränkt, daß er weder zur Unzeit noch zum Nachteil der übrigen geltend gemacht werden dürfe. Die Teilungsklage sei gegen alle nicht als Kläger auftretenden Miteigentümer zu richten. Sowohl die Kläger als auch die Beklagten bildeten in einem solchen Verfahren eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO.
Im vorliegenden Falle, der dadurch gekennzeichnet sei, daß der Miteigentumsanteil der Erstbeklagten durch die fideikommissarische Substitution zu Gunsten des minderjährigen S O beschränkt sei, ergebe sich die Frage, ob die Klage gegen alle jene Personen gerichtet sei, auf die sich die Wirkungen des über diese Klage ergehenden, die materiellen Anspruchsvoraussetzungen prüfenden Urteils erstreckten.
Das Gesetz (§ 613 ABGB) spreche lediglich davon, daß dem durch die fideikommissarische Substitution Belasteten bis zum Eintritt des Nacherbfalles das eingeschränkte Eigentumsrecht mit den Rechten und Pflichten eines Fruchtnießers zukomme; über die rechtliche Stellung des Nacherben in Beziehung auf das Substitutionsgut enthalte es keine Aussage. Nach Lehre und Rechtsprechung sei das Eigentum am Substitutionsgut zwischen dem durch die fideikommissarische Substitution Belasteten und dem Nacherben in der Weise geteilt daß ihre Berechtigungen einander ergänzten, zwischen ihnen also eine Eigentumsrechtsteilung eigener Art bestehe. Dem grundbücherlichen Eigentümer stehe das ausschließliche Nutzungseigentum an der Liegenschaft zu, das Obereigentum aber sei zwischen ihm und dem Substituten geteilt. Dies bedeute, daß der grundbücherliche Eigentümer nur zusammen mit dem Nacherben das uneingeschränkte Eigentumsrecht ausübe.
Damit werde, klar, daß die gegenständliche Klageführung, die auf eine Umänderung der Rechtsverhältnisse an der streitverfangenen Liegenschaft abziele, nicht nur in die Rechte der Erstbeklagten als Miteigentümerin eingreife, sondern auch die Rechtssphäre des Nacherben auf Grund des auf dem Miteigentumsanteil der Erstbeklagten haftenden Substitutionsbandes berühre. Da es sich hiebei um einen - wenn auch außerbücherlichen - Teil des Eigentumsrechtes am Miteigentumsanteil der Erstbeklagten handle, sei ihre alleinige passive Sachlegitimation hinsichtlich ihres Miteigentumsanteils im vorliegenden Rechtsstreit zu verneinen. Es wäre daher erforderlich gewesen, die Klage auch gegen den Nacherben zu richten, gegen dessen Passivlegitimation keine Bedenken bestunden, da auch der außerbücherliche Miteigentümer belangt werden könne.
Da dies nicht geschehen sei, sei die Klage schon deswegen - ohne Untersuchung der weiteren Einwendungen der Erst-, Dritt- und Viertbeklagten - abzuweisen gewesen.
Das Berufungsgericht gab der dagegen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Kläger Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache unter Rechtskraftvorbehalt zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es führte aus:
Beizupflichten sei dem Erstgericht darin, daß die Miteigentümer im Teilungsprozeß, und zwar sowohl die mehreren Kläger als auch die mehreren Beklagten, eine einheitliche Streitpartei bildeten, und sämtliche Miteigentümer am Teilungsprozeß beteiligt sein müßten. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes komme aber vorliegendenfalls dem als Besitznachfolger hinsichtlich des Hälfteanteiles der Erstbeklagten vorgesehenen minderjährigen S O nicht die Stellung eines Miteigentümers zu, so daß dessen Einbeziehung in das Prozeßverfahren als Beklagten nicht erforderlich sei. Bei der hinsichtlich des Hälfteanteiles der Erstbeklagten bestehenden Beschränkung durch fideikommissarische Substitution zu Gunsten des minderjährigen S O handle es sich um die vertragliche Vereinbarung des Besitznachfolgerechtes. Daraus resultiere bloß ein entsprechendes Anwartschaftsrecht des genannten Minderjährigen. Ob eine solche Vereinbarung als fideikommissarische Substitution oder - wie häufig in solchen Fällen - als Besitznachfolgerecht bezeichnet werde, sei nicht entscheidend, zumal eine derartige vertragliche Vereinbarung jedenfalls ähnlich einer echten fideikommissarischen Substitution zu behandeln sei. Die sich auf den Hälfteanteil der Erstbeklagten beziehende Anordnung der Geschenkgeberin, die Liegenschaftshälfte dem minderjährigen S O zuhinterlassen, bedeute lediglich eine Beschränkung des Eigentums bzw. der Verfügungsmacht der Erstbeklagten. Gemäß § 358 ABGB sei aber die Vollständigkeit des Eigentums der Erstbeklagten durch die angeführte Anordnung nicht beeinträchtigt. Daraus erhelle bereits, daß im vorliegenden Prozeß nur die Erstbeklagte, nicht aber auch der minderjährige S O, dem lediglich ein entsprechendes Anwartschaftsrecht zustehe, passiv legitimiert sei.
Es sei mithin weiter zu prüfen, ob die Beschränkung des Hälfteanteiles der Erstbeklagten mit dem schon angeführten Besitznachfolgerecht ein Teilungshindernis darstelle und somit das Teilungsbegehren unzulässig mache.
Nach feststehender Lehre und Rechtsprechung stehe ein nach § 364c ABGB wirksames Belastungs- und Veräußerungsverbot dem Begehren eines Miteigentümers auf Aufhebung der Gemeinschaft nicht entgegen. Der Anspruch auf Aufhebung entspringe dem Recht, mit dem Eigentum frei zu schalten. Der Miteigentümer sei vollständiger Eigentümer seines Anteiles. Durch die Belastung eines Anteiles mit einer Verfügungsbeschränkung wie dem Belastungs- und Veräußerungsverbot werde nur der davon betroffene Anteil dem Verkehr entzogen, nicht aber die Gemeinschaft in eine unteilbare verwandelt.
Die Anordnung eines Besitznachfolgerechtes bedeute wie beim Belastungs- und Veräußerungsverbot eine - wenn auch etwas weitergehende - Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des belasteten Gutes. Es bestehe jedoch kein Anlaß, die Belastung des Anteils der Erstbeklagten mit dem angeführten Besitznachfolgerecht im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit des Teilungsbegehrens der Kläger anders zu behandeln als ein Belastungs- und Veräußerungsverbot. Die vorliegende Beschränkung des Anteils der Erstbeklagten sei somit nicht geeignet, die Teilung zu verhindern.
Die Rechtssache erweise sich aber dennoch nicht als spruchreif, weil sich der Erstrichter zufolge der von ihm vertretenen Rechtsansicht mit den übrigen Einwendungen der Erst-, Dritt- und Viertbeklagten, daß nämlich Unzeit vorliege bzw. die Teilung der Erstbeklagten zum Nachteil gereiche, bisher nicht auseinandergesetzt habe. Der Erstrichter werde daher im fortgesetzten Verfahren die diesbezüglichen Behauptungen der Beklagten zu prüfen und geeignete Beweise hiezu aufzunehmen haben. Erst nach Klärung des Sachverhaltes auch in dieser Richtung werde eine abschließende Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache möglich sein.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Erst-, Dritt- und Viertbeklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Zunächst ist die mit Lehre und Rechtsprechung übereinstimmende Ansicht des Berufungsgerichtes zu billigen, daß die im Punkt 13 des verbücherten Schenkungsvertrages vom 31. Jänner 1972 (Beilage D), mit welchem die Erstbeklagte die Liegenschaftshälfte von ihrer Mutter erwarb, enthaltene Verpflichtung, diese Liegenschaftshälfte dem Sohn bzw. Enkelkind der Vertragsparteien, dem minderjährigen S O, geboren 2. Jänner 1962, zu hinterlassen, - als zulässige - vertragliche Einräumung eines ähnlich wie eine echte fideikommissarische Substitution zu behandelnden Besitznachfolgerechtes anzusehen ist (Ehrenzweig[2] II/1, 200 FN 34, 367 FN 39, II/2, 458 FN 2; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 232; Stanzl in Klang[2] IV/1, 608; SZ 26/79; RiZtg. 1957, 27; EvBl. 1959/156 u. a.). Zuzustimmen ist auch der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß dem aus einer solchen Vereinbarung Berechtigten - wie dem Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalles - nur ein Anwartschaftsrecht zusteht, Eigentümer der belasteten Sache aber bis dahin - wie der Vorerbe bis zum Eintritt des Nacherbfalles - der aus der Vereinbarung Verpflichtete ist. Daran vermag der Umstand, daß dieses Eigentumsrecht durch die wie eine echte fideikommissarische Substitution zu behandelnde vertragliche Einräumung des Besitznachfolgerechtes zeitlich beschränkt ist, nichts zu ändern (s. die Ausführungen Klangs in Klang[2] II, 148 zu § 358 ABGB, wo beide Fälle als Beispiele für ein als Volleigentum zu qualifizierendes zeitlich beschränktes Eigentum aufscheinen; in anderem Zusammenhang erkennen Lehre und Rechtsprechung allerdings erst dem Vor- und dem Nacherben zusammen die Rechtsstellung des Vollerben und Volleigentümers zu: vgl. Weiß in Klang[2] III, 407; Gschnitzer, Erbrecht, 74 f.; SZ 21/22; SZ 38/58; SZ 41/151; EvBl. 1974/295 u. a.).
Der OGH kommt daher gleich dem Berufungsgericht zum Ergebnis, daß im vorliegenden Falle der minderjährige S O nicht mitzuklagen war, die Aufhebungsklage somit nicht schon mangels Einbeziehung aller am Aufhebungsprozeß zu beteiligenden Personen abzuweisen ist (s. Weiß in Klang[2] III, 385 und 426 f., wonach der Vorerbe zur Vertretung des durch die Nacherbschaft erfaßten Vermögens berufen ist; vgl. auch die Anordnung des § 610 ABGB, der Vorerbe habe den Nachlaß für den Nacherben "aufzubewahren").
Bei Beantwortung der - soweit überschaubar, in der Rechtsprechung bisher noch nicht behandelten (in den Entscheidungen 1 Ob 356/55, 8 Ob 327/66=SZ 39/204, 8 Ob 241/67 und 6 Ob 115/71 wurde nur das Recht des - wenn auch nicht in Ansehung seines gesamten Miteigentumsanteiles - mit einer fideikommissarischen Substitution belasteten Miteigentümers, während der Wirksamkeit dieser Substitution die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zu begehren, verneint) - Frage, ob die Belastung des Anteils des mit Aufhebungsklage belangten Miteigentümers durch eine echte fideikommissarische Substitution oder durch ein Besitznachfolgerecht ein Teilungshindernis darstellt, ist davon auszugehen, daß der Teilungsanspruch nur dann nicht besteht, wenn entweder die im § 830 ABGB genannten vorübergehenden Umstände vorliegen (Unzeit, Nachteil der übrigen) oder der die Aufhebung begehrende Miteigentümer sich zur Fortsetzung der Miteigentumsgemeinschaft verpflichtet (§ 831 ABGB) oder ein (dazu befugter) Dritter die (gesamte) Sache zur Gemeinschaft bestimmt hat (§ 832 ABGB). Die zwischen der Mutter der Erstbeklagten als Geschenkgeberin und der Erstbeklagten als Geschenknehmerin getroffene Vereinbarung laut Punkt 13 des Schenkungsvertrages kann nun weder unter § 831 noch unter § 832 ABGB subsumiert werden. Die Mutter der Erstbeklagten als bloße Hälfteeigentümerin der Liegenschaft konnte die Miteigentumsgemeinschaft durch die Schenkung ihrer Liegenschaftshälfte an die Erstbeklagte mit der Beschränkung, daß diese die Liegenschaftshälfte ihrem Sohn hinterlassen müsse, nicht in eine unteilbare verwandeln. Bei dieser Rechtslage kommt es darauf, ob den Klägern diese Beschränkung bei Erwerb ihrer Miteigentumsanteile bekannt war, nicht an. Daß das den Hälfteanteil der Erstbeklagten belastende Besitznachfolgerecht ihres Sohnes einen vorübergehenden, durch einen angemessenen Teilungsaufschub zu beseitigenden Umstand im Sinne des § 830 ABGB darstellte, ist dem Beklagtenvorbringen nicht zu entnehmen. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob im Falle der Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung - mangels diesbezüglicher Bestimmungen in dem Versteigerungsbedingungen - der Ersteher das auf der Liegenschaftshälfte der Erstbeklagten lastende Besitznachfolgerecht des minderjährigen S O mit oder ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hätte und deswegen allenfalls keinen angemessenen Preis bieten würde (vgl. Heller - Berger - Stix, 2541 f.) oder ob das Besitznachfolgerecht nach dem Surrogationsprinzip auf den auf die Liegenschaftshälfte der Erstbeklagten entfallenden Versteigerungserlös überginge (vgl. Weiß in Klang[2] III, 407 oben und 419 f.).
Die Frage, ob die echte fideikommissarische Substitution bzw. das Besitznachfolgerecht in Ansehung des Einflusses auf die Zulässigkeit der Aufhebungsklage wie das auf einem Miteigentumsanteil angemerkte, nach § 364c ABGB wirksame Veräußerungs- und Belastungsverbot zu beurteilen ist (wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, steht das auf dem Anteil eines Miteigentümers angemerkte, nach § 364c ABGB wirksame Veräußerungs- und Belastungsverbot dem Begehren eines anderen Miteigentümers auf Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB nicht entgegen - SZ 10/46; SZ 31/79 u. a.; Klang in JBl. 1928, 554 (Besprechung der Entscheidung SZ 10/46) und in Klang[2] II, 185 -; es ist aber auch dem derart belasteten Miteigentümer nicht verwehrt, seinerseits ein Aufhebungsbegehren zu stellen - SZ 35/104, SZ 36/161; 6 Ob 309/63 -, weil durch die Belastung eines Liegenschaftsanteiles mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot nur dieser ideelle Anteil dem Verkehr entzogen, nicht aber die Gemeinschaft in eine unteilbare verwandelt wird), kann mithin gleichfalls unerörtert bleiben.
Der OGH pflichtet also dem Berufungsgericht auch darin bei, daß die vorliegende Beschränkung des Anteiles der Erstbeklagten dem Teilungsbegehren der Kläger nicht entgegensteht. Daraus folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, daß das Erstgericht auch noch die weiteren, dem Teilungsbegehren entgegengesetzten Einwendungen der Beklagten nach Aufnahme der erforderlichen Beweise zu überprüfen haben wird, so daß es bei dem angefochtenen Aufhebungsbeschluß zu verbleiben hat.
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