OGH 1Ob51/55

OGH1Ob51/5523.2.1955

SZ 28/50

Normen

ABGB §364c
ABGB §608
EO §37
ABGB §364c
ABGB §608
EO §37

 

Spruch:

Die vereinbarte und im Grundbuch eingetragene Beschränkung des Eigentumsrechtes durch das Übernahmsrecht, bzw. die Beschränkung zur Hinterlassung von Todes wegen an eines der ehelichen Kinder, ist zumindest ein Veräußerungsverbot mit exekutionshindernder Wirkung.

Entscheidung vom 23. Februar 1955, 1 Ob 51/55.

I. Instanz: Bezirksgericht Eferding; II. Instanz: Kreisgericht Wels.

Text

Im Grundbuch ist gemäß dem Übergabsvertrag vom 12. Mai 1952 das Eigentum der Zweitverpflichteten "mit der Beschränkung dieses Eigentumsrechtes durch das Übernahmsrecht, bzw. zur Hinterlassung von Todes wegen an eines der Kinder aus der Ehe mit Josef A."

einverleibt. Mit Beschluß vom 24. März 1954 bewilligte das Erstgericht die Zwangsversteigerung dieser Liegenschaft. Am 25. Oktober 1954 wurde das Versteigerungsedikt erlassen. Infolge Rekurses der mj. Maria und Hildegard A. änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschluß dahin ab, daß der Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung in dem oben berichteten Umfang abgewiesen und das bisherige Exekutionsverfahren aufgehoben wurde. Den Rekurs gegen das Versteigerungsedikt verwies das Rekursgericht auf diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die hinsichtlich der Liegenschaft der Verpflichteten Maria A. vereinbarte und im Grundbuch eingetragene Beschränkung des Eigentumsrechtes durch das Übernahmsrecht, bzw. zur Hinterlassung von Todes wegen an eines der Kinder aus der Ehe mit Josef A., ist zumindest als ein Veräußerungsverbot hinsichtlich der Liegenschaft aufzufassen, weil nur dann, wenn die Liegenschaft nicht veräußert wird, der Parteiwille überhaupt erreichbar und seine Erreichung einigermaßen gesichert ist. Auf die Tragweite der vereinbarten Beschränkung braucht dabei jetzt nicht eingegangen zu werden, weil die Wirksamkeit der Beschränkung als Veräußerungsverbot als im Parteiwillen jedenfalls eingeschlossen angesehen werden muß. Da sich ferner die Eigentumsbeschränkung auf Eltern und Kinder bezieht, ist auch die Voraussetzung des § 364c ABGB. erfüllt, daß nämlich das Veräußerungsverbot zwischen Eltern und Kindern begrundet ist. In einem rechtsähnlichen Falle hat der Oberste Gerichtshof einer vertragsmäßigen Schenkung auf den Todesfall an Personen, welche zu dem in § 364c ABGB. umschriebenen Personenkreis gehörten, die exekutionshindernde Wirkung zuerkannt (RiZ. 1937 S. 517). Daß ein Veräußerungsverbot auch gegenüber der Zwangsversteigerung wirkt, ist bereits in der Entscheidung SZ. XIX 265 dargelegt worden.

Dem unbegrundeten Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.

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