Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision liegt eine zahlenmäßig durchaus ausreichende und auch einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dahin vor, daß eine Naturalteilung nur dann nicht zu bewilligen ist, wenn die weiters erforderliche Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde (Baubehörde; Grundverkehrsbehörde) äußerst unwahrscheinlich wäre (zB SZ 57/31; EvBl 1989/111; 2 Ob 540/93). Daß es Sache des die Möglichkeit einer Naturalteilung bestreitenden Beklagten ist, die der Teilung entgegenstehenden Hindernisse zu beweisen, ergibt sich schon daraus, daß aus § 843 ABGB der Vorrang der Naturalteilung abzuleiten ist (SZ 55/90; Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 843).
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