OGH 9Os135/78; 12Os95/80; 12Os21/81; 9Os192/82; 11Os66/83; 13Os145/84; 13Os2/87; 12Os130/87; 11Os40/90; 14Os51/03; 11Os119/16h; 11Os20/20f; 12Os78/20t; 12Os47/24i (RS0093841)

OGH9Os135/78; 12Os95/80; 12Os21/81; 9Os192/82; 11Os66/83; 13Os145/84; 13Os2/87; 12Os130/87; 11Os40/90; 14Os51/03; 11Os119/16h; 11Os20/20f; 12Os78/20t; 12Os47/24i27.6.2024

Rechtssatz

Gewahrsam setzt nicht voraus, dass der Gewahrsamsinhaber jederzeit auf die Sache unmittelbar einwirken kann; erst wenn die Macht des Gewahrsamsinhaber, über sie zu verfügen, fehlt, liegt Gewahrsamsbruch vor.

Normen

StGB §127 B1

9 Os 135/78OGH09.01.1979
12 Os 95/80OGH18.09.1980

Vgl auch; Beisatz: Entscheidend für das Weiterbestehen des Gewahrsams ist eine aktualisierbare Verfügungsgewalt über die Sache; eine andauernde aktuelle Zugänglichkeit und jederzeitige Einwirkung auf die Sache ist nicht erforderlich. (T1)

12 Os 21/81OGH21.05.1981

Beisatz: Es genügt ein "gelockerter Gewahrsam". Eine "greifbare Nähe" zur Sache ist nicht erforderlich. (T2) Veröff: RZ 1981/70 S 255

9 Os 192/82OGH08.03.1983

Vgl auch

11 Os 66/83OGH08.06.1983

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Versteck unter freiem Himmel. (T3) Veröff: EvBl 1984/65 S 246

13 Os 145/84OGH27.09.1984

nur: Gewahrsam setzt nicht voraus, daß der Gewahrsamsinhaber jederzeit auf die Sache unmittelbar einwirken kann. (T4)

13 Os 2/87OGH05.03.1987

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Bleibt doch nach der Verkehrsauffassung bei einem durch äußere Umstände erzwungenen kurzfristigen Zurücklassen von Gegenständen an einem dem Besitzer bekannten Ort das faktische Naheverhältnis zu diesen Sachen noch aufrecht. (T5)

12 Os 130/87OGH19.11.1987

Vgl auch; Beis wie T2

11 Os 40/90OGH25.04.1990

nur T4; Beis wie T2

14 Os 51/03OGH03.06.2003

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Es genügt ein "gelockerter Gewahrsam". (T6)<br/>Beisatz: Demgemäß behält den Gewahrsam auch, wer die Sachherrschaft zwar durch einen Dritten, aber entsprechend seinen Weisungen und unter seiner zumindest potentiell gegebenen Aufsicht ausüben lässt. Der Dritte erlangt in solchen Fällen bloß Mitgewahrsam innerhalb des weiterhin - nach allgemeiner Verkehrsauffassung - bestehenden Herrschaftsbereiches des Trägers des sogenannten Obergewahrsams, wie es bei einer kurzfristigen Überlassung zum unmittelbaren Gebrauch in Gegenwart des Eigentümers geradezu typisch ist. (T7)

11 Os 119/16hOGH13.12.2016

Auch; Beisatz: Die bloße Innehabung fremde Geschäftsräumlichkeiten und einen fremden Tresor sperrender Schlüssel bewirkt noch keinen Gewahrsam an den darin befindlichen Sachen. (T8)

11 Os 20/20fOGH19.03.2020

Vgl

12 Os 78/20tOGH10.09.2020

Vgl

12 Os 47/24iOGH27.06.2024

vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7

Dokumentnummer

JJR_19790109_OGH0002_0090OS00135_7800000_002

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