OGH 11Os20/20f

OGH11Os20/20f19.3.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Karim D***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Dezember 2019, GZ 125 Hv 157/19b‑20, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00020.20F.0319.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karim D***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 12. Oktober 2019 in W***** Daniel S***** mit Gewalt gegen dessen Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) eine fremde bewegliche Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er dem Genannten dessen Mobiltelefon zunächst unter einem Vorwand herauslockte und S*****, als dieser es sogleich zurückverlangte, unmittelbar nachfolgend in aggressivem Ton anherrschte und ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte.

 

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

 

Das Schöffengericht ging davon aus, dass der Wille des Angeklagten von vornherein, nämlich schon beim Herauslocken des Mobiltelefons, darauf gerichtet war, dieses dem Opfer „mit Gewalt wegzunehmen“ (US 5 f).

Entgegen dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) wurde diese Feststellung keineswegs allein damit begründet, dem Angeklagten sei – angesichts dessen im engsten Sinn einschlägig getrübten Vorlebens – derartige Delinquenz nicht „wesensfremd“. Die Tatrichter leiteten sie vielmehr – im Übrigen willkürfrei (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671) – vor allem aus dem äußeren Geschehensablauf, insbesondere daraus ab, dass der Beschwerdeführer, nachdem das Opfer die Beute zurückgefordert hatte, „sofort auf den Geschädigten losging und diesen weiter verprügelte“ (US 13 f).

Indem sie solcherart nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß nimmt, verfehlt die Rüge von vornherein die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370).

Soweit sie anhand eigenständig entwickelter Beweiswerterwägungen von jenen des Erstgerichts abweichende Schlussfolgerungen einfordert, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen den Ausspruchs über die Schuld.

Die – eine rechtliche Unterstellung der vom Schuldspruch umfassten Tat nach „§§ 127, 83/1 StGB, allenfalls § 131 StGB“ anstrebende – Subsumtionsrüge (Z 10) geht prozessordnungswidrig über die (mit Mängelrüge erfolglos bekämpfte) eingangs referierte Feststellung hinweg (RIS-Justiz RS0099810).

Hinzugefügt sei, dass das Erstgericht auf Basis des Urteilssachverhalts (US 5 f) zu Recht den Tatbestand des § 142 Abs 1 StGB als verwirklicht erachtete (RIS‑Justiz RS0124007; vgl auch RIS-Justiz RS0093841 [insbesondere T6, T7] zur bloßen Lockerung der Gewahrsame des Opfers an der dem Angeklagten zunächst freiwillig zur „kurzfristigen Ansicht“ überlassenen Sache).

 

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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