OGH 1Ob530/76 (RS0060244)

OGH1Ob530/7621.2.2024

Rechtssatz

Das Formerfordernis beruht darauf, dass die Geschäftsanteile nicht zum Gegenstand des Handelsverkehrs werden sollen; insbesondere sollen sie nicht in den Börsenverkehr geraten und nicht zum Gegenstand der Agiotage werden; das Formerfordernis dient außerdem der Beweissicherung.

Normen

GmbHG §76 Abs2

1 Ob 530/76OGH18.02.1976

Veröff: SZ 49/23 = GesRZ 1976,130

4 Ob 517/80OGH15.04.1980

Auch; Veröff: SZ 53/60 = EvBl 1980/176 S 518 = GesRZ 1980,147

5 Ob 690/81OGH20.10.1981

nur: Das Formerfordernis beruht darauf, dass die Geschäftsanteile nicht zum Gegenstand des Handelsverkehrs werden sollen; insbesondere sollen sie nicht in den Börsenverkehr geraten und nicht zum Gegenstand der Agiotage werden. (T1)

7 Ob 598/82OGH07.07.1983

Auch; Veröff: SZ 56/119

8 Ob 624/84OGH14.02.1985

nur T1; Veröff: NZ 1986,37

8 Ob 663/86OGH12.03.1987

nur T1; Veröff: WBl 1987,160 = NZ 1988,20 = RdW 1987,229

8 Ob 565/87OGH23.06.1988

Beisatz: Das Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG bezweckt die Formbindung der Veränderung der wirtschaftlichen Zuordnung des Geschäftsanteiles. (T2) Veröff: SZ 61/153 = RdW 1988,384 = GesRZ 1988,229; hiezu Lessiak, 217

1 Ob 519/90OGH21.02.1990

Veröff: JBl 1990,715 = RdW 1990,287 = WBl 1990,219 = ecolex 1990,486

4 Ob 99/99hOGH13.04.1999

Auch; nur T1

5 Ob 41/01tOGH15.05.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt die Formvorschrift des § 76 Abs 2 GmbHG vor allem die Immobilisierung der Geschäftsanteile, weiters aber auch den Schutz der Parteien beim Erwerb einer Beteiligung vor Übereilung sowie die Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann. (T3); Beisatz: Der Schutz vor übereiltem Erwerb eines Geschäftsanteils wird darin gesehen, dass der Interessent vor dem Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, deren Gebarungskontrolle gegenüber der Aktiengesellschaft für die Öffentlichkeit entscheidend weniger einsichtig bleibt, zu reiflicher Überlegung angehalten werden soll (6 Ob 640/91, 6 Ob 525/89). (T4); Beisatz: Der Notariatsakt soll dem Bewerber die Risken, die mit einem Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft einhergehen, bewusst machen. Es geht darum, dass sich der Erwerber mit dem Kaufobjekt als solchen und den damit üblicherweise verbundenen Gefahren auseinandersetzt. (T5); Beisatz: Der Kaufpreis selbst gehört zwar zu den Hauptbestandteilen des Vertrages, birgt aber in sich keine anderen Risken, als dies bei jedem anderen, nicht formbedürftigen Kauf auch der Fall ist. Nur auf die mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH typischerweise verbundenen besonderen Gefahren und Risken kann der Notar hinweisen. Darin liegt der Schutz des Erwerbers. In wirtschaftlichen Belangen ist es - wie bei jedem anderen Rechtsgeschäft - Sache des Erwerbers, seine Entscheidungen zu treffen. (T6)

7 Ob 287/03mOGH25.02.2004

Auch; Beis wie T3

7 Ob 110/04hOGH20.10.2004

Auch; nur T1; Beis wie T3

6 Ob 121/05wOGH15.12.2005

Vgl; Beisatz: Formfreie Einigungen über die Abtretung eines Geschäftsanteils sind unwirksam. (T7)

6 Ob 150/08iOGH07.08.2008

Vgl; Beis wie T3

6 Ob 1/10fOGH18.02.2010

Vgl auch; Bem: Hier: Die Frage, ob der Formmangel des Verfügungsgeschäfts heilbar ist, wird ausdrücklich offen gelassen. (T8)

6 Ob 63/10yOGH17.12.2010

Vgl auch; Beis wie T3

6 Ob 214/16pOGH29.11.2016

Beis wie T3

6 Ob 180/17iOGH25.10.2017

Auch; Beis wie T2

6 Ob 198/20sOGH25.11.2020

Vgl; Beis wie T2

6 Ob 66/23hOGH21.02.2024

vgl; Beisatz nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19760218_OGH0002_0010OB00530_7600000_004