Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Der Kläger trat mit Notariatsakt vom 16. 3. 2000 seine Geschäftsanteile an der G***** Gesellschaft mbH zu 25 % an den Erstbeklagten gegen ein Entgelt von S 25.000 und zu 75 % an die Zweitbeklagte gegen ein Entgelt von S 75.000 ab.
Der Kläger begehrt vom Erstbeklagten die Bezahlung von S 200.000, von der Zweitbeklagten die Bezahlung von S 600.000 je samt Anhang mit der Begründung, dass mit einer mündlichen Nebenabrede zum Notariatsakt ein höherer Kaufpreis vereinbart worden sei, so habe sich der Erstbeklagte zur Zahlung eines weiteren Betrages von S 175.000, die Zweitbeklagte zur Bezahlung eines weiteren Betrages von S 525.000 verpflichtet. Die Beklagten haben noch keinerlei Zahlung auf den Kaufpreis geleistet.
Die Beklagten beantragen die Klagsabweisung mit der Begründung, dass eine derartige Nebenabrede nicht getroffen worden sei und sie den im Notariatsakt ersichtlichen Kaufpreis bezahlt haben.
Das Erstgericht wies mit dem Teilurteil hinsichtlich des Erstbeklagten S 175.000 samt Anhang und hinsichtlich der Zweitbeklagten S 525.000 samt Anhang ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass auf Grund des Normzwecks des § 76 Abs 2 GmbHG nicht nur die Immobilisierung der Geschäftsanteile erreicht werden solle, sondern auch ein Schutz vor übereiltem Erwerb. Dementsprechend müsse die Zusatzvereinbarung ebenfalls der Formvorschrift des § 76 Abs 2 GmbHG entsprechen. Die mündliche Nebenabrede sei daher unwirksam.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers Folge, hob das Teilurteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass es nicht schade, wenn ein falscher Kaufpreis beurkundet werde. Das Geschäft sei mit dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis wirksam.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil jüngere Judikatur zu diesem speziellen Problem fehle, die Entscheidung EvBl 2000/59 mit früheren Entscheidungen offenkundig nicht zur Gänze im Einklang stehe und die Frage des Formzwecks eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung habe.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, das erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig, weil zu dieser Rechtsfrage jüngere Judikatur des Obersten Gerichtshofes fehlt, er ist aber nicht berechtigt.
Die Rekurswerber führen unter Hinweis auf die Entscheidung 4 Ob 255/99z = EvBl 2000/59, wonach die Notariatsaktform unter anderem den Zweck habe, dass der Erwerber zu reiflicher Überlegung angehalten werde, aus, dass auch der Kaufpreis der Formvorschrift genügen müsse. In der deutschen Lehre werde die Ansicht vertreten, dass die Formpflicht die Beurkundung des gesamten Rechtsgeschäftes mit allen seinen wesentlichen Abreden umfasse. Nur Abreden, die mit dem beurkundeten Geschäft in keinem rechtlichen Zusammenhang stehen, sondern als selbständiges Nebengeschäft anzusehen seien, seien nicht formbedürftig. Eine Ausdehnung der Formbedürftigkeit in diesem Sinne sei auch für die österreichische Rechtslage geboten.
Die Übertragung eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden bedarf eines Notariatsaktes (§ 76 Abs 2 GmbHG). Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung wird das Formgebot sowohl für das Verpflichtungs- als auch für das Verfügungsgeschäft gefordert (6 Ob 241/99f, 6 Ob 241/98d, 7 Ob 2350/96f, 6 Ob 640/91 uva). Nach ebenso ständiger Rechtsprechung bezweckt die Formvorschrift des § 76 Abs 2 GmbHG vor allem die Immobilisierung der Geschäftsanteile, also die Unterbindung der Umlauffähigkeit der Geschäftsanteile im Handelsverkehr, insbesondere im Börsenverkehr, weiters aber auch den Schutz der Parteien beim Erwerb einer Beteiligung vor Übereilung sowie die Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann (4 Ob 255/99z = EvBl 2000/59, 4 Ob 99/99h, 6 Ob 241/98d, 7 Ob 2350/96f ua). Der Schutz vor übereiltem Erwerb eines Geschäftsanteils wird darin gesehen, dass der Interessent vor dem Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, deren Gebarungskontrolle gegenüber der Aktiengesellschaft für die Öffentlichkeit entscheidend weniger einsichtig bleibt, zu reiflicher Überlegung angehalten werden soll (6 Ob 640/91, 6 Ob 525/89).
Im Gegensatz zu Deutschland wird in Österreich bei vergleichbarer Rechtslage von der herrschenden Lehre die Ansicht vertreten, dass reine Nebenabreden jedenfalls nicht formbedürftig seien (Koppensteiner, GmbHG3, § 76, Rz 20; Schauer, Worauf bezieht sich das Formgebot bei der Abtretung von GmbH-Anteilen? in RdW 1986, 358 f; Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts5, 423; Brugger, Zur Formpflicht bei der Fristverlängerung für ein Anbot auf GmbH-Anteilsabtretung, NZ 1993, 1 ff; Gellis/Feil, GmbHG3, § 76, Rz 8; Dehn, Formnichtige Rechtsgeschäfte und ihre Erfüllung, 121).
In Deutschland wird überwiegend der Standpunkt vertreten, dass die Formpflicht die Beurkundung des gesamten Rechtsgeschäftes mit allen seinen wesentlichen Abreden nicht etwa nur die Verpflichtung zur Anteilsübertragung umfassen müsse (Lutter/Hommelhoff, dGmbHG15 § 15, Rz 18; Zutt in Hachenburg, dGmbHG8, § 15, Rz 49; Scholz, dGmbHG9, § 15, Rz 40; Jasper in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechtes Bd 3, § 24, Rz 44 f; Altneppen in Roth/Altneppen, dGmbHG3, § 15, Rz 46 ((ausdrücklich zum Kaufpreis)).
Es besteht kein Grund von der in Österreich herrschenden Ansicht, das Formgebot nach § 76 Abs 2 GmbHG ist bei Nebenabreden eingeschränkt auf den Zweck der Vorschrift aufzufassen, abzugehen. Es stellt sich daher die Frage, ob die unrichtige Angabe des Kaufpreises im Notariatsakt die Nichtigkeit des Geschäfts nach sich zieht.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu schon in älteren Entscheidungen Stellung genommen.
In seiner Entscheidung 2 Ob 158/53 (= SZ 26/143 = JBl 1954/43) vertrat er für den Fall, dass das beurkundete Geschäft im verdeckten Geschäft derart enthalten ist, dass es durch eine Zusatzvereinbarung (Nebenabrede) in das verdeckte Geschäft verwandelt werden kann, die Rechtsansicht, dass nach dem Zweck der für den Hauptvertrag geltenden Formvorschriften diese Nebenabrede auch formlos gültig sei. Der beurkundete Vertrag erscheine sohin als Teil einer weiterreichenderen gültigen Vereinbarung, sodass nicht von einem ungültigen Scheingeschäft, sondern nur von einem unvollkommenen beurkundeten Geschäft gesprochen werden könne. Das Geschäft sei dann nicht nichtig, wenn die Zusatzvereinbarung nach dem Zweck der erwähnten Formvorschrift formlos sein könne. Die Vereinbarung eines höheren Kaufpreises sei als mündlich getroffene Nebenabrede anzusehen. Bei Abschluss eines Scheingeschäftes zwecks Gebührenhinterziehung sei das verdeckte Geschäft nicht ungültig.
In der Entscheidung 1 Ob 10/79 (= NZ 1980, 88) wurde unter Hinweis auf ältere Judikatur ausgesprochen, der Umstand, dass der Kaufpreis für die Geschäftsanteile im Übernahmevertrag vereinbart und im Notariatsakt bloß mit S 1,-- angeführt worden sei, spiele keine Rolle.
Die Entscheidung 6 Ob 200/74 = SZ 48/36 bezog sich auf einen Liegenschaftskauf, bei dem neben dem im Notariatsakt beurkundeten Kaufvertrag noch eine mündliche Zusatzvereinbarung über die Höhe des Kaufpreises getroffen wurde. Es wurde ausgesprochen, dass das verdeckte Geschäft grundsätzlich gültig sei, zumal ein mündlicher Kaufvertrag weder gegen ein gesetzliches Verbot verstoße noch sittenwidrig sei. Für die Abgabenerhebung gelte nach § 23 Abs 1 BAO ohnedies das verdeckte Geschäft. Durch die Zahlung des Kaufpreises werde die Steuerhinterziehung nicht bewirkt. Bei Abschluss eines Scheingeschäftes zwecks Gebührenhinterziehung sei das verdeckte Geschäft nicht ungültig.
Es wurde auch von der österreichischen Lehre unter Hinweis auf die oben genannte Judikatur die Ansicht vertreten, dass es nicht schade, wenn ein falscher Kaufpreis im Notariatsakt beurkundet werde (Koppensteiner, aaO; Reich-Rohrwig, GmbHR, 627; Gellis/Feil, aaO; P. Bydlinski, Veräußerung und Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen, S 66 f).
Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung und von der herrschenden österreichischen Lehre abzugehen. Zu prüfen ist, ob eine Nebenabrede dem Formzweck zuwiderläuft. Wie oben dargestellt, soll der Notariatsakt dem Bewerber die Risken, die mit einem Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft einhergehen, bewusst machen. Es geht also darum, dass sich der Erwerber mit dem Kaufobjekt als solchen und den damit üblicherweise verbundenen Gefahren auseinandersetzt. Der Kaufpreis selbst gehört zwar zweifellos zu den Hauptbestandteilen des Vertrages, birgt aber in sich keine anderen Risken, als dies bei jedem anderen, nicht formbedürftigen Kauf auch der Fall ist. Nur auf die mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH typischerweise verbundenen besonderen Gefahren und Risken kann der Notar hinweisen. Darin liegt der Schutz des Erwerbers (vgl auch P. Bydlinski aaO). In wirtschaftlichen Belangen ist es - wie bei jedem anderen Rechtsgeschäft - Sache des Erwerbers, seine Entscheidungen zu treffen. Ein besonderes Schutzbedürfnis in dieser Hinsicht ist also nicht zu erkennen. Wird daher zum Notariatsakt in einer formlosen Nebenabrede zusätzlich ein weiterer Kaufpreis für den Erwerb eines Geschäftsanteils vereinbart, so liegt darin keine Verletzung der Formvorschrift des § 76 Abs 2 GmbHG, die die Nichtigkeit des Geschäfts nach sich zöge.
Das Berufungsgericht hat dies zutreffend erkannt, Das erstinstanzliche Verfahren erweist daher aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen als ergänzungsbedürftig.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
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